Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105790/26/Le/Km

Linz, 10.01.2000

VwSen-105790/26/Le/Km Linz, am 10. Jänner 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb im wiederaufgenommenen Verfahren über die Berufung des Uwe Franz F, S, O, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Johann P, S, M, gegen die Spruchabschnitte 2. und 3. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Braunau vom 23.12.1997, VerkR96-1891-1997-Kb, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis im 2. und 3. Spruchabschnitt vollinhaltlich bestätigt. II. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 900 S (entspricht 65,41 €) zu entrichten.

Rechtsgrundlage: Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF. Zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.
Entscheidungsgründe:
Zu I.: 1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 23.12.1997 wurden über den nunmehrigen Berufungswerber in den Spruchabschnitten 2. und 3. wegen 2. Übertretungen des § 4 Abs.1 lit.b und § 4 Abs.1 lit.c iVm § 99 Abs.2 lit.a Straßenverkehrsordnung 1960 (im Folgenden kurz: StVO) Geldstrafen in Höhe von je 1.500 S (Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von je 72 Stunden) und 3. Übertretung des § 31 Abs.1 iVm § 99 Abs.2 lit.e StVO eine Geldstrafe in Höhe von 1.500 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 72 Stunden) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafen verpflichtet.
(Auch im Spruchabschnitt 1. wurde der Berufungswerber wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung bestraft. Aufgrund der Festsetzung der dafür verhängten Strafe in Höhe von mehr als 10.000 S war zur Entscheidung über die dagegen eingebrachte Berufung die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer berufen, weshalb die Entscheidung gesondert ergeht.) Im Einzelnen wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 18.3.1997 gegen 22.15 Uhr einen näher bezeichneten Pkw an einer näher bezeichneten Straßenstelle im Stadtgebiet von M gelenkt und 2. es unterlassen, nach einem Verkehrsunfall, mit dem sein Verhalten in ursächlichem Zusammenhang stand, a) die Unfallstelle abzusichern und b) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken; 3. er habe bei einem Verkehrsunfall Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs beschädigt und es unterlassen, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen.
In der Begründung dazu wurden die Sachverhaltsfeststellungen ausführlich dargelegt, die maßgebliche Rechtslage dargestellt sowie daraus der Schluss gezogen, dass der Beschuldigte das Fahrzeug zum gegenständlichen Zeitpunkt selbst gelenkt und somit die Verwaltungsübertretung begangen hat. Schließlich wurden die Gründe der Strafbemessung dargelegt.
2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 7.1.1998, mit der beantragt wird, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung der Berufung Folge zu geben, das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. In der Begründung dazu wurde hinsichtlich des Tatsachenvorbringens auf das Vorbringen im Strafverfahren erster Instanz verwiesen und dieses zur Gänze aufrechterhalten. Im Einzelnen verwies der Berufungswerber auf die Aussage der Zeugin G, die bei der Bezirkshauptmannschaft als Zeugin angegeben hätte, zwei Personen gesehen zu haben. Sie hätte insbesonders angegeben, nicht bestätigen zu können, dass die Person, welche mit ihr gesprochen habe, mit jener auf dem ihr gezeigten Führerscheinlichtbild ident war. Die vom Zeugen S bestätigte Verschmutzung seiner Kleidung stehe mit seiner Vorfallschilderung im Einklang, wenige Minuten vor der Anzeigeerstattung im Graben neben der Fahrschule K aufgewacht zu sein.
Weiters führte der Berufungswerber aus, damals Anzeige erstattet zu haben, dass ihm sein Pkw gestohlen worden sei, doch hätten ihm die Gendarmeriebeamten nicht geglaubt. Die Erstbehörde hätte zu Unrecht jenen Beweisantrag abgewiesen, nämlich die Entnahme und Analysierung des Blutes im Unfallfahrzeug. Daran, dass diese Blutspuren im Pkw vom gegenständlichen Unfall herrühren, könne kein Zweifel bestehen. Überdies werde er versuchen, jene Dame ausfindig zu machen, welche mit ihm damals an der Bar gesessen sei, wie dies der Zeuge S ausgeführt habe. Zusammenfassend führte er aus, dass es ihm ein Leichtes gewesen wäre, nach der erfolgreichen Flucht von der Unfallstelle sich versteckt zu halten, seinen Rausch auszuschlafen und dann zur Gendarmerie zu gehen, wobei dann die Atemluftuntersuchung 0,00 mg/l AAG ergeben hätte und somit eine Rückrechnung zum Tatzeitpunkt nicht mehr möglich gewesen wäre. Es wäre völlig unsinnig und grenzenlos ungeschickt gewesen, zwei bis drei Stunden nach dem Unfall in alkoholisiertem Zustand zur Gendarmerie zu gehen. So viel Intelligenz dürfe man jemandem zutrauen, welcher die Lenkberechtigung der Gruppe D geschafft habe. Diese habe er lediglich deshalb erworben, da er bereits einen Job als Buschauffeur in Aussicht hatte und unter all diesen Umständen wäre es ihm nicht annähernd in den Sinn gekommen, in Kenntnis sämtlicher Konsequenzen beruflicher und rechtlicher Natur mit einer Alkofahrt all dies aufs Spiel zu setzen.
