Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106976/24/BI/KM

Linz, 19.06.2001

VwSen-106976/24/BI/KM Linz, am 19. Juni 2001 DVR.0690392  

E R K E N N T N I S  

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufungen des Herrn Dr. H S, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. J P und Dr. J K, 1) vom 13. April 2000 und 2) vom 11. August 2000 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 28. März 2000, VerkR96-3940-1999, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, auf Grund des Ergebnisses der zu 2) am 10. und 21. Mai 2001 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:    

  1. 1) Die Berufung vom 13. April 2000 wird als unzulässig zurückgewiesen.
  2. 2) Die Berufung vom 11. August 2000 wird abgewiesen und das angefoch-tene Straferkenntnis vollinhaltlich mit der Maßgabe bestätigt, dass der Rechtsmittelwerber die Übertretung als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Außenwerbung Dr. H S GesmbH und somit als gemäß § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher zu vertreten hat.  

  3. Zu 1) entfällt jeglicher Verfahrenskostenersatz.

Zu 2) hat der Rechtsmittelwerber zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 100 S (entspricht 7,26 Euro), ds 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.    

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i, 44a Z1 und 19 VStG, § 9 ZustellG; zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG     Entscheidungsgründe:   zu I.:
  1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit dem oben genannten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 84 Abs.2 und 99 Abs.3 lit.j StVO 1960 eine Geldstrafe von 500 S (24 Stunden EFS) verhängt, weil er als Verantwortlicher der Firma Außenwerbung Dr. H S GesmbH zu verantworten habe, dass zumindest am 12. September 1999 um 13.20 Uhr neben der B D Straße linksseitig im Sinne der Kilometrierung bei StrKm 219.205 in einer Entfernung von 5 m vom Fahrbahnrand verbotener Weise die Ankündigung "R S, Zentrum Mauthausen" angebracht gewesen sei. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 50 S auferlegt.
  2.  
  3. Zur Berufung vom 13. April 2000: Das genannte Straferkenntnis wurde seitens der Erstinstanz an den Rechts-mittelwerber (Bw) persönlich adressiert und laut RSb-Rückschein von einem Arbeitnehmer des Empfängers am 30. März 2000 in Empfang genommen. Mit Poststempel 13. April 2000 wurde dagegen von den bereits im erstinstanzlichen Verfahren für den Bw tätig gewordenen rechtsfreundlichen Vertretern Berufung erhoben, in der eine eventuelle Weiterleitung des Straferkenntnisses durch den Bw nicht erwähnt wurde. Die Berufung wurde seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung dazu erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).   Gemäß § 9 Abs.1 Zustellgesetz hat die Behörde, wenn ein Zustellbevollmächtigter bestellt ist, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Schriftstück dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.   Im gegenständlichen Fall wurde der Bw schon im Verfahren vor der Erstinstanz durch die Rechtsanwälte Dr. P/Dr. K vertreten, die sich gemäß § 10 Abs.1 letzter Satz AVG iVm § 24 VStG auf die erteilte Vollmacht - die mangels gegenteiliger Äußerungen auch eine Zustellbevollmächtigung einschloss - berufen und für den Bw Akteneinsicht genommen haben und auch schriftlich in Erscheinung getreten sind. Aus diesem Grund war die Bezeichnung des Bw als Empfänger des Straferkenntnisses unzulässig und die Zustellung an diesen entfaltete keinerlei Rechtswirkungen, zumal eine Heilung des Zustellmangels weder behauptet wurde noch sonst erwiesen ist (vgl VwGH v 19.5.1993, 93/09/0041, 4.7.1986, 85/18/0349, ua). Damit war aber auch die Berufung vom 13. April 2000 gegen dieses (rechtlich unwirksame) Straferkenntnis als unzulässig zurückzuweisen. Zur Berufung vom 11. August 2000: Mit Schreiben vom 13. Juli 2000 hat der Unabhängige Verwaltungssenat die Erstinstanz auf die unverständlich erscheinende Zustellverfügung hingewiesen. Das Straferkenntnis wurde daraufhin seitens der Erstinstanz am 27. Juli 2000 an den Bw zu Handen seiner ausgewiesenen Rechtsvertreter zugestellt. Diese haben namens ihres Mandanten dagegen fristgerecht die mit 11. August 2000 datierte Berufung erhoben, die von der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unab-hängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war auch hier durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 10. und 21. Mai 2001 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Beschuldigtenvertreters Mag. D sowie der Zeugen GI G S, H N, Mag. W S und M P durchgeführt. Der Bw ist nicht erschienen, der Vertreter der Erstinstanz hat sich entschuldigt.

