Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107416/10/Ga/Mm

Linz, 14.03.2001

VwSen-107416/10/Ga/Mm Linz, am 14. März 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 5. Kammer unter dem Vorsitz von Dr. Grof, dem Berichter Mag. Gallnbrunner und dem Beisitzer Dr. Schön über die Berufung der K M, vertreten durch Rechtsanwalt in M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft vom 5. Dezember 2000, Zl. VerkR96-1592-2000, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), zu Recht erkannt:

Aus Anlass der Berufung wird das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG. § 24; § 45 Abs.1 Z1 zweiter Fall, § 51c, § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Mit bezeichnetem Straferkenntnis vom 5. Dezember 2000 wurde die Berufungswerberin für schuldig befunden, sie habe am 18. März 2000 um 23.45 Uhr einen durch das Kennzeichen bestimmten PKW an näher beschriebener Örtlichkeit in der Gemeinde S in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Blutalkoholgehalt: 2,31 Promille) gelenkt. Dadurch habe sie § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über die Berufungswerberin gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 16.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe) kostenpflichtig verhängt.

Über die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat nach Einsicht in den Strafverfahrensakt der belangten Behörde und nach ergänzenden Ermittlungen (§ 66 Abs.1 AVG) betreffend das gegen die Berufungswerberin aus Anlass des hier zugrundeliegenden Vorfalls beim Bezirksgericht M wegen Vergehens der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 89 (§ 81 Z2) StGB geführten Strafverfahrens erwogen:

Die Berufungswerberin bestritt nicht die objektive Tatseite und insbesondere nicht, dass sie unter den spruchgemäß beschriebenen Umständen zur Tatzeit am Tatort ihren PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand - somit unstrittig mit einem Blutalkoholgehalt von mehr als 1,6 Promille - gelenkt hat.

Erwiesen nach der Aktenlage ist auch, dass die Berufungswerberin bei der hier in Rede stehenden Fahrt am angegebenen Tatort einen Verkehrsunfall mit Eigenverletzung verursacht hatte, die am Beifahrersitz mitfahrende Frau Z M jedoch unverletzt geblieben war.

Hingegen wandte sich die Berufungswerberin gegen die schuldseitige Zurechnung der Tat, indem sie, auf den Punkt gebracht, vorbrachte, wäre die Rückrechnung richtig vorgenommen worden, hätte sich ihre volle Berauschung und somit Schuldunfähigkeit ergeben müssen. Zur Untermauerung dieses Vorbringens wies sie weiters darauf hin, dass es in einem wider sie beim BG M zu Zl. 2 U 40/00 a, anhängigen Strafverfahren es auch um die Klärung der Frage ihres Blutalkoholgehaltes im Tatzeitpunkt gehe, weshalb vom Gericht ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben worden sei.

Eine Aussetzung des Verwaltungsstrafverfahrens - im Hinblick auf die Gerichtsanhängigkeit des Falles - fand nicht statt.

Über Ersuchen des Oö. Verwaltungssenates übermittelte das BG M das im bezeichneten Strafverfahren erstattete ärztliche Sachverständigengutachten des Instituts für gerichtliche Medizin in L vom 16. Oktober 2000, beim BG eingelangt am 29. Jänner 2001.

Danach steht als Ergebnis des - vom Gericht als schlüssig gewürdigten - Sachverständigenbeweises fest, dass die von der Beschuldigten für den Fall der Richtigkeit des vorliegend ermittelten Blutalkoholgehaltes behauptete Bewusstlosigkeit und daher Schuldunfähigkeit nicht gegeben war.

Auf dieser Beweisgrundlage aber wurde, wie nunmehr aus der Urkundenvorlage der Berufungswerberin vom 8. März 2001 ersichtlich, die Beschuldigte vom BG M des Vergehens der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 89 (§ 81 Z2) StGB schuldig erkannt und mit einer Gesamtgeldstrafe von 2.400 S bestraft. Der gerichtliche Schuldspruch gemäß Protokollsvermerk vom 23. Februar 2001 lautet:

"K M ist schuldig, sie hat am 18.03.2000 um 23.45 Uhr in S als Lenkerin des PKW mit dem Kennzeichen .. auf Grund eines Fahrfehlers, wodurch sie gegen die Gartenmauer des Hauses P stieß, eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit für M Z herbeigeführt, nachdem sie sich vor der Tat, wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuß von Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand versetzt hat, obwohl sie vorhergesehen hat oder hätte vorhersehen können, daß ihr eine Tätigkeit bevorstehe, deren Vornahme in diesem Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeizuführen oder zu vergrößern geeignet ist."

Unter Hinweis auf dieses - rechtskräftig gewordene - Strafurteil beantragte die Berufungswerberin nun die Aufhebung des vorliegend angefochtenen Straferkenntnisses und die Verfahrenseinstellung. Dem war stattzugeben.

Zufolge § 99 Abs.6 StVO liegt eine Verwaltungsübertretung nicht vor, wenn gemäß lit.c dieser Bestimmung eine Tat nach der StVO oder nach den §§ 37 und 37a FSG den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht.

Zum rechtlichen Hintergrund führt Messiner in StVO10 (Manz 1999) § 99 Anm 27 aus: Auf Grund des im Art. 4 Abs.1 des 7. ZPMRK normierten verfassungsrechtlichen Verbotes einer Doppel- oder Mehrfachbestrafung von Delikten mit demselben bedeutsamen Tatbestandskriterium (s dazu das Urteil des EGMR vom 23.10. 1995, ZVR 1996/1), hat der VfGH mit Erk v 5.12.1996, ZVR 1997/90, durch die Aufhebung einiger Worte im § 99 Abs.6 lit.c (BGBl I 1997/16) darauf erkannt, dass das Lenken oder die Inbetriebnahme eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand gem. § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a (nunmehr auch gem. Abs.1a und 1b) sowohl vom Tatbestand des § 81 Z2 StGB als auch von den Tatbeständen des § 89 zweiter Fall StGB und des § 88 Abs.3 und 4 StGB umfasst und daher primär von den Strafgerichten und nur bei einem dem Täter nicht zurechenbaren Erfolg der Gefährdung der körperlichen Integrität, der Körperverletzung oder des Todes subsidiär von den Verwaltungsbehörden zu ahnden ist.

An die verurteilende Entscheidung des BG M ist nicht nur die belangte Behörde als Strafbehörde, sondern auch der im Rechtsweg angerufene Oö. Verwaltungssenat gebunden, mit der Auswirkung, dass das angefochtene Straferkenntnis zu beseitigen und, weil eine Verwaltungsübertretung diesfalls nicht vorliegt, die Einstellung zu verfügen war.

Dieses Verfahrensergebnis befreit die Berufungswerberin auch aus ihrer Kostenpflicht.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. G r o f

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