3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat die Berufung und den zugrundeliegenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.
3.1. Zur vollständigen Klärung der Sach- und Rechtslage hat der Unabhängige Verwaltungssenat eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt, die am 27. April 1998 und am 7. Juli 1998 durchgeführt wurde. Daran nahmen neben dem Berufungswerber (am 27.4.1998) auch sein Rechtsvertreter sowie eine Vertreterin der belangten Behörde (am 27.4.1998) teil. Weiters wurden die Zeugen RI Maximilian S, Stefanie G und RI Johann Ö vernommen. Überdies wurde dem Beweisantrag des Berufungswerbers auf Untersuchung der Blutspuren im verunfallten Pkw nachgekommen. Die Analyse des blutbefleckten Teils des Armaturenbrettes ergab, dass es sich hiebei um Menschenblut handelte. Eine Untersuchung der DNA war lagerungsbedingt nicht mehr möglich. Weiters wurde im Wege der Flugwetterwarte Hörsching der Wetterbericht erhoben: am 18.3.1997 wurde in Hörsching um 19.00 Uhr eine Temperatur von 4°C gemessen; immer wieder gingen Regenschauer nieder. Aufgrund der höheren Lage von M sei nach Auskunft der Wetterwarte dort von einer niedrigeren Temperatur auszugehen.
3.2. Der Berufungswerber schilderte den Vorfall so, dass er am 18.3.1997 in der Fahrschule Kern in M den Führerschein "D" absolviert und um etwa 15.00 Uhr den neuen Führerschein bekommen hätte. Diesen Führerschein hätte er in das Handschuhfach seines Autos gelegt und wäre dann wieder ins Fahrschulgebäude gegangen, um mit den anderen Kandidaten anzustoßen. Überdies wollte er sich auch noch beim Fahrlehrer für den Autobus bedanken, da dieser die Fahrstunden gratis gegeben hätte. Nachdem dieser nicht anwesend war, habe er auf ihn gewartet und in der Zwischenzeit mit den anderen weitergetrunken. Nachdem um 19.00 Uhr der Fahrlehrer zurückgekommen war, wären dann alle zwischen 19.00 Uhr und 20.00 Uhr in die Pizzeria "R" gegangen. Gegen 22.30 Uhr habe er das Lokal verlassen und sei in Richtung Fahrschule gegangen. Über die Treppen vom Lokal hinunter zur Fahrschule wäre er gestürzt und dabei hätte er sich an der rechten Hand verletzt. Direkt bei der Fahrschule sei eine Umzäunung, wo er sich übergeben habe. Daraufhin wäre er so erschöpft gewesen, dass er sich dort hingesetzt hätte. Er wäre eingeschlafen und erst dann aufgewacht, als es zu regnen begann. Darauf beschloss er, sich in sein Auto zu legen, worauf er feststellte, dass dieses nicht mehr am Parkplatz stand. Auch den Zündschlüssel vermisste er. Daraufhin sei er zum Gendarmerieposten gegangen, um Anzeige zu erstatten.
