Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107384/5/Sch/Rd

Linz, 18.01.2001

VwSen-107384/5/Sch/Rd Linz, am 18. Jänner 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des H vom 31. Oktober 2000, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen Faktum 6 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 12. Oktober 2000, VerkR96-11143-2000-Fs, wegen einer Übertretung des Tiertransportgesetzes-Straße, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis bezüglich Faktum 6 behoben und das Verfahren eingestellt.

II. Es entfällt diesbezüglich die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z2 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit Straferkenntnis vom 12. Oktober 2000, VerkR96-11143-2000-Fs, über Herrn H, ua wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 9 Abs.1 VStG iVm § 7 Abs.1 TGSt eine Geldstrafe von 3.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt, weil, wie anlässlich bei einer am 23. Mai 2000 gegen 6.40 Uhr auf der A8 bei Straßenkilometer 20,000 beim Parkplatz Trefling, Richtung Süd, durchgeführten Kontrolle festgestellt worden sei, die H GmbH, etabliert in, als Zulassungsbesitzerin und Unternehmerin den Lenker Herrn F den Lkw mit dem Kennzeichen samt Anhänger mit dem Kennzeichen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t zum Lenken und Transport von 3.600 Stück Masthühnern (Schlachtvieh) überlassen habe, obwohl sie als Zulassungsbesitzerin des Transportfahrzeuges nicht dafür Sorge getragen habe, dass während des gesamten Transports eine Person zur Verfügung gestanden sei, die die fachliche Befähigung für die Betreuung der transportierten Tiere besessen habe (Faktum 6).

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem diesbezüglichen Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 300 S verpflichtet.

2. Gegen Faktum 6 dieses Straferkenntnisses hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Gemäß § 7 Abs.1 Tiertransportgesetz-Straße, BGBl.Nr. 411/1994 idgF, hat der Zulassungsbesitzer des Transportfahrzeuges dafür Sorge zu tragen, dass während des gesamten Transports eine Person zur Verfügung steht, die die fachliche Befähigung für die Betreuung der transportierten Tiere besitzt (Betreuer).

Die Behörde hat bei Nachweis entsprechender Kenntnisse auf Antrag eine Bestätigung über das Vorliegen der fachlichen Befähigung zur Betreuung von Tieren auszustellen (§ 7 Abs.3 leg.cit.).

Gemäß § 7 Abs.5 leg.cit. gilt diese Bestimmung nicht für Landwirte.

Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurde durch Anfrage bei der Bezirksbauernkammer Braunau/Inn erhoben, dass der Fahrzeuglenker zum Vorfallszeitpunkt F Nebenerwerbslandwirt ist. In Anbetracht der Bestimmung des § 7 Abs.5 Tiertransportgesetz-Straße geht der Gesetzgeber offenkundig davon aus, dass ein Landwirt eine Bestätigung iSd Abs.3 leg.cit. nicht benötigt, zumal bei ihm von vornherein die fachliche Befähigung gemäß § 7 Abs.1 leg.cit. als gegeben angenommen wird. Lediglich die Glaubhaftmachung der Eigenschaft als Landwirt kann seitens der Behörde verlangt werden.

Aufgrund dieser gesetzlichen Regelungen ergibt sich sohin für den vorliegenden Fall, dass sich der Berufungswerber als Vertreter der Zulassungsbesitzerin in Form des von ihm eingesetzten Lenkers einer iSd § 7 Abs.1 Tiertransportgesetz-Straße fachkundigen Person bedient hat, weshalb keine Übertretung der zitierten Vorschrift vorliegt.

Angesichts dieser Entscheidung konnte von einer Ergänzung des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses im Hinblick auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 9 VStG (vgl. VwGH 13.12.1994, 94/11/0283 uva) Abstand genommen werden.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

S c h ö n

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