Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107410/3/Kei/La

Linz, 11.02.2002

VwSen-107410/3/Kei/La Linz, am 11. Februar 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des J G, O 3, 4 W, gegen den Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 27. November 2000, Zl. VerkR96-4404-2000/Ah, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), zu Recht:

I. Der Berufung gegen den Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 27. November 2000, Zl. VerkR96-4404-2000/Ah, wird keine Folge gegeben und der angefochtene Spruchpunkt wird bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

II. Der Berufungswerber hat im Hinblick auf den Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 27. November 2000, Zl. VerkR96-4404-2000/Ah, als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 29,07 Euro (entspricht 400 S), zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 27. November 2000, Zl. VerkR96-4404-2000/Ah, wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 2.000 S verhängt (Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Tage), weil er am 13. Juli 2000 gegen 20.00 Uhr den LKW mit dem Kennzeichen L- im Ortsgebiet H auf der E Bundesstraße Richtung P bis auf Höhe Kilometer 27,2 gelenkt habe und unmittelbar vor dem Zeitpunkt der Anhaltung im Ortsgebiet von H auf der B auf Höhe km 26,421 statt der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h abzüglich Verkehrsfehlergrenze eine solche von 84 km/h eingehalten habe. Der Bw habe dadurch eine Übertretung des § 20 Abs.2, 1. Fall StVO 1960 i.d.g.F. begangen, weshalb er gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 zu bestrafen gewesen sei.

2. Gegen diesen Spruchpunkt richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hatte - weil weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 726 Euro (entspricht 9.989,98 S) übersteigende Geldstrafe verhängt wurde - durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zu entscheiden.

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 19. Dezember 2000, Zl. VerkR96-4404-2000, Einsicht genommen.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Sachverhalt, der in der als erwiesen angenommenen Tat des Spruchpunktes 2. des gegenständlichen Straferkenntnisses (§ 44a Z.1 VStG) angeführt ist, wurde durch den Oö. Verwaltungssenat als erwiesen angenommen auf Grund des durch die belangte Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

Der objektive Tatbestand der dem Bw vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht.

Ein Schuldausschließungsgrund oder ein Rechtfertigungsgrund liegt nicht vor.

Das Verschulden des Bw wird als Fahrlässigkeit qualifiziert. Das Verschulden des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG.

Zur Strafbemessung:

Es liegt eine einschlägige Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen und noch nicht getilgt ist, vor. Dies wird als erschwerend gewertet (§ 33 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG).

Es liegen mehrere nicht einschlägige Vormerkungen in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen und noch nicht getilgt sind, vor. Wegen dem Vorliegen solcher Vormerkungen kann der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG nicht zuerkannt werden.

Im Hinblick auf ein weiteres Verfahren, das beim Oö. Verwaltungssenat anhängig ist und in dem der Berichter als Einzelmitglied zur Entscheidung zuständig ist, wurde dem Oö. Verwaltungssenat mit einem Schreiben des Bw, das am 26. November 2001 eingelangt ist, u.a. mitgeteilt, dass der Bw bis Ende November 2001 ein Einkommen von ca. 22.000 S monatlich gehabt habe und dass er ab Dezember 2001 arbeitslos sei, dass er monatlich 3.000 S zurückzuzahlen hätte (mehrere Darlehen) und dass er für 6 Personen (uneheliche Kinder) unterhaltspflichtig sei.

Vor diesem Hintergrund geht der Oö. Verwaltungssenat im gegenständlichen Verfahren im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw von folgenden Grundlagen aus: Der Bw ist arbeitslos und erhält eine Arbeitslosenunterstützung, hat monatlich 218,02 Euro (entspricht 3.000 S) zurückzuzahlen (für aufgenommene Darlehen) und hat er für 6 uneheliche Kinder Unterhalt zu leisten.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung wird wegen der durch die potentielle Gefährdung von Menschen beeinträchtigten Verkehrssicherheit als erheblich qualifiziert.

Vor dem Hintergrund des durch die Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit hervorgerufenen Gefährdungspotentials und der Tatsache, dass die Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit durch den Bw zum wiederholten Mal erfolgte, ist es vielmehr auch pro futuro geboten, das Bewusstsein des Bw entsprechend zu schärfen.

Die Höhe der Geldstrafe liegt im unteren Bereich des gesetzlich normierten Strafrahmens und ist insgesamt angemessen.

Die Ersatzfreiheitsstrafe, welche unabhängig von den Einkommens- und Vermögens- verhältnissen auszumessen war, erschien im Ausmaß von 2 Tagen angemessen und erforderlich.

5. Da in jeder Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe, das sind 29,07 Euro (entspricht 400 S), gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge-richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro (entspricht  2.476,85 S) zu entrichten.

Dr. Keinberger

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