Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107396/12/Sch/Rd

Linz, 27.03.2001

VwSen-107396/12/Sch/Rd Linz, am 27. März 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 10. Kammer (Vorsitzender: Dr. Leitgeb; Berichter: Dr. Schön; Beisitzer: Dr. Bleier) über die Berufung des H vom 27. Dezember 2000, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 11. Dezember 2000, III/S-36.655/00 1, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 20. März 2001 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 3.600 S (entspricht 261,62 €), als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 11. Dezember 2000, III/S-35.655/00 1, über Herrn H, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 18.000  S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Tagen verhängt, weil er am 11. Oktober 2000 um 14.35 Uhr in Linz, Lindengasse 16, Parkplatz Pro-Kaufland, den Pkw mit dem Kennzeichen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe, da eine Messung mittels Atemalkoholmessgerät einen Messwert von 0,95 mg/l ergeben habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 1.800 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Strafbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung zur Entscheidung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hatte, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Wenn der Rechtsmittelwerber vermeint, beim Parkplatz des "Pro-Kauflandes" handle es sich um keine Straße mit öffentlichem Verkehr iSd § 1 Abs.1 StVO 1960, so ist ihm entgegenzuhalten, dass es zum einen nicht auf die Frage ankommt, wer Eigentümer einer Verkehrsfläche ist, etwa die öffentliche Hand oder eine Privatperson (VwGH 11.9.1987, 87/18/0059). Zum anderen handelt es sich bei dem in Rede stehenden Kaufhausparkplatz ohne Zweifel um eine für jedermann zugängliche Verkehrsfläche. Es mag zutreffen, dass sich im Zufahrtsbereich eine Schrankenanlage befindet, die offenkundig zum Abhalten von Dauerparkern außerhalb der Geschäftszeiten dient. Die Zufahrt ist aber jedermann zu den Öffnungszeiten des Großkaufhauses uneingeschränkt möglich. Dazu kommt noch, dass, wie amtsbekannt ist, die Benützung durch Fußgänger bzw Lenker von einspurigen Fahrzeugen jederzeit auch bei geschlossenem Schranken durch mehrere entsprechende Zugänge möglich ist. Von einer Straße ohne öffentlichen Verkehr kann daher in keiner Weise die Rede sein.

Anlässlich der eingangs erwähnten Berufungsverhandlung wurde die Meldungslegerin zeugenschaftlich einvernommen. Sie hat ihre Wahrnehmungen schlüssig und glaubwürdig geschildert, wobei hinsichtlich der stattgefundenen Alkomatuntersuchung ihre Angaben nicht einmal ansatzweise auf eine mangelhafte Bedienung des Gerätes hindeuten. Auch der beigezogene technische Amtssachverständige hat nachvollziehbar und ausführlich zum Ergebnis der Alkomatuntersuchung Stellung genommen. Seine fachlichen Ausführungen stützen gleichfalls die konkrete Untersuchung, weshalb für den Oö. Verwaltungssenat kein Zweifel besteht, dass das Messergebnis die Alkoholbeeinträchtigung des Berufungswerbers einwandfrei dokumentiert. Dazu kommt noch, dass der Berufungswerber selbst keine konkreten und fachlich begründeten Einwendungen gegen das Messergebnis zu machen im Stande war.

Es ergibt sich sohin zusammenfassend, dass der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Übertretung zu verantworten hat.

Zur Strafzumessung ist zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Übertretungen des § 5 StVO 1960, also die sogenannten "Alkoholdelikte", gehören zu den gravierendsten Verstößen gegen die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften. Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, dass es durch alkoholbeeinträchtigte Fahrzeuglenker immer wieder zu schweren Verkehrsunfällen kommt. Solche Lenker stellen daher nicht nur eine abstrakte, sondern eine konkrete Gefährdung der Verkehrssicherheit dar.

Beim Berufungswerber wurde unmittelbar nach der Fahrt eine Atemluftalkoholkonzentration (AAK) von 0,95 mg/l festgestellt. Ein solcher Wert bedingt zweifellos eine beträchtliche Alkoholisierung. Von jeder Person, insbesondere aber vom Inhaber einer Lenkberechtigung, muss erwartet werden, dass sie in der Lage ist, konsumierte alkoholische Getränke hinsichtlich ihres Alkoholgehaltes zu bewerten. In der Ausbildung im Rahmen einer Fahrschule werden die Bewerber um eine Lenkberechtigung entsprechend informiert, welchen Blutalkoholgehalt in etwa welche Menge bestimmter alkoholischer Getränke bewirkt und welche Menge in einer bestimmten Zeiteinheit wieder abgebaut wird. Es kann daher nicht angenommen werden, dass dem Berufungswerber dies nicht bekannt war.

Der Gesetzgeber hat für Alkoholbeeinträchtigungen ab 0,8 mg/l Atemluft bzw 1,6 Promille Blutalkoholgehalt einen Strafrahmen von 16.000 S bis 80.000 S festgelegt. Im vorliegenden Fall wurde beim Berufungswerber eine AAK von 0,95 mg/l festgestellt, also eine schon beträchtliche Überschreitung des strafsatzändernden "Grenzwertes". Des weiteren war der Berufungswerber unmittelbar davor in einen Verkehrsunfall verwickelt, der zwar letztlich, wie sich herausgestellt hat, ohne Folgen geblieben ist. Es kann aber lebensnah davon ausgegangen werden, dass die massive Alkoholbeeinträchtigung des Berufungswerbers mit eine Ursache für den von ihm verursachten Anstoß gebildet hat.

Angesichts dieser Erwägungen erscheint die von der Strafbehörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 18.000 S nicht unangemessen. Dabei ist auch der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers hinreichend berücksichtigt.

Bezüglich der persönlichen Verhältnisse des Genannten geht die Berufungsbehörde im Unterschied zur Strafbehörde nicht davon aus, dass der Rechtsmittelwerber als Bankangestellter lediglich über ein monatliches Nettoeinkommen von 12.000 S verfügen soll. Anstelle dieser realitätsfernen Schätzung durch die Strafbehörde geht der Oö. Verwaltungssenat davon aus, dass dem Berufungswerber ein monatliches Nettoeinkommen von mindestens etwa 20.000 S zur Verfügung stehen dürfte. Angesichts dessen wird ihm die Bezahlung der Verwaltungsstrafe ohne unzumutbare Einschränkung seiner Lebensführung möglich sein.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. Leitgeb

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