Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105821/6/Ki/ShnVwSen106452/3/Ki/ShnVwSen106453/3/Ki/Shn

Linz, 14.07.1999

VwSen-105821/6/Ki/Shn

VwSen-106452/3/Ki/Shn

VwSen-106453/3/Ki/Shn Linz, am 14. Juli 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufungen des Karl W, vom 8. September 1998 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Landeshauptstadt Linz (Bezirksverwaltungsamt) vom 4. August 1998, GZ 101-5/3-33/80255, vom 23. Juni 1999 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Landeshauptstadt Linz (Bezirksverwaltungsamt) vom 30. April 1999, GZ 101-5/3-33/88403 bzw vom 23. Juni 1999 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Landeshauptstadt Linz (Bezirksverwaltungsamt) vom 30. April 1999, GZ 101-5/3-33/91081, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 7. Juli 1999 zu Recht erkannt:

I. Den Berufungen wird Folge gegeben, die angefochtenen Straferkenntnisse werden behoben und die diesbezüglichen Verfahren eingestellt.

II. Hinsichtlich der bezeichneten Straferkenntnisse entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

Zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 und 51 VStG

Zu II: § 66 Abs.1 VStG

Entscheidungsgründe:

I.1.1. Mit Straferkenntnis vom 4. August 1998, GZ 101-5/3-33/80255, wurde über den Berufungswerber (Bw) gemäß § 99 Abs.3 lit.j StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 10.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) verhängt. Es wurde ihm vorgeworfen, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der G GesmbH zu verantworten, daß nachstehende Werbung auf einem Werbeträger an nachstehender Örtlichkeit außerhalb des Ortsgebietes weniger als 100 m vom Fahrbahnrand entfernt (§ 84 Abs.2 StVO) laut einer Anzeige/Meldung des Gendarmeriepostens Ansfelden, vom 19.5.1998, zumindest am 4.5.1998 angebracht war, obwohl dies gem. § 84 Abs.2 StVO verboten ist und keine Ausnahmebewilligung gemäß § 84 Abs.3 StVO vorlag.

Werbung /Ankündigung: "Media Markt UNO"

Örtlichkeit: Gemeindegebiet von 4053 Haid/Ansfelden, O.Ö., B 139, Strkm 13,0 Kreisverkehr-Kreuzung mit der L563, in Fahrtrichtung Norden rechts der Fahrbahn

Fahrbahnentfernung: 8 m zur B139

I.1.2. Mit Straferkenntnis vom 30. April 1999, GZ 101-5/3-33/88403, wurde über den Bw gemäß § 99 Abs.3 lit.j StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 10.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) verhängt. Es wurde ihm vorgeworfen, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der G GesmbH zu verantworten, daß nachstehende Werbung auf einem Werbeträger an nachstehender Örtlichkeit außerhalb des Ortsgebietes weniger als 100 m vom Fahrbahnrand entfernt (§ 84 Abs.2 StVO) laut einer Anzeige/Meldung des Gendarmeriepostens Aschach, vom 28.12.1998, zumindest am 4.12.1998 angebracht war, obwohl dies gemäß § 84 Abs.2 StVO verboten ist und keine Ausnahmebewilligung gemäß § 84 Abs.3 StVO vorlag.

Werbung: "Michelin"

Örtlichkeit: Gemeindegebiet von 4081 Hartkirchen, Pfaffing, O.Ö., B130, Strkm 6,58 in Fahrtrichtung Eferding

Fahrbahnentfernung: 5 m

I.1.3. Mit Straferkenntnis vom 30. April 1999, GZ 101-5/3-33/91081, wurde über den Bw gemäß § 99 Abs.3 lit.j StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 10.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) verhängt. Es wurde ihm vorgeworfen, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der G Ges.m.b.H. zu verantworten, daß nachstehende Werbung auf einem Werbeträger an nachstehender Örtlichkeit außerhalb des Ortsgebietes weniger als 100 m vom Fahrbahnrand entfernt (§ 84 Abs.2 StVO) laut einer Anzeige/Meldung des Gendarmeriepostens Aschach, vom 14.2.1999, zumindest am 6.2.1999 angebracht war, obwohl dies gem. § 84 Abs.2 StVO verboten ist und keine Ausnahmebewilligung gem. § 84 Abs.3 StVO vorlag.

