Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-240178/2/Gf/Km

Linz, 02.02.1996

VwSen-240178/2/Gf/Km Linz, am 2. Februar 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung der G.

D., ................., ..............., gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt L. vom 26. Juni 1996, Zl. 101-4/9, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Die Berufungswerberin hat einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 1.000 S zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt L. vom 26. Juni 1996, Zl. 101-4/9, wurde über die Berufungswerberin eine Geldstrafe von insgesamt 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Tage) verhängt, weil sie durch Ausübung der Prostitution mit einem Kunden gewerbsmäßig Unzucht getrieben habe, ohne sich vor Aufnahme dieser Tätigkeit einer amtsärztlichen Untersuchung auf das Vorliegen einer HIV-Infektion unterzogen zu haben; dadurch habe sie eine Übertretung des § 4 Abs.2 des AIDS-Gesetzes, BGBl.Nr. 728/1993 (im folgenden: AIDS-G), begangen, weshalb sie gemäß § 9 Abs. 1 Z. 2 AIDS-G zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses ihr am 31. Oktober 1995 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 8. November 1995 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Magistrates der Stadt L. zu Zl. 101-4/9; da bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt hinreichend zu klären war und ein entsprechender Antrag nicht gestellt wurde, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs. 2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 9 Abs. 1 Z. 2 i.V.m. § 4 Abs. 2 AIDS-G begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100.000 S zu bestrafen, der gewerbsmäßig sexuelle Handlungen am eigenen Körper duldet oder solche Handlungen an anderen vornimmt, ohne sich vor der Aufnahme dieser Tätigkeit einer amtsärztlichen Untersuchung auf das Vorliegen einer HIV-Infektion unterzogen zu haben.

3.2. Mit der vorliegenden Berufung läßt die Rechtsmittelwerberin unbestritten, am 28. November 1994 die Prostitution ausgeübt zu haben; sie wendet jedoch unter Vorlage eines entsprechenden Bescheinigungsschreibens ein, zum Tat zeitpunkt über einen "gültigen AIDS-Test" verfügt zu haben.

Bei dieser Urkunde handelt es sich um das Gutachten der Bundesstaatlichen Bakteriologisch-Serologischen Untersuchungsanstalt Linz vom 20. Juli 1995, Zl. 024171/95, aus dem hervorgeht, daß eine dort am 17. Juli 1995 eingelangte Blutprobe der Beschwerdeführerin ein negatives Untersuchungsergebnis in bezug auf eine HIV-Infektion erbracht hat.

Da sich somit aber offensichtlich weder die Probe noch das Gutachten auf den über ein halbes Jahr zuvor liegenden Tatzeitraum beziehen, ist dieses Beweismittel sohin schon von vornherein nicht geeignet, den Einwand der Berufungswerberin zu belegen und damit die Tatbestandsmäßigkeit der ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretung in Zweifel zu ziehen.

3.3. Wer - wie die Beschwerdeführerin - ohne gültigen AIDS-Test die Prostitution ausübt, handelt nicht nur fahrlässig, sondern jedenfalls - zumindest bedingt - vorsätzlich.

Auch ihr persönliches Verschulden ist daher gegeben.

3.4. Angesichts der gravierenden Verschuldensform und des Umstandes, daß die Strafbemessung mit der vorliegenden Berufung nicht bekämpft wird, kann der Oö. Verwaltungssenat daher auch nicht finden, daß die belangte Behörde das ihr in diesem Zusammenhang zukommende Ermessen gesetzwidrig ausgeübt hätte, wenn sie eine ohnehin bloß im untersten Zwanzigstel des gesetzlichen Strafrahmens gelegene Geldstrafe als in gleicher Weise tat- und schuldangemessen zu verhängen gefunden hat.

3.5. Die vorliegende Berufung war daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war der Berufungswerberin gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG zusätzlich zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde auch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe, d.s. 1.000 S, vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum