Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107418/2/Ga/La

Linz, 31.01.2001

VwSen-107418/2/Ga/La Linz, am 31. Jänner 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des J M gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft vom 13. November 2000, VerkR96-1900-2000, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben; das in beiden Spruchpunkten angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG. § 24; § 51 Abs.1, § 51c, § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Aus Anlass der zu beiden Fakten tatseitig bestreitenden Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat, nach Einsicht in den zugleich vorgelegten Strafverfahrensakt der belangten Behörde, erwogen:

Zu Faktum 1.

Dem Berufungswerber wurde die Übertretung des § 20 Abs.1 "und" des § 99 Abs.3 lit.a StVO angelastet. Näherhin habe er am 15. April 2000 um 18.30 Uhr als Lenker eines durch das Kennzeichen bestimmten Pkw auf der B 3, Fahrtrichtung, ca bei Strkm 203,230 seine Fahrgeschwindigkeit nicht den gegebenen Umständen angepasst, weil er beim Überholtwerden seinen Pkw so beschleunigt habe, dass der Überholende sich nicht gefahrlos nach dem Überholvorgang habe einreihen können.- Über den Berufungswerber wurde zu 1. eine Geldstrafe von 800 S (Ersatzfreiheitsstrafe) kostenpflichtig verhängt.

Gemäß dem hier maßgeblichen ersten Satz des § 20 Abs.1 StVO hat der Lenker eines Fahrzeuges die Fahrgeschwindigkeit den gegebenen oder durch Straßenverkehrszeichen angekündigten Umständen, insbesondere den Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen, sowie den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen.

Vor dem Hintergrund dieser als verletzt zugrunde gelegten Gebotsnorm erwies sich der spruchgemäße Tatvorwurf - gleichlautend auch die erste Verfolgungshandlung (AzR vom 23.6.2000) - nicht als so hinreichend bestimmt, dass der Berufungswerber rechtlich vor einer Doppelbestrafung gefeit wäre. Im Lichte des Bestimmtheitsgebotes des § 44a Z1 VStG und der hiezu ständigen Judikatur hätte die Anlastung nach den Umständen dieses Falles einen Sachverhalt beschreiben müssen, aus dem eindeutig hervorgeht, durch wen der Berufungswerber überholt wurde, konkret etwa durch einen bestimmten PKW, welcher "Überholende" also dadurch, dass sich der Berufungswerber konkret gegeben gewesenen Verhältnissen nicht angepasst gehabt habe, gefährdet worden sei.

Ist aber schon die Verfolgungshandlung zur Verjährungsunterbrechung untauglich gewesen, so war, weil im übrigen die Änderung in der rechtlichen Beurteilung des angelasteten Verhaltens als ein Verstoß gegen die Verbotsnorm

des § 15 Abs.5 StVO hier nicht mehr zulässig ist, das angefochtene Straferkenntnis zu 1. aufzuheben und das Verfahren gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG einzustellen.

Zu Faktum 2.

Dem Berufungswerber wurde die Übertretung des § 16 Abs.1 "und" des § 99 Abs.2 lit.c StVO angelastet. Näherhin habe er bei der unter 1. genannten Fahrt als Lenker des nämlichen Pkw im Bereich von Strkm 205,440 verbotenerweise überholt, weil er seinen Pkw nach dem Überholvorgang besonders rücksichtslos und für den Überholten besonders gefährlich abgebremst habe.- Über den Berufungswerber wurde eine Geldstrafe von 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe) kostenpflichtig verhängt.

Der angefochtene Schuldspruch zu 2. gibt nicht an (auch nicht dessen Begründung), gegen welches der besonderen Überholverbote des § 16 Abs.1 StVO mit dem angelasteten Verhalten verstoßen worden sein soll. Allerdings sprechen die Spruchformulierung und übereinstimmend auch die erste Verfolgungshandlung dafür, dass die belangte Behörde eine Übertretung des Überholverbotes gemäß § 16 Abs.1 lit.c im Auge hatte (arg: Verwendung der verba legalia "nach dem Überholvorgang"). Danach darf der Lenker eines Fahrzeuges nicht überholen, wenn er nicht einwandfrei erkennen kann, dass er sein Fahrzeug nach dem Überholvorgang in den Verkehr einordnen kann, ohne andere Straßenbenützer zu gefährden oder zu behindern.

War aber zu 2. in sachverhaltsmäßiger Hinsicht davon auszugehen, dass dem hier inkriminierten Verhalten ein anderes Überholverbot nicht entgegengestanden ist, so hätte die Tatanlastung in diesem Fall zwingend auch den Vorwurf umfassen müssen, dass der Berufungswerber konkret deswegen nicht habe überholen dürfen, weil er die gefährdungs- oder behinderungsfreie Wiedereinordnung nach dem Überholvorgang nicht einwandfrei habe erkennen können.

Ist aber dem Berufungswerber zu keiner Zeit tatseitig die Erfüllung dieses hier wesentlichen Tatbestandsmerkmales zum Vorwurf gemacht worden, so erweist sich schon aus diesem Grund die Annahme der objektiven Tatbestandsmäßigkeit eines Verstoßes gegen das besondere Überholverbot gemäß § 16 Abs.1 lit.c StVO als rechtswidrig. Aus diesem Grund war zu 2. wie im Spruch zu erkennen und gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG die Einstellung zu verfügen.

Dieses Verfahrensergebnis entlastet den Berufungswerber in beiden Fakten von seiner Kostenpflicht.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

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