Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107374/2/Ga/La

Linz, 27.12.2000

VwSen-107374/2/Ga/La Linz, am 27. Dezember 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die - auf die Strafe eingeschränkte - Berufung des Herrn A M gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft vom 15. September 2000, Zl. VerkR96-4539-2000, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen; das in seinem Strafausspruch zu Faktum 2. angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt;

Der Berufungswerber hat als Beitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat 1.000 S (entspricht  72,67 Euro) zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG. § 24; § 19,

§ 51 Abs.1, § 51c, § 64 Abs.1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Entscheidungsgründe:

Mit Faktum 2. des bezeichneten Straferkenntnisses vom 15. September 2000 wurde der Berufungswerber einer am 10. Juni 2000 um 15.30 Uhr auf der A1 Westautobahn als Lenker eines durch das Kennzeichen bestimmten Kombi-Pkw begangenen Übertretung der auf Autobahnen erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 56 km/h für schuldig befunden und über ihn gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO eine Geldstrafe von 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe) kostenpflichtig verhängt.

Über die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat nach Einsicht in den Strafverfahrensakt der belangten Behörde erwogen:

Das Verfahren zu Faktum 1. des nach der Aktenlage bereits am 2. November 2000 im Wege der Hinterlegung erlassenen Straferkenntnisses wurde (weil die Bezirkshauptmannschaft den beim Beschuldigten mehrfach urgierten Nachweis des Besitzes einer entsprechenden Fahrerlaubnis [durch die nachträgliche Vorlage einer schlichten Kopie] als erbracht gewertet hatte) mittels formloser - inhaltlich jedoch als Berufungsvorentscheidung interpretierbarer - Verfügung der Strafbehörde vom 11. Dezember 2000, hinausgegeben am 13. Dezember 2000, als insoweit eingestellt erklärt. Damit aber hat das Straferkenntnis im Faktum 1. als bereits aufgehoben und die darauf bezogene Berufungserklärung als zurückgezogen zu gelten.

Zufolge der nun ausdrücklich auf die Strafe eingeschränkten Berufung ist der Schuldspruch zu Faktum 2. des bezeichneten Straferkenntnisses rechtskräftig (unan-

greifbar) geworden.

Der Berufungswerber zeigte sich einsichtig in den gewichtigen Unrechtsgehalt der von ihm begangenen, sehr hohen Geschwindigkeitsüberschreitung und beantragte die Herabsetzung der Geldstrafe mit dem - allerdings unbescheinigt gebliebenen - Vorbringen, er sei zur Zeit ohne Arbeit und damit ohne Einkommen.

Mit diesem Behauptungsvorbringen allein vermag er die Herabsetzung des von der belangten Behörde - im Rahmen des ihr diesbezüglich vom Gesetz zugestandenen Ermessens - bestimmten Strafausmaßes nicht zu bewirken. Zwar hat die belangte Behörde im Rahmen der für die Strafbemessung heranzuziehen gewesenen Kriterien das zu schätzen gewesene monatliche Einkommen des Berufungswerbers mit 30.000 öS angenommen und spräche daher die nun vom Berufungswerber behauptete Arbeitslosigkeit für eine maßvolle Herabsetzung, wäre der Berufungswerber angesichts der behaupteten Einkommenslosigkeit auch noch durch Sorgepflichten belastet. Die günstige Annahme der belangten Behörde von nichtbestehenden Sorgepflichten hat der Berufungswerber jedoch unbeeinsprucht gelassen. Dazu kommt auf der objektiven Seite der Strafbemessungsgründe der von der belangten Behörde zutreffend als beträchtlich eingestufte Unrechtsgehalt der sehr hohen Geschwindigkeitsüberschreitung. Diese Umstände standen einer Minderung der zwar strengen, aber keineswegs ermessensmissbräuchlich festgesetzten Geldstrafe in diesem Fall entgegen und war daher der Berufung der Erfolg zu versagen.

Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber zu 2. der Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der gesetzlichen Höhe (20 % der verhängten und bestätigten Geldstrafe) aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

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