3.3. Aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren, insbesonders den Ermittlungen der Erstbehörde sowie den Feststellungen des Unabhängigen Verwaltungssenates steht jedoch folgender Sachverhalt als erwiesen fest:
Der Berufungswerber hat am 18.3.1997 die Prüfung für die Lenkerberechtigung der Gruppe "D" bestanden und wurde ihm der neue Führerschein am Nachmittag desselben Tages ausgehändigt. Daraufhin feierte er mit weiteren Kandidaten zunächst in der Fahrschule und später in der Pizzeria "R". Kurz nach 22.00 Uhr bestieg er sein Auto - ob allein oder mit einem Begleiter kann dahingestellt sein - um damit nach Hause zu fahren. Er wohnte zum damaligen Zeitpunkt in M. Auf dem Weg dahin kam er noch im Ortsgebiet von von der Straße ab, wobei er gegen einen Lichtmast und gegen zwei abgestellte Pkw´s stieß. Der Lichtmast stürzte durch die Wucht des Anpralles um und kam quer über die Straße zu liegen. Der Berufungswerber verletzte sich bei dem Unfall an der rechten Hand und hinterließ Blutspuren am Armaturenbrett, und zwar im rechten Bereich desselben. Er versuchte zunächst, den Lichtmast von der Straße zu entfernen, doch gelang ihm dies nicht.
Er lief dann zum nahegelegenen Autohaus G, wo er Frau G im Bereich der Haustüre antraf. Als er von dieser hörte, dass die Gendarmerie bereits verständigt sei, flüchtete er vom Unfallort.
Gegen 00.50 Uhr des folgenden Tages erschien der Berufungswerber am Gendarmerieposten M, um Anzeige zu erstatten, dass ihm bei der Fahrschule K sein Pkw gestohlen worden sei. Herr F und seine Kleidung waren sehr stark verschmutzt; er machte einen stark alkoholisierten Eindruck und hatte an der rechten Hand eine leichte Verletzung. Daraufhin forderten ihn die Gendarmeriebeamten zum Alkotest auf, den er ablegte und dabei Werte von 0,76 und 0,77 mg/l Atemluftalkohol erreichte. 3.4. Für die Richtigkeit des unter 3.3. dargestellten Sachverhaltes spricht, dass es sich bei dem verunfallten Pkw um das Auto des Berufungswerbers und es sich bei dieser Strecke um seinen Heimweg handelte; weiters befand sich sein Führerschein im Handschuhfach des Pkw. Ein wichtiges Indiz für die Lenkereigenschaft des Berufungswerbers ist auch der Umstand, dass bei der Unfallaufnahme von der Gendarmerie im rechten Bereich des Armaturenbrettes und am Lenkrad des Pkw frische Blutspuren festgestellt wurden und der Berufungswerber sodann bei seiner Anzeige beim Gendarmerieposten ca. 2 1/2 Stunden später eine frische Verletzung an der rechten Hand hatte. Auch die verschmutzte Kleidung des Berufungswerbers kann damit erklärt werden, dass er nach dem Unfall den Unfallort verlassen hat und im angrenzenden Augebiet der M sowie in den im weiteren Umgebungsbereich vorhandenen Wiesen und Wäldern herumgeirrt ist.
Schließlich wurde der Berufungswerber am Unfallort anhand des Lichtbildes im Führerschein, den die Gendarmeriebeamten im Handschuhfach des verunfallten Pkw gefunden hatten, von der Zeugin Stefanie G eindeutig wiedererkannt. Wenngleich diese Zeugin später vor der Erstbehörde angab, nicht bestätigen zu können, dass die Person, welche mit ihr gesprochen hatte, mit der auf dem Lichtbild im gezeigten Führerschein ident war, weil dieser Bursche "blonder" war als der auf dem Führerscheinfoto, so kann diese Aussage die am Unfallort ursprünglich getroffene Feststellung nicht gänzlich entkräften. Dazu kommt, dass die Zeugin G vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat über ausdrückliches Befragen und Erinnerung an die Wahrheitspflicht angegeben hat, nicht ausschließen zu können, dass der im Saal anwesende Herr F die betreffende Person war, die sie nach dem Unfall aus ihrem Hauseingang hinausgeschoben hat. Sie gab zwar an, dass für sie der Mann "blonder" war als der Berufungswerber, doch ist zu bedenken, dass Frau G den damals Unbekannten im Bereich der Haustüre gesehen hatte, wo - laut ihrer Aussage - eine Neonröhre montiert ist. Bekanntlich erscheinen Haare in der Dunkelheit, auf welche sehr helles Licht fällt (wie von einer Neonröhre) viel heller als in Wirklichkeit. Übereinstimmung herrscht hinsichtlich der Größenangabe: Frau G gab anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat an, dass der Unbekannte ca. 1,80 m groß war und eine "feste Figur" hatte. Tatsächlich ist der Berufungswerber (laut eigener Aussage) 1,80 m groß und hat 90 kg.
Diese Feststellungen haben aber zur Folge, dass der Berufungswerber mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der Lenker des Unfallfahrzeuges war.
