Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107365/2/Le/La

Linz, 19.02.2001

VwSen-107365/2/Le/La Linz, am 19. Februar 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des D F, derzeit J L, P 9, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 13.11.2000, Zl. VerkR96-1886-2000, wegen Übertretungen des Führerscheingesetzes, des Kraftfahrgesetzes 1967 und der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straf-erkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 360 S (entspricht 26,16 Euro) zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 13.11.2000 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber wegen Übertretung des

1. § 14 Abs.1 Z1 und § 37 Abs.1 Führerscheingesetz (im Folgenden kurz: FSG) eine Geldstrafe in Höhe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 24 Stunden),

2. § 102 Abs.1 und § 134 Abs.1 Kraftfahrgesetz 1967 (im Folgenden kurz: KFG) eine Geldstrafe in Höhe von 800 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 24 Stunden) und

3. § 97 Abs.5 und § 99 Abs.3 lit.a Straßenverkehrsordnung 1960 (im Folgenden kurz: StVO) eine Geldstrafe in Höhe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 24 Stunden) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafen verpflichtet.

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen, er habe zu einer konkret bezeichneten Zeit an einem näher bezeichneten Ort

1. den Führerschein nicht mitgeführt und diesen einem gemäß § 35 Abs.2 FSG zuständigen Organ auf Verlangen nicht zur Überprüfung ausgehändigt,

2. er habe sich als Lenker vor Antritt dieser Fahrt nicht davon überzeugt, dass der (näher bezeichnete) LKW den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht, da beim linken Außenspiegel der Spiegel fehlte und auf der rechten Außenseite des LKW´s die Namens- und Gewichtsaufschriften fehlten und

3. er habe als Lenker dieses LKW auf dieser Fahrt der durch deutlich sichtbares Zeichen mittels Hand gegebenen Aufforderung zum Anhalten durch ein Organ der Straßenaufsicht keine Folge geleistet.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 29.11.2000, in welcher Folgendes vorgebracht wird:

"Betrifft: VerkR961886-2000/Einspruch und Nichtigkeit! vom 13.11.2000!

Sehr geehrter Herr K!

Ich erhebe hiermit gegen die im Straferkenntnis erhobenen Vorwürfe Einspruch und Nichtigkeit!

B e g r ü n d u n g:

Die in dem Straferkenntnis erhobenen Vorwürfe sind nicht, trotz ihrer Nachforschungen zutreffend, und somit ist meinen Einspruch und Nichtigkeit, stattzugeben.

Bei weiteren Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung."

3. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat die Berufung und den zu Grunde liegenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

Da aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ein für die spruchgemäße Entscheidung ausreichend ermittelter Sachverhalt hervorgeht, konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates.

Dieser hatte, da eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG)

4.2. Die Erstbehörde hat auf Grund der Gendarmerieanzeige vom 20.5.2000 gegen den nunmehrigen Berufungswerber die Strafverfügung vom 28.6.2000 erlassen, die dem Berufungswerber nachweislich am 24.7.2000 zugestellt wurde. Der Beschuldigte erhob dagegen rechtzeitig den begründeten Einspruch vom 1.8.2000, worauf die Erstbehörde das Ermittlungsverfahren einleitete und die beiden Gendarmeriebeamten, die die dem Vorfall zu Grunde liegende Amtshandlung durchgeführt hatten, als Zeugen befragte.

Das Ergebnis dieser Beweisaufnahme wurde dem Berufungswerber zur Kenntnis gebracht und äußerte sich dieser dazu mit dem Schreiben vom 10.10.2000.

Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis vom 13.11.2000 wurde der Berufungswerber wegen der ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen bestraft; die verhängten Strafen entsprechen jenen in der Strafverfügung vom 28.6.2000.

Dagegen hat Herr F Berufung erhoben und darin die erhobenen Vorwürfe als nicht zutreffend bezeichnet; gegenteilige Behauptungen hat er nicht aufgestellt und auch keine Beweise für seine Bestreitung angeboten.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 25 VStG erfordert es die Mitwirkungspflicht des Beschuldigten im Strafverfahren, seine Verantwortung nicht darauf zu beschränken, die ihm vorgehaltenen konkreten Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diesen Erhebungsergebnissen ebenso konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten. Unterlässt er dies, so bedeutet es keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Beweiserhebungen durchführt (siehe etwa VwGH vom 4.9.1995, 94/10/0099 u.a.).

Im vorliegenden Fall wurde der Sachverhalt in der Anzeige ausführlich geschildert. Die beiden Gendarmeriebeamten sagten vor der Erstbehörde als Zeugen - somit unter Wahrheitspflicht! - aus und bestätigten dabei dem Ergebnis nach die angezeigten Verwaltungsübertretungen. Diese Ermittlungsergebnisse legte die Erstbehörde ihrer Entscheidung zu Grunde.

Der Berufungswerber hat diesen konkreten Erhebungsergebnissen in seiner nunmehrigen Berufung außer einer generellen Bestreitung nichts entgegen gesetzt. Er hat keine konkreten Gegenbehauptungen aufgestellt und auch keine Beweise für seine Ansicht angeboten.

Dies wäre aber erforderlich gewesen, um die durch die Gendarmerieanzeige und die zwei Zeugenaussagen belegte Sachverhaltsannahme der Erstbehörde in Frage zu stellen.

Es ist daher von der Sachverhaltsfeststellung der Erstbehörde auszugehen und diese der Entscheidung zugrunde zu legen.

4.3. Die Überprüfung der rechtlichen Beurteilung im erstinstanzlichen Straferkenntnis ergab deren Richtigkeit.

4.4. Auch die Strafbemessung erfolgte nach den Grundsätzen des § 19 VStG. Ein Absehen von der Strafe oder der Ausspruch einer Ermahnung kamen wegen des Fehlens von Milderungsgründen, aber auch angesichts der zahlreichen einschlägigen Vorstrafen, nicht in Betracht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.:

Gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ist in jeder Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat, der mit weiteren 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist. Da Geldstrafen in Höhe von insgesamt 1.800 S verhängt wurden, beträgt der Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren 360 S.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. Leitgeb

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