Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107415/2/Le/La

Linz, 12.03.2001

VwSen-107415/2/Le/La Linz, am 12. März 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des G E, V U 35, O/I., gegen die Spruchabschnitte 2. bis 4. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 18.12.2000, Zl. VerkR96-1012-2000, wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straf-erkenntnis in den angefochtenen Punkten vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 220 S (entspricht 15,99 Euro) zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 18.12.2000 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber wegen insgesamt 4 Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967 (im Folgenden kurz: KFG) Geldstrafen in Höhe von 700 S, 300 S, 300 S und 500 S verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafen verpflichtet.

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen, er habe am 4.2.2000 um 9.20 Uhr einen näher bezeichneten PKW auf einer näher bezeichneten Straßenstelle gelenkt, wobei er sich als Lenker vor Antritt der Fahrt, obwohl zumutbar, nicht davon überzeugt habe, dass das Kraftfahrzeug den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht, weil

2. der rechte Scheibenwischer defekt war,

3. weil die rechte Begrenzungsleuchte nicht funktionierte,

4. weil der PKW vorne erheblich beschädigt war und daher kantige und vorstehende Teile aufwies.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 2.1.2001, eingeschränkt auf die Spruchabschnitte 2. bis 4., mit der zumindest schlüssig beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Zur Begründung führte der Berufungswerber aus, dass der Scheibenwischer nicht defekt gewesen wäre, sondern der amtshandelnde Beamte am Scheinwerfer umhergeschraubt hätte, um diesen fotogerecht zu präparieren.

Die Begrenzungsleuchte hätte unter Umständen deswegen nicht funktioniert, da durch das Hantieren der amtshandelnden Person sich Masse verschoben hätte.

Zum Punkt 4. gab der Berufungswerber an, dass ihm nicht bekannt wäre, dass kantige Teile vorgestanden wären. Es hätte zwar vorher einen Unfall gegeben, aber der Schaden wäre noch nicht geschätzt worden und er hätte daher am Auto nichts verändern dürfen bis zur allfälligen Besichtigung durch den Sachverständigen.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat die Berufung und den zu Grunde liegenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

Da aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ein für die spruchgemäße Entscheidung ausreichend ermittelter Sachverhalt hervorgeht, konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Bemerkt wird, dass dem Verwaltungsakt zwei Lichtbilder beilagen, welche von den amtshandelnden Gendarmeriebeamten aufgenommen worden waren und die das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Kontrolle zeigten.

Auf diesen Fotos sind die Beschädigungen am Fahrzeug des Berufungswerbers deutlich sichtbar, insbesondere die eingedrückte Frontpartie des Wagens sowie der beschädigte rechte Kotflügel mit der zertrümmerten Begrenzungsleuchte und den scharfkantigen Blechverformungen.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates.

Dieser hatte, da eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG)

4.2. In seinem Einspruch vom 5.4.2000 gab der Berufungswerber an, dass der Scheibenwischer nicht defekt gewesen wäre und den gesetzlichen Vorschriften entsprochen hätte; die Begrenzungsleuchte habe funktioniert und es sei eine fiktive Vermutung der amtshandelnden Person, dass es vorstehende Teile am Auto gegeben haben solle. Er habe fotografiert und könne bei Bedarf ein Foto nachreichen.

In seiner Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme setzte der Berufungswerber den konkreten Tatvorwürfen nichts entgegen, sondern bestritt diese generell als unrichtig; außerdem behauptete er, dass nicht die beiden Gendarmeriebeamten, die die Anzeige verfasst und als Zeugen vor der Erstbehörde ausgesagt hatten, die Amtshandlung geführt hätten, sondern ein "Revierinspektor G".

In der Berufung verantwortet sich der Berufungswerber wiederum anders:

Zu Punkt 2. gab er an, dass der Scheibenwischer nicht defekt gewesen wäre, sondern der amtierende amtshandelnde Beamte am Scheinwerfer herumgeschraubt hätte, wodurch sich alles verschoben hätte.

Welche Auswirkungen das angebliche "Herumschrauben am Scheinwerfer" auf den Scheibenwischer haben soll, bleibt unerfindlich, zumal Scheinwerfer und Scheibenwischer bei einem Auto nicht unmittelbar beieinander liegen, auch nicht bei einem Mazda 626.

Zu Punkt 3. gab der Berufungswerber nunmehr an, dass die Begrenzungsleuchte "unter Umständen" deswegen nicht funktioniert habe, da durch das Hantieren der amtshandelnden Person sich Masse verschoben hätte.

Damit aber hat er - im Gegensatz zu seiner bisherigen Verantwortung - eingestanden, dass die Begrenzungsleuchte tatsächlich nicht funktioniert hat. Angesichts der auf den beiden Fotos festgestellten Unfallbeschädigungen des gegenständlichen PKW, die ein total defektes Begrenzungslicht zeigen, ist es höchst unwahrscheinlich, dass dieses Begrenzungslicht noch funktioniert haben könnte.

Zu Punkt 4. schließlich gab der Berufungswerber in der Berufung an, dass ihm nicht bekannt sei, dass kantige Teile vorgestanden wären. Er räumte aber ein, dass es vorher einen Unfall gegeben habe; der Schaden wäre aber noch nicht geschätzt worden und er hätte daher bis zur allfälligen Besichtigung durch den Sachverständigen am Auto nichts verändern können.

Aus den von der Gendarmerie angefertigten Fotos sind diese kantigen Teile klar erkennbar. Es handelt sich dabei um die unfallbedingten Verformungen des rechten vorderen Kotflügels sowie der Motorhaube.

Der Berufungswerber hat es - entgegen seiner Ankündigung im Einspruch vom 5.4.2000 - unterlassen, seinerseits Fotos des gegenständlichen Wagens vorzulegen, um diese Anschuldigung zu widerlegen.

In Anbetracht der vorliegenden Beweisergebnisse, nämlich der Anzeige der durch den Diensteid zur Wahrheit verpflichteten Gendarmeriebeamten, deren Aussagen als Zeugen vor einer Verwaltungsbehörde und der beiden Fotos vom Tatfahrzeug kam der Unabhängige Verwaltungssenat im Rahmen der freien Beweiswürdigung zum Ergebnis, dass diese Tatvorwürfe richtig sind.

Der Berufungswerber hat dem - außer einer generellen Bestreitung - nichts Konkretes entgegengehalten und insbesondere auch nicht die von ihm angekündigten Fotos vorgelegt.

Der Unabhängige Verwaltungssenat kam daher zum Ergebnis, dass der von der Erstbehörde festgestellte Sachverhalt zutrifft.

4.4. Hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung der Angelegenheit wird auf die ausführliche, vollständige und richtige Darstellung der Rechtslage im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen.

4.5. Die Überprüfung der Strafbemessung ergab, dass diese entsprechend den Grundsätzen des § 19 VStG vorgenommen wurde. Im Hinblick auf den gesetzlichen Strafrahmen ist festzustellen, dass die Erstbehörde bei der Strafbemessung die schlechte finanzielle Situation des Berufungswerbers ausreichend berücksichtigt hat.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.:

Gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ist in jeder Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat, der mit weiteren 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist. Da eine Geldstrafe in Höhe von 1.100 S verhängt wurde, beträgt der Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren 220 S.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. Leitgeb

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