Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107377/2/Kei/Km

Linz, 30.01.2002

VwSen-107377/2/Kei/Km Linz, am 30. Jänner 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des A G, vertreten durch die Sachwalterin M N, Verein für Sachwalterschaft und Patientenanwaltschaft, Geschäftsstelle W, F 12, 4 W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 11. Dezember 2000, Zl. VerkR96-4738-2000-Om/Her, wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), zu Recht:

  1. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.
  2. Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs. 1 Z.1 und § 51 Abs.1 VStG.

  3. Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise):

"Sie haben am 18.6.1999 gegen 20.50 Uhr Herrn O L

  1. als Besitzer eines nicht zum Verkehr zugelassenen Pkw VW Passat diesen zum Lenken auf der B 129 bei km 12,4, Gemeindegebiet W in Fahrtrichtung E überlassen,
  2. obwohl dieser keine gültige Lenkerberechtigung der Gruppe B besaß

uns diesem dadurch vorsätzlich die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert.

Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretung begangen:

  1. § 7 VStG i.V.m. § 36 lit.a KFG
  2. § 7 VStG i.V.m. § 103 Abs.1 Zif.3 KFG

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Schilling 1. 2.500,--, 2. 500,--,

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1.5 Tagen 2. 1 Tag,

gemäß § 134 Abs.1 KFG1967

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

300,00 Schilling als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 200 S angerechnet);

Der zu zahlende Geldbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 3.300,00 (Der Betrag von 3.300,-- Schilling entspricht 239,82 Euro.)".

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung vor (auszugsweise):

"Für Herrn G wurde mit Beschluß des Bezirksgerichtes Wels vom 15.2.95 ein Sachwalter bestellt. Der Bestellungsbeschluß umfaßt alle Angelegenheiten. Laut § 21 ABGB stehen 'Personen, die aus einem anderen Grund als dem ihrer Minderjährigkeit alle oder einzelne Angelegenheiten selbst gehörig zu besorgen nicht vermögen, unter dem besonderen Schutz der Gesetze'. Die Sachwalterschaft wurde zum Schutz des Betroffenen vor Nachteilen eingerichtet.

Wie Sie richtig angeführt haben, kann Herr G Geschenke ohne die Zustimmung seiner Sachwalterin nicht annehmen. Sie verweisen auf § 309 ABGB. Es ist dazu auszuführen, daß Herr G insbesondere im Zusammenhang mit Fahrzeugen eine falsche bzw. mangelhafte Willensbildung aufweist.

Beweis: das angeführte med. SV-Gutachten Prof. D ('kommt mit den realen Dingen des täglichen Lebens nicht zurecht .....'), allenfalls einzuholendes Ergänzungsgutachten aus dem Bereich der Psychiatrie und Neurologie zur Frage der Willensbildung.

Gerade die Kritiklosigkeit und die Naivität des Betroffenen gegenüber dem Alltag verursachen immer wieder größeren Schaden, der nur durch den Schutz der Sachwalterschaft abgehalten werden kann.

Herr G ist in dem Glauben, abgestellte Autowracks würden einen großen Wert darstellen. Durch massive Anstrengungen seitens der Gemeinde, der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land und der Sachwalterin konnte dem Betroffenen in kleinen Schritten der ihm drohende Schaden erläutert werden. Über lange Zeiträume wurden immer wieder widerrechtlich Fahrzeuge auf dem Grundstück abgestellt. Vermeintliche Freunde nützen die geistige Beeinträchtigung des Betroffenen rücksichtslos aus.

Da Herr G weder Besitzer des PKW VW Passat (dies wird auch seitens der Behörde nicht angenommen) noch Inhaber (ich verweise auf die mangelhafte Willensbildung) ist und war, wurde zu Unrecht eine Strafe verhängt.

Ich stelle hiermit den Antrag das Straferkenntnis möge mangels gesetzlicher Grundlage ersatzlos aufgehoben werden."

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 18. Dezember 2000, Zl. VerkR96-4738-1999/Her, Einsicht genommen.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Für den Bw war zu der ihm vorgeworfenen Tatzeit eine Sachwalterin bestellt (Bezirksgericht Wels, Zl. 1 SW 21/94).

Der Sachverständige HR Univ. Prof. Dr. D stellte im Hinblick auf den Bw u.a. fest (s. die Protokollübertragung des Bezirksgerichtes Wels Zl. 1 P 3091/95 k): "..... Es ist aber nicht nur ein Problem der mangelnden Zuckereinstellung, sondern liegt auch eine Persönlichkeitsstörung vor, die z.B. mit einer gewissen Kritiklosigkeit einher geht. Der Betroffene kommt mit dem realen Leben nicht zurecht ........". Durch die belangte Behörde wurde dem Bw im gegenständlichen Zusammenhang ein vorsätzliches Verhalten vorgeworfen (§ 7 VStG).

Insgesamt ist für den Oö. Verwaltungssenat nicht mit einer in einem Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit erwiesen, dass die subjektive Tatseite der dem Bw vorgeworfenen Übertretungen vorgelegen ist.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I) zu entscheiden.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis hat der Bw gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro (entspricht 2.476,85 S) zu entrichten.

Dr. Keinberger

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