Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107417/2/BR/Bk

Linz, 16.01.2001

VwSen-107417/2/BR/Bk Linz, am 16. Jänner 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung des Herrn M, betreffend das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 19. Oktober 2000, Zl.: VerkR96-10811-2000, zu Recht:

I. Der Strafberufung wird keine Folge gegeben; das festgesetzte Strafausmaß wird im gesamten Umfang bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 26/2000 - AVG iVm § 19 Abs.1 und 2, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.3 Z2 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 134/2000 - VStG.

II. Als Kosten für das Berufungsverfahren werden dem Berufungswerber zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten 1.000 S (20% der verhängten Strafe, entspricht  72,67 Euro) auferlegt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 u. 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet im Ausmaß von 51 km/h, eine Geldstrafe von 5.000 S und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 168 Stunden (entspricht sieben Tage) verhängt.

    1. Dieses Strafausmaß wurde im Ergebnis mit der von einer derartig hohen Geschwindigkeitsüberschreitung ausgehenden abstrakten Gefährdung bzw. den daraus resultierenden hohen Tatunwert begründet. Es wurde beim Berufungswerber, der Student ist, von einer Einkommensannahme in der Höhe von 6.000 S, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten ausgegangen.

2. Der Berufungswerber ersucht in seiner als fristgerecht zu wertenden und nur gegen das Strafausmaß gerichteten Berufung um "Herabsetzung der Strafe und Ratenzahlung". Er verweist darin auf seine Rechtfertigung vom 11. September 2000, worin er ausführte, dass es im Zuge des Überholens einer Gruppe von Radfahrern knapp vor dem Ortsgebiet von Parschallen zu dieser Geschwindig-keitsüberschreitung im Ortsgebiet gekommen sei.

3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser ist, da keine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte angesichts der nur gegen die Strafe gerichteten Berufung und mangels eines gesonderten Antrages auf Durchführung einer Berufungsverhandlung unterbleiben (§ 51e Abs.2 Z3 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt, woraus die für die Berufungsentscheidung erforderlichen Fakten hinreichend deutlich hervorgehen.

Es ist amtsbekannt, dass der Bereich der hier festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung in Fahrtrichtung des Berufungswerbers zumindest 50 m nach dem durch beidseitige Verbauung typisch als Ortsgebiet erkennbaren Bereiches gelegen ist. Die Häuser liegen innerhalb eines Abstandes von etwa zehn Meter an der B151. Bereits im Zuge der Annäherung an den Messpunkt muss bei objektiver Beurteilung dieser Beschaffenheit des Verkehrsumfeldes ein "Ortsgebiet" (§ 53 Z17a StVO 1960) geradezu erwartet werden. Wenn daher der Berufungswerber argumentiert noch eine Gruppe von Radfahrern überholt zu haben und dabei zwecks Vermeidung eines Zusammenstoßes mit einem Gegenverkehr vermeintlich auf diese Geschwindigkeit beschleunigen haben müssen, belastet er sich damit letztlich selbst einer völlig inadäquaten und gefährlichen Fahrweise. Da der Straßenverlauf bereits 300 m vor der Vorfallsörtlichkeit nahezu geradlinig verläuft, müsste der Berufungswerber die Radfahrergruppe so rechtzeitig gesehen haben und hätte er sein Fahrverhalten entsprechend anpassen können. Ein in ein Ortsgebiet führendes Überholmanöver hinsichtlich einer Radfahrergruppe mit einer Fahrgeschwindigkeit von mehr als 100 km/h muss als geradezu grob fahrlässiges Unterfangen bzw. Fehlentscheidung gewürdigt werden.

5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat zur Straffestsetzung erwogen:

5.1. Vorweg ist daher festzustellen, dass die vom Berufungswerber genannten Umstände für diese eklatante Geschwindigkeitsüberschreitung im Ortsgebiet objektiv keine wie immer gearteten Rechtfertigungs- bzw. Entschuldigungsgründe erkennen lassen. Der Raserei auf den Straßen und der damit einhergehenden Gefahrenpotenzierung ist mit spürbaren Strafen zu begegnen. Auch Gründe der General- und der Spezialprävention erfordern eine strenge Bestrafung (vgl. auch VwGH 18. September 1991, Zlen. 91/03/0043, 91/03/0250).

5.2. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis §35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

5.3. Konkret sei zur Strafzumessung noch ausgeführt, dass der hohe Tatunwert dieser Geschwindigkeitsübertretung im Ortsgebiet insbesondere darin zu erblicken ist, weil mit dem Überschreiten der erlaubten Höchstgeschwindigkeiten in einem derartigen Ausmaß erwiesenermaßen eine erhebliche Gefahrenpotenzierung und somit eine erhöhte Unfallsneigung ausgeht. Diese gründet beispielsweise darin, dass bei Einhaltung der im Ortsgebiet erlaubten Höchstgeschwindigkeit der Anhalteweg nur bei 30,11 m liegt, während er bei der hier zur Last gelegten Geschwindigkeit 92,6 m beträgt. Dieser Überlegung wurde eine Bremsverzögerung von 6,5 m/sek2, eine Sekunde Reaktionszeit und 0,2 Sekunden Bremsschwellzeit grundgelegt. Die Stelle an der das Fahrzeug aus 50 km/h zum Stillstand gelangt wird bei der vom Berufungswerber eingehaltenen Geschwindigkeit noch mit fast 74 km/h durchfahren (Berechnung mittels Analyzer Pro 4.0). Immerhin darf jedermann darauf vertrauen, dass andere Verkehrsteilnehmer die Vorschriften des Straßenverkehrs einhalten (Vertrauensgrundsatz). Wenn ein Verkehrsteilnehmer demzufolge sein Verhalten entsprechend disponiert, ist es nur unschwer nachvollziehbar, dass es bei so gravierenden Geschwindigkeitsüberschreitungen sehr leicht zu nicht mehr beherrschbaren Konstellationen kommen kann, selbst wenn diese vom Schnellfahrer nicht unmittelbar herbeigeführt wurden. Dies sind eben dann jene Verkehrsunfälle, die sich nicht zugetragen hätten, wären die erlaubten Fahrgeschwindigkeiten eingehalten worden; die Unfallskausalität liegt - abstrakt besehen - (auch) in einer derartigen Schutznormverletzung begründet.

Auf das knappe Heranreichen der Gebäude an die B 151 und die daraus bedingte erhöhte Gefahrenlage ist in diesem Zusammenhang nochmals hinzuweisen.

Dem von der Erstbehörde festgesetzten Strafausmaß kann daher auch bei den ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen des Berufungswerbers als Student, objektiv nicht entgegengetreten und in der Ausschöpfung des Strafrahmens im Ausmaß von 50 % ein Ermessensfehler nicht erblickt werden.

Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung auf Autobahnen im Ausmaß von 50 km/h hat etwa auch der Verwaltungsgerichtshof bereits vor zehn Jahren eine Strafe in der Höhe von 4.000 S als durchaus angemessen erachtet. Selbst wenn sonst keine nachteiligen Folgen mit der Übertretung verbunden gewesen sind (VwGH 91/03/0014, 13.2.1991).

Über den mit der Strafberufung gestellten Antrag auf Ratenzahlung hat die Behörde erster Instanz abzusprechen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. B l e i e r

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