Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107375/8/Sch/Bk

Linz, 01.03.2001

VwSen-107375/8/Sch/Bk Linz, am 1. März 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des D, vom 12. Dezember 2000, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. vom 30. November 2000, VerkR96-7855-1999, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 28. Februar 2001 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 1.500 S (entspricht  109,01 Euro) und die Ersatzfreiheitsstrafe auf einen Tag herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 150 S (entspricht 10,90 Euro). Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe in der Höhe von 3.000 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden verhängt, weil von einem Gendarmeriebeamten des GPK Antiesenhofen am 2.12.1999 im Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. vom Berufungswerber als Zulassungsbesitzer des Pkw telefonisch Auskunft darüber verlangt worden sei, wer dieses Fahrzeug am 18.10.1999 um 17.04 Uhr gelenkt habe oder wer diese Auskunft erteilen könne. Diese Auskunft habe er nicht unverzüglich erteilt.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 300 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Nach der gegebenen Beweislage ist von nachstehendem Sachverhalt auszugehen:

Der nunmehrige Berufungswerber wurde über Auftrag der Erstbehörde von einem Beamten des GP Antiesenhofen als Zulassungsbesitzer des angefragten Fahrzeuges nach dem Lenker zu einem näher umschriebenen Zeitpunkt an einer bestimmten Örtlichkeit befragt. Wie dieser anlässlich der Berufungsverhandlung zeugenschaftlich einvernommene Beamte glaubwürdig angegeben hat, hat sich der Berufungswerber bei diesem Telefongespräch nicht kooperativ gezeigt und vermittelte dem anfragenden Organ den Eindruck, an der Entsprechung der Auskunftspflicht nicht interessiert zu sein. Es mag dahingestellt bleiben, wie sich das Gespräch im Detail zugetragen hat. Wesentlich ist aber, dass vom Berufungswerber im Zuge des Telefonates weder er selbst noch eine andere Person konkret als Fahrzeuglenker benannt wurden.

Wie der Berufungswerber selbst bei der Verhandlung angegeben hat, wird das auf ihn zugelassene Fahrzeug je nach Bedarf von mehreren Personen, insbesondere auch von Mitarbeitern seines Arbeitgebers, benutzt. Sohin wären auch mehrere Personen als Lenker in Frage gekommen.

Die Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 verlangt unzweifelhaft auf eine entsprechende Anfrage hin vom Zulassungsbesitzer, einen konkreten Lenker (sogar mit Anschrift) zu benennen. Das geschilderte Verhalten des Berufungswerbers muss daher als Verweigerung dieser Verpflichtung angesehen werden.

Zur Strafzumessung ist zu bemerken:

Der Zweck des § 103 Abs.2 KFG 1967 liegt nicht nur darin, einen etwaigen einer Verwaltungsübertretung schuldigen Lenker festzustellen. Es sollen darüber hinaus nämlich auch im Zusammenhang mit der Ausforschung von Zeugen und Straftätern geordnete und zielführende Amtshandlungen ermöglicht werden.

Das beträchtliche öffentliche Interesse an dieser Bestimmung hat der Bundesverfassungsgesetzgeber dadurch zum Ausdruck gebracht, dass er einen Teil hievon in Verfassungsrang erhoben hat.

Übertretungen des § 103 Abs.2 KFG 1967 können daher nicht als "Bagatelldelikte" mit geringfügigen Geldstrafen abgetan werden.

Andererseits muss dem Berufungswerber aber zugute gehalten werden, dass er durch die von der Behörde gewählte (und sicher zulässige) Form der telefonischen Anfrage faktisch vor die insofern nachteiligere Alternative der erwähnten Bestimmung gestellt wurde, als er damit zur unverzüglichen Erteilung der Auskunft verpflichtet worden ist, im Falle einer schriftlichen Aufforderung ihm jedoch von Gesetzes wegen zwei Wochen zur Entsprechung seiner Verpflichtung zur Verfügung gestanden wären. Nachdem die genauen Details des erwähnten Telefonates - lebensnah - aufgrund des zwischenzeitig eingetretenen Zeitablaufes bei der Berufungsverhandlung nicht mehr eruierbar waren, kann die Verantwortung des Berufungswerbers, er sei für ihn überraschend mit derselben konfrontiert worden, nicht ohne weiteres abgetan werden. Es kann naturgemäß durchaus sein, dass das im Auftrag einer Behörde anfragende Organ, wenn gewünscht eine entsprechende Frist einräumt, um dem Zulassungsbesitzer Gelegenheit zu Nachforschungen zu geben. Genauso gut wäre es aber aufgrund des (subjektiven) Eindruckes des anfragenden Organes, die Auskunft würde verweigert werden, möglich, von einer solchen Fristsetzung Abstand zu nehmen und die erwähnte gesetzliche Bestimmung im strengen Sinne anzuwenden. Jedenfalls muss lebensnah davon ausgegangen werden, dass in der Regel ein Zulassungsbesitzer, der iSd § 103 Abs.2 KFG 1967 schriftlich zur Auskunftserteilung verhalten wird, eine wesentlich längere Frist zur Disposition zur Verfügung hat als bei einer, wie hier erfolgt, telefonischen Anfrage.

Angesichts dieser Erwägungen erschien der Berufungsbehörde eine angemessene Herabsetzung der verhängten Geldstrafe vertretbar. Abgesehen davon wird im Hinblick auf die Strafbemessung auf die Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen.

Einer allfälligen Anwendung der Bestimmung des § 21 Abs.1 VStG konnte angesichts der obigen Ausführungen zum beträchtlichen Unrechtsgehalt der Tat nicht näher getreten werden.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

S c h ö n

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