3.5. Die vom Berufungswerber dargestellte Version des Sachverhaltes ist dagegen unwahrscheinlich: Dagegen sprechen insbesonders die oben unter 3.4. dargestellten Indizien und weiters die Lebenserfahrung: Es wurde festgestellt, dass der verunfallte Pkw des Berufungswerbers nicht aufgebrochen oder kurzgeschlossen worden war. Das bedeutet, dass dem Berufungswerber der Autoschlüssel gestohlen worden wäre oder er diesen verloren hätte. Der Dieb oder Finder hätte das passende Auto dazu erst finden müssen. Überdies wurde aufgrund einer Anfrage bei der Flugwetterwarte Hörsching festgestellt, dass die Temperatur an diesem Abend gegen 19.00 Uhr in Linz/Hörsching 4°C betragen hat. Aufgrund der höheren Lage von M ist daher davon auszugehen, dass es dort noch kälter war. Es ist daher sehr unwahrscheinlich, dass der Berufungswerber in der Wiese neben der Fahrschule K leicht bekleidet (angeblich nur mit Hemd und Gilet) zwei Stunden geschlafen hätte. Viel wahrscheinlicher ist es dagegen, dass er nach dem Unfall davongelaufen ist und längere Zeit herumgeirrt ist. Gegen den als erwiesen angenommenen Sachverhalt spricht auch nicht die Aussage des Zeugen R S vor der Erstbehörde (die in der Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat vollinhaltlich verlesen worden war), weil dessen Uhrzeitangabe "ca. 22.30 Uhr" nur eine ungefähre war, jedoch keine definitive. Gegen den als erwiesen angenommenen Sachverhalt spricht auch nicht der Umstand, dass der Berufungswerber an diesem Tage auf Anhieb die Führerscheinprüfung für die Gruppe "D" bestanden und bereits einen Job als Buschauffeur in Aussicht hatte, weshalb er wohl mit einer Alkofahrt nicht alles aufs Spiel gesetzt hätte. Es ist eine traurige Tatsache, dass selbst ansonsten sehr vernünftige Personen im alkoholisierten Zustand Handlungen setzen, die mit rationalen Maßstäben nicht erklärbar sind und die sie im nüchternen Zustand auch nie tun würden. 3.6. Der Berufungswerber hat weiters gerügt, dass die Erstbehörde seinem Beweisantrag auf Untersuchung der im Fahrzeug vorgefundenen Blutspuren nicht gefolgt ist. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat diesen Beweis aufgenommen, weil dies der Berufungswerber beantragt hatte. Aus diesem Umstand sowie dem Ergebnis, dass eine Bestimmung der DNA und der Blutgruppe nicht mehr möglich war, kann nun nicht geschlossen werden, dass der Berufungswerber nicht der Lenker war. Vielmehr war der Sachverhalt aufgrund der vorhandenen Beweislage zu beurteilen.
Der Berufungswerber hat anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 27.4.1998 eine handschriftliche Bestätigung seiner Ehegattin Sabine F vorgelegt, wonach ihm am 18.3.1997 die Schlüssel entwendet worden seien, und zwar Haustürschlüssel, Schlüssel vom C und ihrem Fahrzeug T. Nach einigen Tagen hätten sie in Freilassing einen Haustürschlüssel nachmachen lassen. Diese Bestätigung ist nicht geeignet, die Lenkereigenschaft des Berufungswerbers in Zweifel zu ziehen, zumal damit nur bestätigt wurde, dass ein Haustürschlüssel in Freilassing nachgemacht wurde. Damit wird nur bestätigt, dass ein Bedarf an einem Haustürschlüssel bestand. Wenn Frau F schreibt, dass ihrem Mann die Schlüssel "am 18.3.1997 entwendet" worden sind (offensichtlich um damit zu beweisen, dass ihr Gatte zum Tatzeitpunkt sein Fahrzeug nicht selbst gelenkt hat), so kann sie damit in Wahrheit nur eine Vermutung ausdrücken, nicht aber eine Tatsache bestätigen, weil sie bei der angeblichen Entwendung nicht dabei war (außer sie hätte selbst den Schlüssel entwendet, was ihr aber nicht unterstellt wird).
