Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107408/2/BI/KM

Linz, 11.01.2001

VwSen-107408/2/BI/KM Linz, am 11. Jänner 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn A S, vom 2. Jänner 2001 gegen die mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 12. Dezember 2000, VerkR96-3920-2000, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 und des Führerscheingesetzes verhängten Strafen zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird keine Folge gegeben; die mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängten Strafen werden vollinhaltlich bestätigt.
  2. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 1) und 2) je 100 S (entspricht 7,26 Euro), ds jeweils 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG, § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960, § 37 Abs.1 FSG

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 20 Abs.2 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 und 2) §§ 14 Abs.1 Z1 iVm 37 Abs.1 FSG Geldstrafen von 1) und 2) je 500 S (je 12 Stunden EFS) verhängt sowie ihm einen Verfahrenskostenbeitrag von je 50 S auferlegt.

2. Gegen die Höhe der verhängten Strafen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z2 und 3 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber beharrt darauf, dass der Gendarmeriebeamte ihm zwar die Bezahlung von 300 S angeboten, aber nichts davon gesagt habe, er solle sich beim GP G melden, um das Organmandat zu bezahlen und den Führerschein vorzuweisen. Es wäre wegen der geringen Entfernung kein Problem gewesen, zum GP zu fahren, wenn er solches wahrgenommen hätte.

Der Rechtsmittelwerber hat sich ausschließlich gegen die Höhe der Strafe verwahrt, ohne die beiden Tatvorwürfe ausdrücklich zu bestreiten, weshalb die Berufung in beiden Punkten als solche gegen das Strafausmaß zu werten war.

4. Darüber hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Der Meldungsleger GI I hat in der Anzeige ausgeführt, er habe am 25. August 2000 den Beschuldigten angehalten, weil er bei der zuvor erfolgten Geschwindigkeitsmessung mittels Laser eine solche von 63 km/h im Bereich einer 50 km/h-Geschwindigkeitsbeschränkung festgestellt habe. Er habe dem Beschuldigten die Bezahlung von 300 S im Organmandatsweg angeboten; allerdings habe dieser weder Geld noch den Führerschein dabei gehabt, weil er im Begriff gewesen sei, einen PKW zu überstellen und beides im eigenen Fahrzeug liegengelassen hatte. Der Meldungsleger führte aus, der angehaltene Lenker habe zugesagt, den Strafbetrag zu bringen und den Führerschein vorzuweisen, aber bis 28. August 2000 habe er das nicht getan, weshalb die Anzeige wegen beider Übertretungen erfolgt sei.

Im Einspruch gegen die Strafverfügung hat der Rechtsmittelwerber ausgeführt, der Gendarm habe von 300 S gesprochen und er habe mit ihm vereinbart, er werde zum Parkplatz des Gasthauses "K" fahren. Dann sei aber sein Auto nicht angesprungen. Als er schließlich zur Anhaltestelle gekommen sei, sei der Beamte nicht mehr da gewesen.

Der Meldungsleger hat bei seiner Zeugenaussage vor der Erstinstanz deponiert, er habe dem Beschuldigten die Möglichkeit eingeräumt, das Organmandat am GP G zu begleichen und auch den Führerschein vorzuweisen. Dieser habe zu ihm gesagt, er werde am Rückweg noch einmal an der Anhaltestelle vorbeikommen und dies dann tun. Ihm sei ausdrücklich gesagt worden, wenn er nicht komme, werde Anzeige erstattet. Er selbst sei etwa noch 30 Minuten am Anhalteort gewesen. Als der Beschuldigte auch an den nachfolgenden Tagen nicht erschienen sei, habe er Anzeige erstattet.

Der Rechtsmittelwerber hat vor der Erstinstanz am 24. Oktober 2000 ausgeführt, der Beamte habe weder vom Gendarmerieposten G gesprochen, noch ihm eine Anzeige für den Fall des Nichterscheinens angekündigt, sondern nur mitgeteilt, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung im Organmandatsweg 300 S kosten würde. Er sei aber bei seiner Rückkehr an den Anhalteort nicht mehr anwesend gewesen, weshalb er angenommen habe, dass er das Organmandat nicht zu bezahlen habe und auch keine Anzeige erstattet werde. Er sei bereit, die 300 S zu bezahlen, aber nicht 1.000 S.

Aus der Sicht des unabhängigen Verwaltungssenates ist die Vorgangsweise des Meldungslegers im gegenständlichen Fall nachvollziehbar und glaubhaft - die Folge der Nichtbezahlung eines Organmandats ist gemäß § 50 Abs.6 VStG die Erstattung einer Anzeige an die Behörde. Wenn der Meldungsleger dem Rechtsmittelwerber daher die Möglichkeit eröffnete, die Strafe später zu bezahlen, und als dieser auch einige Tage später nicht bezahlt hatte, obwohl ihm klar sein musste, dass der Meldungsleger nicht ständig auf der Straße stehen sondern beim Gendarmerieposten Garsten erreichbar sein würde, letztlich Anzeige erstattete, so kann darin keine unlogische oder für den Rechtsmittelwerber nicht vorherzusehende Vorgangsweise erblickt werden. Wenn dieser meinte, wenn nicht gleich an Ort und Stelle, dann müsse er gar nichts bezahlen und es werde auch keine Anzeige erstattet, entbehrt dies nicht nur jeder Logik, sondern es muss auch vom Inhaber einer Lenkberechtigung erwartet werden, dass er sich über die ihn betreffenden Vorschriften entsprechend informiert.

Dass der Meldungsleger dem Rechtsmittelwerber ermöglichte, den Führerschein später vorzuweisen, ist im Hinblick auf die Verpflichtung des Mitführens "beim Lenken" als ausgesprochen entgegenkommend anzusehen. Wenn der Rechtsmittelwerber diese Möglichkeit nicht wahrgenommen hat, hat er sich die nach logischen Überlegungen für ihn zu erwartende Erstattung der Anzeige selbst zuzuschreiben.

Der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO 1960 reicht bis zu 10.000 S Geld- bzw bis zu zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

§ 37 Abs.1 FSG sieht eine Mindeststrafe von 500 S mit einem Strafrahmen bis zu 30.000 S Geld- bzw bis zu sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe vor.

Die Erstinstanz hat laut Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses ihren Überlegungen zur Strafbemessung die vom Rechtsmittelwerber angegebenen finanziellen Verhältnisse (18.000 S Einkommen monatlich, kein Vermögen, Sorgepflicht für ein Kind) zugrundegelegt und das Schuldeingeständnis als mildernd gewertet. Die Anwendung des § 20 VStG (außerordentliche Strafmilderung) wurde mangels beträchtlichem Überwiegen des Milderungsgrundes - zurecht - verneint.

Abgesehen davon wurde im Punkt 2) die gesetzliche Mindeststrafe verhängt, die ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 20 VStG nicht unterschritten werden darf. Im Übrigen kann der unabhängige Verwaltungssenat nicht finden, dass die Erstinstanz den ihr bei der Strafbemessung zustehenden Ermessensspielraum in irgendeiner Weise überschritten hätte. Die im Punkt 1) verhängte Strafe entspricht dem Anonymverfügungsrahmen für Geschwindigkeitsüberschreitungen in diesem Ausmaß. Ansatzpunkte für eine Strafherabsetzung vermag der unabhängige Verwaltungssenat nicht zu finden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung:

Nichtbezahlung eines angebotenen Organmandates zieht Anzeigeerstattung nach sich

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