Werbung: "Gute Aussichten"

Örtlichkeit: Gemeindegebiet von 4081 Hartkirchen, Pfaffing, O.Ö., B130, Strkm 6,58 in Fahrtrichtung Haibach

Fahrbahnentfernung des Werbeträgers: 5 m.

I.1.4. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten der Strafverfahren in Höhe von jeweils 1.000 S ( jeweils 10 % der verhängten Geldstrafen ) verpflichtet.

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen diese einzelnen Straferkenntnisse jeweils Berufung, ua mit dem Antrag, der Berufung Folge zu geben und das gegen ihn gerichtete Strafverfahren einzustellen.

I.3. Die Erstbehörde hat die Berufungen samt Verfahrensakte dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder primäre Freiheitsstrafen noch 10.000 S übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Verfahrensakte sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 7. Juli 1999. Bei dieser Berufungsverhandlung waren ein Rechtsvertreter des Bw sowie ein Vertreter der Erstbehörde anwesend.

I.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

Gemäß § 84 Abs.2 StVO 1960 sind außerhalb von Ortsgebieten Werbungen und Ankündigungen an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand verboten. Dies gilt jedoch nicht für die Nutzung zu Werbezwecken gemäß § 82 Abs.3 lit.f.

Zu I.1.1.:

Der Bw bemängelt ua, daß die Behörde zu Unrecht davon ausgegangen wäre, daß es sich bei den Plakataufschriften "Media Markt UNO" und "UNO einzigartig" um zwei voneinander unabhängige Werbungen handelt, zumal nach den Angaben in den Straferkenntnissen diese Aufschriften an derselben Plakattafel angebracht sind. Richtigerweise hätte die Behörde zu dem Ergebnis gelangen müssen, daß hinsichtlich dieser beiden Aufschriften lediglich eine Werbung vorliegt, diese bereits einmal Gegenstand eines Strafverfahrens war, sodaß eine neuerliche Bestrafung jedenfalls unzulässig sei.

Eine Betrachtung des im vorliegenden Verfahrensaktes aufscheinenden Originalfotos zeigt, daß die in der Berufung bezeichneten Werbungen sich tatsächlich auf einem Werbeträger befinden und die Werbung offensichtlich auch nur auf einem einzigen Plakat dargestellt ist. Der Rechtsvertreter des Bw brachte dabei im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung vor, daß seines Wissens nach es sich in diesem Fall um eine Dauerwerbung für die UNO City handelt, zusätzlich werden abwechselnd bestimmte Kreise der UNO City, wie im gegenständlichen Fall der Media Markt, bezeichnet.

Dieser Argumentation des Bw ist nichts entgegenzuhalten, weshalb auch die erkennende Berufungsbehörde in ihrer Entscheidung davon ausgeht, daß es sich im gegenständlichen Falle um ausschließlich eine Werbung handelt. Nachdem bezüglich dieser Werbung bereits ein Strafverfahren durchgeführt wurde (siehe Berufungsverfahren VwSen-105817) und diesbezüglich eine Bestrafung erfolgte, würde eine unzulässige Doppelbestrafung vorliegen. Aus diesem Grunde war in diesem Punkt der Berufung Folge zu geben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Zu I.1.2.:

In diesem Fall argumentiert der Bw ua, daß die verfahrensgegenständliche Aufschrift auf einer Werbeeinrichtung innerhalb des Betriebsgeländes eines Kfz-Fachbetriebes angebracht wurde. Nach ständiger Judikatur des VwGH würden jedoch Werbungen innerhalb eines behördlich bewilligten Betriebsgebietes nicht unter das Verbot des § 84 Abs.2 StVO fallen. Die Werbung für einen bekannten Autoreifen, der sicher auch von einem Kfz-Fachbetrieb vertrieben wird, stelle eine solche Innenwerbung dar, sodaß das Vorliegen der objektiven Tatbestandsmerkmale des § 84 Abs.2 StVO zu Unrecht angenommen wurde.

