Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107385/7/SR/Ri

Linz, 30.07.2001

VwSen-107385/7/SR/Ri Linz, am 30. Juli 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Strafberufung des J K, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J P, S , M, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau am Inn, vom 12. Oktober 2000, VerkR96-11499-2000, wegen Übertretung des Führerscheingesetzes (im Folgenden: FSG), zu Recht erkannt:

I. Der Berufung gegen die Strafhöhe wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag von 1.000 Schilling (entspricht 72,67 Euro), d.s. 20% der verhängten Strafe, zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000 - AVG iVm § 24, § 19, § 51c und § 51e Abs.3 Ziffer 2 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2000 - VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber (Bw) wegen Verletzung des § 39 Abs.5 FSG 1997 gemäß § 37 Abs.1 und Abs.3 Z.1 FSG 1997 mit einer Geldstrafe von 5.000 S (im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Tagen) bestraft.

2. Gegen dieses dem Bw am 30. Oktober 2000 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 6. November 2000 durch den Vertreter des Bw bei der Behörde erster Instanz eingebrachte Strafberufung.

2.1. Im angeführten Straferkenntnis führt die Behörde erster Instanz in der Begründung im Wesentlichen aus, dass die verhängte Mindeststrafe dem Unrechtsgehalt der Tat angepasst und auch schuldangemessen sei. Da trotz Aufforderung zur Bekanntgabe der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Behörde keine Angaben zugekommen wären, hätte diese eine Schätzung vorgenommen und sei von ca. 9.000 S monatlicher Pension, keinem Vermögen und keinen Sorgfaltspflichten ausgegangen. Strafmildernd sei die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit gewertet worden.

2.2. Dagegen führt der Bw aus, dass "die Voraussetzungen für die Anwendung des § 20 VStG vorliegen würden, da man im gegenständlichen Fall in Anbetracht der Intervention bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn auch von Unbesonnenheit sprechen könne (§ 34 Abs.1 Z.7 StGB). Der Bw sei der Meinung gewesen, dass die Folgen der Übertretung erst mit Zustellung des Entzugsbescheides eintreten würden. In diesem Fall sei die Tat unter Umständen begangen worden, welche einem Schuldausschließungsgrund nahe kommen würde (§ 34 Abs.1 Z.11 StGB). Das reumütige Geständnis (§ 34 Abs.1 Z.17 StGB) möge als ein weiterer Strafmilderungsgrund bei der Überprüfung der erstbehördlichen Strafbemessung Berücksichtigung finden. Deshalb würde der Antrag gestellt, die Geldstrafe auf 2.500 S zu reduzieren".

3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

3.1. Da sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet und keine Partei die Durchführung der Verhandlung beantragt hat, wurde von der Durchführung einer Berufungsverhandlung abgesehen.

3.2. Auf Grund der Aktenlage steht folgender relevanter Sachverhalt fest:

Der Bw hat am 27. Juni 2000, gegen 11.30 Uhr den Kombi, Kennzeichen B-, im Ortsgebiet von M, auf der V Gemeindestraße bis zur Anhaltung in der Sstraße gelenkt, obwohl ihm der Führerschein durch ein Organ der Straßenaufsicht am 24. Juni 2000, um 05.15 Uhr wegen Beeinträchtigung durch Alkohol vorläufig abgenommen und noch nicht wieder ausgefolgt worden war. Die Tat wurde nicht bestritten. Der Berufungswerber weist keine einschlägige Bestrafung auf. Die geschätzten Verhältnisse sind unwidersprochen geblieben.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 37 Abs. 1 FSG:

Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 500 S bis zu 30.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Dies gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Wege von einer österreichischen Gesetzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

§ 37 Abs. 3 Z2 FSG:

Eine Mindeststrafe von 5.000 S ist zu verhängen für das Lenken

2. eines Kraftfahrzeuges, obwohl der Führerschein gemäß § 39 wegen Beeinträchtigung durch Alkohol oder Suchtmittel vorläufig abgenommen wurde oder ....

§ 39 Abs.5 FSG (Lenkverbot):

Das Lenken von Kraftfahrzeugen, für die der Besitz einer Lenkberechtigung vorgeschrieben ist, vor der Wiederausfolgung des vorläufig abgenommenen Führerscheines ist unzulässig.