Dem ergänzenden Beweisantrag auf Einvernahme des Zeugen Rev.Insp. S zur Klärung der Frage, welche Kleidung der Berufungswerber trug, als er zum Gendarmerieposten kam, wurde als nicht zielführend nicht nachgekommen:
Dies deshalb, da sowohl der Berufungswerber als auch Frau Stefanie G verschiedene Erinnerungen gehabt haben. So hat nach der Zeugenaussage G der Mann am Unfallort einen weiß-blauen Pullover angehabt, was sie aber nicht mehr genau wisse, "aber es wäre jedenfalls weiß dabei gewesen". Der Berufungswerber selbst gab an, mit einem weißen Hemd und einem Gilet bekleidet gewesen zu sein. Der einvernommene Gendarmeriebeamte Rev.Insp. Johann Ö gab an, sich an die Kleidung nicht mehr erinnern zu können. Es war daher sehr unwahrscheinlich, dass sich Herr RI S noch an die Kleidung erinnern hätte können. Überdies hätte auch eine detaillierte Beschreibung der Kleidung des Berufungswerbers durch den Gendarmeriebeamten S keine Klärung der Frage der Lenkereigenschaft herbeiführen können, zumal es durchaus möglich gewesen wäre, dass der Berufungswerber nach dem Unfall ein Kleidungsstück beim Herumirren verloren oder weggeworfen hat.
Der vom Berufungswerber in seiner schriftlichen Berufung angebotene Beweis, er wolle jene Dame ausfindig machen, die mit ihm an der Bar saß, wurde nicht erbracht.
3.7. Es ist daher unter Würdigung all dieser Beweise davon auszugehen, dass die unter 3.3. dargestellte Sachverhaltsfeststellung richtig ist. Damit ist für das weitere Verfahren davon auszugehen, dass der Berufungswerber tatsächlich selbst sein Fahrzeug gelenkt und den Unfall verursacht hat. 3.8. Die Zeugin G hat zwar angegeben, dass am Unfallort zwei Personen versucht haben, den Lichtmast von der Straße wegzuziehen, dass ihnen dies aber nicht gelungen ist. Weitere Wahrnehmungen, etwa dass diese Personen die Unfallstelle abgesichert hätten, hat sie dagegen nicht gemacht. Vielmehr hat sie selbst gemeinsam mit einer (fremden) Fahrzeuglenkerin die Unfallstelle abgesichert. Daher ist davon auszugehen, dass der Berufungswerber weder die Unfallstelle abgesichert noch an der Feststellung des Sachverhaltes mitgewirkt hat, weil durch die Erhebungen der Gendarmerie feststeht, dass der Berufungswerber zum Zeitpunkt der Unfallaufnahme durch die Gendarmerie nicht am Unfallort anwesend war. Es ist schließlich auch offenkundig, dass der Berufungswerber einen Lichtmast der Straßenbeleuchtung umgefahren und es sodann verabsäumt hat, Gendarmerie oder Straßenerhalter davon zu verständigen. Ein gegenteiliges Vorbringen hat der Berufungswerber nicht erstattet.
4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat mit seinem Bescheid vom 7.7.1998, VwSen-105176/19/Le/Km, der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis im zweiten und dritten Spruchabschnitt vollinhaltlich bestätigt; weiters wurde der Berufungswerber zum Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren verpflichtet.

5. Mit dem Schriftsatz vom 3.9.1998 beantragte Herr Uwe Franz Fischer die Wiederaufnahme des abgeschlossenen Verfahrens und führte zur Begründung aus, dass sich sein Rechtsanwalt mit der Gerichtsmedizin Salzburg in Verbindung gesetzt hätte, wobei die Möglichkeit der serologischen Blutgruppenbestimmung des vorhandenen Spurenmaterials zwar als sehr unwahrscheinlich qualifiziert wurde, aber nicht als grundsätzlich unmöglich. Diese Ausführungen des Institutes für gerichtliche Medizin der Universität Salzburg stellten eine neue Tatsache dar, welche er mangels entsprechenden Fachwissens im Verwaltungsstrafverfahren nicht geltend machen konnte. 6. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat mit Bescheid vom 12.10.1998 die Wiederaufnahme bewilligt und das Beweisverfahren im Sinne des Antrages ergänzt. Dazu wurde das Beweisstück umgehend an das Institut für gerichtliche Medizin in Salzburg übersandt mit dem Auftrag, die Blutgruppe (samt Rhesus-Faktor) der vorhandenen Blutspuren festzustellen. Die gerichtsmedizinische Untersuchung ergab jedoch, dass an dem vorliegenden Untersuchungsmaterial keine für eine Blutgruppenbestimmung verwertbaren Spuren festgestellt werden konnten.
