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des Landes Oberösterreich
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VwSen-240188/2/Gf/Km

Linz, 25.04.1996

VwSen-240188/2/Gf/Km Linz, am 25. April 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung der B. Z.

(geb. H.), ...................., ................, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 8.

März 1996, Zl. 101-4/9-570003084, wegen Übertretung des AIDS-Gesetzes beschlossen:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Die Berufungswerberin hat einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 1.400 S zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 45 Abs. 1 Z. 1 und 2 VStG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 8. März 1996, Zl. 101-4/9-570003084, wurde über die Berufungswerberin eine Geldstrafe von 7.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Tage) verhängt, weil sie am 30. Mai 1995 durch Ausübung der Prostitution mit einem Kunden gewerbsmäßig Unzucht getrieben habe, ohne sich vor Aufnahme dieser Tätigkeit einer amtsärztlichen Untersuchung auf einen Kontakt mit dem Virus LAV/HTLV III unterzogen zu haben; dadurch habe sie eine Übertretung des § 4 Abs. 2 des AIDS-Gesetzes, BGBl.Nr.

728/1993 (im folgenden: AIDS-G), begangen, weshalb sie gemäß § 9 Abs. 1 Z. 2 AIDS-G zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses ihr am 15. März 1996 durch Hinterlegung zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 28. März 1996 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde begründend aus, daß der der Rechtsmittelwerberin zur Last gelegte Sachverhalt aufgrund der übereinstimmenden Angaben der einschreitenden Sicherheitswachebeamten als erwiesen anzusehen und von ihr im Grunde auch nicht bestritten worden sei.

Im Zuge der Strafbemessung seien weder erschwerende noch mildernde Umstände hervorgekommen; die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse seien von Amts wegen zu schätzen gewesen (monatliches Nettoeinkommen: 20.000 S).

2.2. Dagegen bringt die Berufungswerberin vor, daß sie zum Tatzeitpunkt bei einer Bekannten gewohnt und sich offensichtlich diese für sie ausgegeben haben müsse, weil sie selbst weder der Prostitution nachgegangen noch sich zum Tatzeitpunkt am Tatort aufgehalten habe.

Aus diesen Gründen wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Magistrates der Stadt Linz zu Zl. 101-4/9-570003084; da bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt hinreichend zu klären war, konnte im übrigen - insbesondere weil ein entsprechender Antrag nicht gestellt wurde - gemäß § 51e Abs. 2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 9 Abs. 1 Z. 2 AIDS-G begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100.000 S zu bestrafen, der gewerbsmäßig sexuelle Handlungen am eigenen Körper duldet oder solche Handlungen an anderen vornimmt, ohne sich vor der Aufnahme dieser Tätigkeit oder regelmäßig wiederkehrend einer amtsärztlichen Untersuchung auf das Vorliegen einer HIV-Infektion unterzogen zu haben.

4.2. Wie sich aus der im Verwaltungsakt der belangten Behörde erliegenden Anzeige der Bundespolizeidirektion Linz vom 3. Juni 1995 ergibt, wurde die Berufungswerberin von den ermittelnden Sicherheitswachebeamten nicht nur am Tatort, sondern auch einige Tage später tatsächlich in jenen Räumlichkeiten ihrer Bekannten angetroffen, die sie bei ihrer ersten Einvernahme auch als ihre Wohnadresse angegeben hat.

Es wäre damit aber völlig lebensfremd, unter diesem Aspekt davon auszugehen, daß nicht die Berufungswerberin selbst, sondern deren Bekannte die in Rede stehende Verwaltungsübertretung begangen und sich dabei als die Beschwerdeführerin ausgegeben, dann aber einen tatsächlich zutreffenden Wohnort angegeben hat, weil sie unter solchen Umständen doch von vornherein damit rechnen mußte, daß eine derartige Irreführung im Zuge der zu erwartenden späteren polizeilichen Überprüfung schon deshalb auffliegen würde, weil die in der angegebenen Wohnung anzutreffende Berufungswerberin sie dann schon in deren eigenem Interesse an Straflosigkeit mit Sicherheit nicht gedeckt hätte.

Das Vorbringen der Rechtsmittelwerberin erweist sich damit offensichtlich vielmehr als eine reine Schutzbehauptung, sodaß an der Tatbestandsmäßigkeit und Schuldhaftigkeit der ihr zur Last gelegten Handlung keine ernsthaften Zweifel bestehen können.

4.3. Im Zuge der Strafbemessung ist - entgegen der belangten Behörde - sehr wohl als erschwerend zu werten, daß der Geschlechtsverkehr mit dem Kunden der Berufungswerberin ohne Kondom und damit ungeschützt ausgeführt wurde, wodurch das Risiko einer potentiellen Übertragung des HIV-Virus beträchtlich erhöht wurde. Da die Beschwerdeführerin mit der vorliegenden Berufung zudem auch die Höhe ihres amtswegig geschätzten monatlichen Nettoeinkommens nicht bestreitet, kann der Oö. Verwaltungssenat sohin nicht finden, daß die belangte Behörde das ihr im Zuge der Strafbemessung zukommende Ermessen gesetzwidrig ausgeübt hätte, wenn diese eine ohnehin im untersten Vierzehntel der gesetzlichen Strafdrohung gelegene Geldstrafe als in gleicher Weise tat- und schuldangemessen zu verhängen gefunden hat.

4.4. Aus allen diesen Gründen war daher die vorliegende Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war der Berufungswerberin gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG zusätzlich zum Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe, d.s. 1.400 S, vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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