Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107409/3/Kei/La

Linz, 07.02.2002

VwSen-107409/3/Kei/La Linz, am 7. Februar 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch seine I. Kammer unter dem Vorsitz von Dr. Grof, dem Beisitzer Dr. Fragner und dem Berichter Dr. Keinberger über die Berufung des J G, O 3, 4 W, gegen den Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 27. November 2000, Zl. VerkR96-4404-2000/Ah, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), zu Recht:

I. Der nur gegen die Strafe gerichteten Berufung gegen den Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 27. November 2000, Zl. VerkR96-4404-2000/Ah, wird keine Folge gegeben und der angefochtene Spruchpunkt wird bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 19 und § 51 Abs.1 VStG.

II. Der Berufungswerber hat im Hinblick auf den Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 27. November 2000, Zl. VerkR96-4404-2000/Ah, als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 203,48 Euro (entspricht 2.800 S), zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 27. November 2000, Zl. VerkR96-4404-2000/Ah, wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 14.000 S verhängt (Ersatzfreiheitsstrafe: 14 Tage), weil er am 13. Juli 2000 gegen 20.00 Uhr den LKW mit dem Kennzeichen L- im Ortsgebiet H auf der E Bundesstraße 1 Richtung P bis auf Höhe Kilometer 27,2 trotz eines Atemluftalkoholgehaltes von 0,71 mg/l, gelenkt habe. Der Bw habe dadurch eine Übertretung des § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1a StVO 1960 i.d.g.F. begangen, weshalb er gemäß § 99 Abs.1a StVO 1960 i.d.g.F. zu bestrafen gewesen sei.

2. Gegen diesen Spruchpunkt richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung, in der sich der Bw nur gegen die Strafhöhe wendet.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hatte - weil eine 726 Euro (entspricht 9.989,98 S) übersteigende Geldstrafe verhängt wurde - durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer zu entscheiden.

Da sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe gerichtet hat und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat, konnte in Entsprechung der Bestimmung des § 51e Abs.3 Z2 VStG von einer Berufungsverhandlung abgesehen werden.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. § 5 Abs.1 StVO 1960 lautet:

Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

§ 99 Abs.1a StVO 1960 lautet:

Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 872 Euro (entspricht 12.000 S) bis 4.360 Euro (entspricht 60.000 S), im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zehn Tagen bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

4.2. Die Berufung gegen den Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 27. November 2000, Zl. VerkR96-4404-2000/Ah, ist nur gegen die Höhe der Strafe gerichtet, der Schuldspruch dieses Straferkenntnisses ist in Rechtskraft erwachsen.

Es liegt eine einschlägige Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen und noch nicht getilgt ist, vor. Dies wird als erschwerend gewertet (§ 33 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG).

Es liegen mehrere nicht einschlägige Vormerkungen in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen und noch nicht getilgt sind, vor. Wegen dem Vorliegen solcher Vormerkungen kann der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG nicht zuerkannt werden.

Im Hinblick auf ein weiteres Verfahren, das beim Oö. Verwaltungssenat anhängig ist und in dem der Berichter als Einzelmitglied zur Entscheidung zuständig ist, wurde dem Oö. Verwaltungssenat mit einem Schreiben des Bw, das am 26. November 2001 eingelangt ist, u.a. mitgeteilt, dass der Bw bis Ende November 2001 ein Einkommen von ca. 22.000 S monatlich gehabt habe und dass er ab Dezember 2001 arbeitslos sei, dass er monatlich 3.000 S zurückzuzahlen hätte (mehrere Darlehen) und dass er für 6 Personen (uneheliche Kinder) unterhaltspflichtig sei.

Vor diesem Hintergrund geht der Oö. Verwaltungssenat im gegenständlichen Verfahren im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw von folgenden Grundlagen aus: Der Bw ist arbeitslos und erhält eine Arbeitslosenunterstützung, hat monatlich 218,02 Euro (entspricht 3.000 S) zurückzuzahlen (für aufgenommene Darlehen) und hat für 6 uneheliche Kinder Unterhalt zu leisten.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung wird wegen der durch die potentielle Gefährdung von Menschen beeinträchtigten Verkehrssicherheit als erheblich qualifiziert.

Das Verschulden des Bw wird als Vorsatz qualifiziert. Es ist somit nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 VStG.

Vor dem Hintergrund des durch das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand hervorgerufenen Gefährdungspotentials und der Tatsache, dass das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand durch den Bw zum wiederholten Mal erfolgte, ist es vielmehr auch pro futuro geboten, das Bewusstsein des Bw entsprechend zu schärfen.

Im Hinblick auf eine allfällige Anwendbarkeit des § 20 VStG wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Jänner 1993, Zl. 92/02/0280, verwiesen. Bei Alkoholdelikten kommt für den Gerichtshof diese Bestimmung nur in Frage bei völliger Unbescholtenheit des Beschuldigten, einer geringen Überschreitung des in Rede stehenden Grenzwertes und keinen nachteiligen Folgen der Tat. Beim Bw mangelt es schon an der ersten Voraussetzung, sodass diesbezüglich weitere Erwägungen entbehrlich erscheinen.

Die Höhe der Geldstrafe liegt im untersten Bereich des gesetzlich normierten Strafrahmens und ist insgesamt angemessen.

Die Ersatzfreiheitsstrafe, welche unabhängig von den Einkommens- und Vermögens- verhältnissen auszumessen war, erschien im Ausmaß von 14 Tagen angemessen und erforderlich.

5. Da in jeder Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe, das sind 203,48 Euro (entspricht 2.800 S), gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge-richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro (entspricht  2.476,85 S) zu entrichten.

Dr. Grof

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