Der VwGH hat zu dieser Problematik ausgesprochen, daß eine sogenannte Innenwerbung, die im Bereich einer bestimmten, wenn auch innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand gelegenen, behördlich genehmigten Betriebsstätte oder Verkaufsstelle erfolgt, mit welchen Werbemitteln auch immer - soferne diese die einer Innenwerbung entsprechenden Ausmaße nicht überschreiten -, keinesfalls unter das Verbot des § 84 Abs.2 fallen kann. Als derartige Innenwerbung kommen Warenzeichen (zB von Mineralölprodukten an Tankstellen), Reklameschilder (zB für Getränke) oder sonstige Plakate an Gasthäusern, die auf eine Empfehlung (zB eines Automobilclubs) aufmerksam machen in Betracht (VwGH 27.1.1966, 786/65).

Ob nun eine - nach dem zitierten Judikat des VwGH - zulässige Innenwerbung vorliegt oder nicht, ist ausschließlich nach objektiven Kriterien zu beurteilen. Bei einer objektiven Betrachtungsweise steht es jedoch außer Frage, daß eine Werbung für Kfz Reifen, welche im Bereich eines Kfz-Fachbetriebes situiert ist, als Innenwerbung anzusehen ist. Naturgemäß werden in derartigen Betrieben auch Kfz Reifen verkauft, sodaß die gegenständliche Werbung im Zusammenhang mit dem Kfz-Fachbetrieb, also als Innenwerbung, zu betrachten ist. Aus diesem Grund müssen allfällige subjektive Überlegungen des Bw im Zusammenhang mit der gegenständlichen Werbung bei der Beurteilung außer Betracht bleiben. Der Bw ist daher mit seinem Vorbringen im Recht, weshalb auch in diesem Punkt der Berufung Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war.

Zu I.1.3.:

Auch hier bringt der Bw vor, daß die verfahrensgegenständliche Aufschrift der Werbetafel keine Werbung iSd § 84 StVO darstellt. Der Wendung "Gute Aussichten" sei kein wirtschaftliches Werturteil zu entnehmen, wobei der Umstand, ob bzw inwieweit diese Aufschrift Bestandteil einer Werbekampagne sei bzw welchen Inhalt andere Plakate zur gleichen Zeit bzw in zeitlicher Aufeinanderfolge an derselben Stelle haben, nicht relevant sein könne.

Die Erstbehörde vertritt hiezu die Auffassung, daß es sich bei dieser Werbung vermutlich um eine im Gesamtzusammenhang zu sehende Werbung handle. Der Vetreter der Erstbehörde erklärte jedoch im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung, daß er auf den konkreten Fall bezogen nicht angeben könne, welche sonstige Werbungen im Zusammenhang mit der gegenständlichen Werbung noch vorhanden gewesen wären.

Dazu wird festgestellt, daß auch nach Auffassung der erkennenden Berufungsbehörde die gegenständliche Plakataufschrift für sich betrachtet keine Werbung iSd § 84 StVO 1960 darstellt. Es mag durchaus zutreffen, daß dann eine Werbung vorliegen würde, wenn ein Zusammenhang mit anderen Plakaten hergestellt werden könnte. Ein solcher Zusammenhang konnte jedoch auch seitens der Erstbehörde nicht nachgewiesen werden. Es war daher auch in diesem Punkt der Berufung Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. K i s c h

Beschlagwortung:

Werbung für Kfz-Reifen auf dem Gelände eines Kfz-Fachbetriebes stellt eine zulässige Innenwerbung dar.

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