Der Sachverständige erläuterte seine Untersuchungen anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18.1.1999, wobei er darauf hinwies, dass eine Blutgruppenbestimmung zwar theoretisch noch möglich gewesen wäre, praktisch wäre sie jedoch nicht mehr durchführbar gewesen. Zum ursprünglichen Auftrag auf Untersuchung der DNA gab er an, dass ein Auftrag zur Blutgruppenbestimmung extra zu erteilen gewesen wäre, weil die Blutgruppenbestimmung deshalb nicht mehr durchgeführt wird, weil sie zu unbestimmt ist. Sie entspricht nicht mehr dem Stand der Wissenschaft wegen der Unbestimmtheit der Untersuchung und wegen der geringen Aussagekraft. Die Untersuchung der DNA sei eine molekularbiologische Untersuchung und daher viel genauer. Die Blutgruppenuntersuchung würde überdies mehr Spurenmaterial verlangen als die DNA-Untersuchung.
Zur Frage der Verwertbarkeit von Blutspuren gab der Sachverständige an, dass eine Spur noch nach Jahren verwertbar sein kann, aber auch schon nach ein bis zwei Tagen unwiederbringlich zerstört sein kann, je nach den Witterungseinflüssen und der Sonneneinstrahlung. Nach Ansicht des Sachverständigen seien in dem Unfallfahrzeug des Uwe Franz Fischer aufgrund der gleichen Lagerung und der gleichen Voraussetzungen (UV-Einstrahlung, Temperaturschwankungen und Feuchtigkeit) keine verwertbaren Spuren mehr vorhanden.
7. Der Oö. Verwaltungssenat hat unter Einbeziehung all dieser Ermittlungen erwogen.

7.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates.
Die Unabhängigen Verwaltungssenate entscheiden gemäß § 51c VStG über Berufungen durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen, wenn aber im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eines ihrer Mitglieder. Da im vorliegenden Verfahren der Berufungswerber mit Geldstrafen in Höhe von je nicht mehr als 10.000 S bestraft wurde, war zur Durchführung des Verfahrens das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied berufen.
7.2. Gemäß § 99 Abs.2 lit.a und lit.e StVO in der hier anzuwendenden Fassung begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 500 S bis 30.000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen, a) der Lenker eines Fahrzeuges, dessen Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, sofern er den Bestimmungen des § 4 Abs.1 und 2 zuwiderhandelt, insbesondere nicht anhält, nicht Hilfe leistet oder herbeiholt oder nicht die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle verständigt, e) wer Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs ... beschädigt, es sei denn, die Beschädigung ist bei einem Verkehrsunfall entstanden und die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle oder der Straßenerhalter ist von der Beschädigung unter Bekanntgabe der Identität des Beschädigers ohne unnötigen Aufschub verständigt worden. Aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren (siehe oben unter 3.) steht fest, dass der Berufungswerber selbst sein Kraftfahrzeug zur Tatzeit und am Tatort gelenkt hat. Dabei hat er einen Unfall verursacht, bei dem ein Lichtmast und zwei parkende Autos beschädigt wurden. Der Lichtmast kam quer über die Straße zu liegen und stellte somit eine Gefahr für andere Kraftfahrzeuglenker dar. Er versuchte zwar, diesen Lichtmast von der Straße zu ziehen, was ihm jedoch nicht gelang. Als er hörte, dass bereits die Gendarmerie verständigt war, verließ er die Unfallstelle, ohne diese abzusichern und ohne den Sachverhalt der Gendarmerie oder dem Straßenerhalter bekannt zu geben. Damit aber hat er die ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen begangen. Verschulden ist in Form der Fahrlässigkeit im Sinne des § 5 Abs.1 VStG anzunehmen, zumal der Berufungswerber nicht glaubhaft gemacht hat, dass ihn an der Verletzung dieser Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
7.3. Die Überprüfung der Strafbemessung ergab, dass diese entsprechend den Grundsätzen des § 19 VStG vorgenommen wurde.
Zu II.: Gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ist in jeder Entscheidung eines Unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat, der mit weiteren 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist. Da im vorliegenden Fall Geldstrafen in Höhe von insgesamt 4.500 S verhängt wurden, beträgt der Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren 900 S. Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. L e i t g e b

Beachte: Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgewiesen; VwGH vom 20.07.2001, Zl.: 99/02/0259-9

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