  4. Der Bw macht inhaltlich geltend, es sei nicht das von ihm vertretene Unternehmen, das Werbungen an Plakattafeln anbringe, sondern sein Unternehmen sei lediglich Eigentümer der Tafeln, die an Dritte zur Anbringung von Plakaten vermietet würden. Er sei daher berechtigter Weise der - angeblichen - Aufforderung zur Denunziation von Geschäftspartnern nicht nachgekommen.
  5. Im Übrigen handle es sich beim Schriftzug "Renault S, Zentrum Mauthausen" nicht um eine Ankündigung sondern um eine Werbung. Eine Ankündigung meine einen Verweis auf die Zukunft, der darin aber nicht enthalten sei, sodass der Schriftzug als Werbung zu qualifizieren sei. Dies sei außerdem für die Korrektheit der Verfolgungshandlung iSd § 44a VStG von einiger Bedeutung. Die Behörde gehe fehl in ihrem Verweis auf § 84 Abs.1 StVO, weil darin nur von "Hinweiszeichen" die Rede sei. Im Übrigen handle es sich bei der inkriminierten Werbung um "Innenwerbung", sodass die Aufhebung des Straferkenntnisses und Verfahrenseinstellung beantragt wird.  

  6. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, bei der beide Parteien gehört und der Meldungsleger GI G S, H N, Mag. W S und M P zeugenschaftlich vernommen wurden.
  7.  