4.3. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 - 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

Auf Grund der auf die Strafhöhe beschränkten Berufung bedarf es keiner Feststellung eines bestimmten Verschuldensgrades, da § 19 Abs.2 VStG keine Qualifizierung nach Verschuldensgraden verlangt, sondern lediglich eine Bedachtnahme auf das Ausmaß des Verschuldens (VwGH 20.6.1990, 90/02/0098).

Die Strafbestimmung des § 37 Abs. 3 Z2 FSG sieht eine Mindeststrafe von 5.000 Schilling vor.

Hinsichtlich der verhängten Strafe ist der Bw darauf hinzuweisen, dass deren höhenmäßige Festsetzung eine Ermessensentscheidung der Strafbehörde darstellt, die sie unter Bedachtnahme auf die objektiven und subjektiven Strafbemessungskriterien des § 19 VStG vorzunehmen hat. Die Begründung der belangten Behörde in Bezug auf das von ihr festgesetzte Strafausmaß erweist sich als nachvollziehbar und mit den Strafzumessungskriterien des § 19 VStG im Einklang stehend.

Die Behörde erster Instanz ist bei der Strafbemessung ausschließlich von einer Schätzung der Einkommensverhältnisse ausgegangen. Im Berufungsverfahren hat der Bw diese Schätzung unwidersprochen gelassen. Der unabhängige Verwaltungssenat hat daher die geschätzten Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Bw der Entscheidung zugrunde gelegt. Weder ungünstige Einkommens- und Vermögensverhältnisse noch eine absolute verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit stellen generell betrachtet einen Anspruch auf Verhängung der Mindeststrafe dar. Umso weniger besteht bei Vorliegen dieser Gründe ein Anspruch auf Unterschreitung der gesetzlichen Mindeststrafe. Auch auf Unbesonnenheit ist hier nicht zu schließen, da der Bw vor Setzung der gegenständlichen Verwaltungsübertretung bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft vorgesprochen hat. Zweifel über Richtigkeit seiner Rechtsansicht hätte er durch ein klärendes Gespräch mit dem zuständigen Beamten beseitigen können. In diesem Zusammenhang kann auch nicht auf den vom Bw behaupteten Milderungsgrund - Nahekommen an einen Schuldausschließungsgrund - geschlossen werden. Mangels konkreter Behauptungen bedurfte es keiner weitergehender Ermittlungen. Das reumütige Geständnis bewirkt ebenso wenig einen Strafmilderungsgrund, da der Sachverhalt auch ohne Geständnis wegen Betretung auf frischer Tat klar erkennbar vorgelegen ist.

Eine Unterschreitung der Mindeststrafe im Zuge der außerordentlichen Strafmilderung konnte mangels beträchtlich überwiegender Milderungsgründe nicht vorgenommen werden. Wie der Verwaltungsgerichtshof in einem einschlägigen Erkenntnis ausgesprochen hat, müssen dafür mehrere Voraussetzungen vorliegen (vergleiche VwGH 20.1.1993, 92/02/0280).

Die festgesetzte Strafe trägt dem Gedanken der Spezialprävention Rechnung und wird als ausreichend erachtet, um den Bw zur Einsicht und zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zu bringen. Aufgrund der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Juni 2001, G 73/01-6, hatte der unabhängige Verwaltungssenat auf § 21 VStG Bedacht zu nehmen. Der zu beurteilende Sachverhalt bot keine Anhaltspunkte für geringfügiges Verschulden und unbedeutende Folgen. Da das Tatverhalten des Beschuldigten keinesfalls hinter den typisierten Schuld- und Unrechtsgehalten der ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen zurückbleibt, war auch die Rechtswohltat des § 21 VStG nicht in Erwägung zu ziehen.

4.4. Da der Bw nur eine Strafberufung erhoben hat, war dem unabhängigen Verwaltungssenat die Verbesserung der irrtümlich angeführten Strafbestimmung - § 37 Abs. 3 Ziff. 1 FSG (anstelle § 37 Abs. 3 Z2 FSG) - verwehrt.

5. Der Kostenbeitrag ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Stierschneider

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VwGH vom 28.06.2002, Zl.: 2001/02/0195-5

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