Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107383/4/Le/La

Linz, 13.02.2001

VwSen-107383/4/Le/La Linz, am 13. Februar 2001

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des A E, Am S 1, D  G, vertreten durch Rechtsanwälte V S und J B, K 1, D G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 11.7.2000, Zl. VerkR96-3469-2000-K, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§§ 63 Abs.5 und 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.2 Verwaltungsstraf-gesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 11.7.2000 wurde der Berufungswerber wegen Übertretung des § 52 lit.a Z10a iVm § 99 Abs.3 lit.a Straßenverkehrsordnung 1960 (im Folgenden kurz: StVO) mit einer Geldstrafe in Höhe von 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von fünf Tagen) bestraft; gleichzeitig wurde er verpflichtet, einen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in Höhe von 10 % der verhängten Strafe zu leisten.

In der Rechtsmittelbelehrung zu diesem Straferkenntnis wurde auf das Recht des Bestraften hingewiesen, gegen diesen Bescheid innerhalb von zwei Wochen ab seiner Zustellung schriftlich oder mündlich bei der Bezirkshauptmannschaft das Rechtsmittel der Berufung einzubringen.

Das Straferkenntnis wurde laut internationalem Rückschein dem Empfänger am 20.7.2000 persönlich zugestellt.

2. Dagegen hat der nunmehrige Berufungswerber mit Schreiben vom 13.12.2000 Berufung erhoben; dieses Schreiben hat er gleichzeitig mit einer Vollmacht am selben Tage per Fax bei der Erstbehörde eingebracht.

In der Begründung gab er an, dass er sich einer von der Erstbehörde betriebenen Zwangsvollstreckungsmaßnahme ausgesetzt sehe und die Kopie eines Straferkenntnisses vom 11.7.2000 erhalten habe. Dieses habe er erstmals zur Kenntnis genommen. Da er am 6.2.2000 nachweisbar nicht in Österreich gewesen wäre und auch den unter Bezug genommenen PKW nicht gesteuert habe, die Geschwindigkeitsüberschreitung nicht begangen habe, erhebe er Einspruch. Er ersuchte, ihm die Fotographie von der Geschwindigkeitsüberschreitung zu überlassen.

3. Die Erstbehörde hat diese Berufung und den zugrundeliegenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt.

Bei der Bearbeitung der Angelegenheit durch den Unabhängigen Verwaltungssenat wurde festgestellt, dass die Berufung offensichtlich verspätet eingebracht wurde.

Daher wurde der Berufungswerber zu Handen seiner Rechtsvertreter mit dem h. Schreiben vom 8.1.2001 auf diesen Umstand aufmerksam gemacht. Nach einer ausführlichen Darstellung des Sachverhaltes, insbesondere der mit internationalem Rückschein zugestellten Aufforderung zur Rechtfertigung vom 23.5.2000 sowie der durch den internationalen Rückschein am 20.7.2000 dokumentierten Zustellung des Straferkenntnisses vom 11.7.2000 an Herrn E persönlich wurde darauf hingewiesen, dass diese Rückscheine darauf hindeuten, dass das Straferkenntnis Herrn E am 20.7.2000 persönlich oder einer empfangsberechtigten Person zugestellt worden ist, zumal derartige Rückscheine nur vom Empfänger oder von einer anderen hiezu ermächtigten Person unterzeichnet werden dürfen.

Die Berufungsfrist hat daher am 20.7.2000 zu laufen begonnen und am 3.8.2000 geendet.

Nach einer ausführlichen Darlegung der Rechtslage wurde der Berufungswerber darauf hingewiesen, dass seine Berufung als verspätet zurückgewiesen wird, wenn er nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens von der Möglichkeit, eine Stellungnahme abzugeben, Gebrauch macht.

Dieses Schreiben wurde dem Berufungswerber zu Handen seiner Rechtsvertreter am 12.1.2001 zugestellt.

Von der Möglichkeit, eine Stellungnahme abzugeben, wurde bislang nicht Gebrauch gemacht. Die dafür eingeräumte Frist ist abgelaufen.

4. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

Wie schon der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses zu entnehmen ist, steht einem Bestraften das Recht zu, gegen den Strafbescheid innerhalb von zwei Wochen nach seiner Zustellung schriftlich oder mündlich bei der Erstbehörde eine Berufung einzubringen; die Berufung hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, zu bezeichnen und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

4.2. Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 11. Juli 2000 wurde dem Berufungswerber am 20.7.2000 persönlich zugestellt; es wäre ihm sohin freigestanden, bis einschließlich 3.8.2000 dagegen Berufung zu erheben.

Dadurch aber, dass er diese Frist versäumt und erst am 13.12.2000 "Einspruch" (gemeint ist damit wohl "Berufung"; die fälschliche Bezeichnung schadet jedoch nicht!) eingebracht hat, hat er die Berufung verspätet erhoben. Das Verstreichenlassen der Berufungsfrist hat zur Folge, dass das angefochtene Straferkenntnis in Rechtskraft erwachsen ist. Die Rechtskraft eines Bescheides bedeutet seine Unanfechtbarkeit bzw. Unabänderbarkeit, und zwar einerseits für den Berufungswerber selbst, andererseits aber auch für die Behörden.

Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 11.7.2000, VerkR96-3469-2000-K, ist somit rechtskräftig und vollstreckbar. Die damit geahndete Verwaltungsübertretung kann keiner Überprüfung mehr unterzogen werden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. Leitgeb

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