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich: Der Meldungsleger erhielt von der Erstinstanz den Auftrag zur Feststellung eventueller Werbungen und Ankündigungen im 100 m-Bereich der Bundesstraße 3 im Bereich M und fand am 12. September 1999 um 13.20 Uhr eine "fixe Firmenankündigung" der Fa. S, nämlich eine auf einem bei Km 219.205 der B3 linksseitig im Sinn der Kilometrierung aufgestellten Werbeträger befestigte emaillierte Alutafel (Dauerwerbetafel) mit der Aufschrift "S Renault Zentrum Mauthausen" vor. Der Werbeträger stand etwa 5 m vom Fahrbahnrand der B3 entfernt donauseitig und wurde vom Meldungsleger fotografiert. Die der Anzeige beigeschlossene Lichtbildbeilage, die den rechtsfreundlichen Vertretern des Bw am 6.12.1999 zur Kenntnis gebracht wurde, zeigt die genaue örtliche Lage des Werbeträgers und auch den mit einem Pfeil nach rechts versehenen Hinweis auf das "S Renault Zentrum Mauthausen", der für die aus Richtung Perg kommenden Verkehrsteilnehmer zu lesen ist. Die Tafel befindet sich zwischen zwei baulich getrennten Parkplätzen, nämlich einerseits dem Parkplatz des in Richtung P gelegenen "E-S" und andererseits dem in Richtung Donaubrücke gelegenen Parkplatz der "Imbiss-Stube D".   Der Meldungsleger hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausgesagt, er habe sich vor Anzeigeerstattung mit dem Zeugen Mag S in Verbindung gesetzt, sei aber an die Fa. S verwiesen worden. Das gehe auch aus seinen damaligen handschriftlichen Aufzeichnungen hervor. Er habe aber nicht genau nachgefragt, wer die Werbung dort angebracht habe. Als Verantwortlicher dafür sei ihm die Fa. S genannt worden.   Der Zeuge Herbert N ist Betriebs- bzw Standortleiter der Fa. Renault S in M, die sich im Ortsteil H befindet. Die Fa. S hat einen dort aufgelassenen F-Standort 1997 übernommen und mit der Tafel beabsichtigt, Kunden auf den neuen Standort hinzuweisen, der durch Einbiegen bei der nächstfolgenden Kreuzung nach rechts (gemäß dem in die Ankündigung integrierten Pfeil) erreichbar ist. Der Zeuge führte jedoch aus, er sei erst seit September 1999 Betriebsleiter und die Tafel stehe wahrscheinlich seit 1997 dort. Die Fa. S bringe solche Werbetafeln normalerweise nicht selbst an; darüber möge aber Mag. S befragt werden, zumal er selbst den Inhalt der Vereinbarung nicht kenne. Da der Meldungsleger gesagt habe, die Tafel sei gesetzwidrig angebracht, sei sie von einer ihm unbekannten Firma entfernt worden.   Mag. W S hat bei seiner Zeugenaussage am 21. Mai 2001 ausgeführt, er habe sich zwecks Bewerbung des damals neuen Standorts mit der P-Werbung in L in Verbindung gesetzt, um geeignete Werbeflächen zu finden. Der Zeuge M P von der P-Werbung habe ihm verschiedene schon bestehende Flächen angeboten, so auch beim E-S in M. Dort seien Plakate angebracht gewesen. Er habe sich aber wegen der längeren "Lebensdauer" für eine vorwegweiser-ähnlich gestaltete emaillierte Alutafel entschieden. Der Zeuge P habe ihn darauf hingewiesen, dass der Werbeträger einer Wiener Firma gehöre. Er habe 50.000 S Jahresmiete bezahlt. Die Gestaltung der Tafel stamme von ihm selbst, die Anfertigung habe die Progress-Werbung übernommen. Wer die Tafel "angeschraubt" habe, konnte der Zeuge nicht sagen. Er habe aber die Entfernung veranlasst, nachdem ihn der Meldungsleger von einer gesetzwidrigen Anbringung angesprochen habe. Markus P hat als Zeuge am 21. Mai 2001 inhaltlich die Aussagen des Zeugen Mag. S bestätigt und ausgeführt, der Vertrag mit der Fa. S sei am 11.3.1998 unterschrieben worden und die Miete auf den Zeitraum 1.4.1998 bis 31.3.1999 beschränkt gewesen, wobei diese Verträge so gestaltet seien, dass bei Kündigung drei Monate vor Ablauf der Frist der Vertrag als beendet gelte, sonst werde er automatisch um ein Jahr verlängert. Der Mietvertrag habe mit der Demontage der Tafel geendet. Die Außenwerbung Dr. H S GesmbH habe aber nicht erlaubt, dass die Alutafel von seiner Firma, nämlich der P-Werbung, montiert werde, sondern habe das selbst (gemäß seinem Auftrag) veranlasst. Die meisten Firmen wollten nicht, dass eine fix montierte Werbung von jemandem anderen auf ihrem Werbeträger angebracht werde; auch in diesem Fall sei das so gewesen.   Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates besteht kein Anhaltspunkt für Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussagen der genannten Zeugen, zumal diese im Rahmen offensichtlich aufrechter Geschäftsbeziehungen an der wahrheitsgetreuen Darlegung des Sachverhalts interessiert und glaubwürdig gewirkt haben.   Der Beschuldigtenvertreter hat in seinem Schlussvortrag darauf verwiesen, dass nicht nur die Gestaltung der Alutafel sondern auch die Anbringung im Verantwortungsbereich der P-Werbung gelegen sei. In den Vertrag zwischen dieser und der Fa. S sei sein Mandant bzw dessen Unternehmen in keiner Weise involviert.   In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen: Gemäß § 99 Abs.3 lit.j StVO 1960 idFd 20. StVO-Novelle begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer in anderer als der in lit.a bis h sowie in den Abs.1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b und 4 bezeichneter Weise Gebote, Verbote oder Beschränkungen sowie Auflagen, Bedingungen oder Fristen in Bescheiden nicht beachtet. Gemäß § 84 Abs.2 leg. cit. sind (ansonsten) außerhalb von Ortsgebieten Werbungen und Ankündigungen an Straßen innerhalb von 100 m vom Fahrbahnrand verboten. Dies gilt jedoch nicht für die Nutzung zu Werbezwecken gemäß § 82 Abs.3 lit.f.   Im gegenständlichen Fall war die vorwegweiser-ähnlich gestaltete Aluwerbetafel als Hinweis auf die im Zentrum M bestehende Renaultwerkstätte S und sohin zweifellos als "Ankündigung" zu verstehen, weil es sich dabei um einen Hinweis auf einen anderen Ort (sogar mit Richtungsangabe) handelte (vgl VwGH v 15.7.1964, 1745/63, ua) und damit keinerlei Anpreisung im Sinne eines Güteurteils verbunden war (vgl VwGH v 26.2.1968, 1427/67). Von "Innenwerbung" kann schon deshalb nicht die Rede sein, weil weder die "Imbiss-Stube D" noch der "E-S" Kraftfahrzeuge der Marke Renault im Warenangebot führen.   Die Entfernung 5 m vom Fahrbahnrand der B3 ergibt sich auch eindeutig aus den vorliegenden Lichtbildern, die den rechtsfreundlichen Vertretern des Bw im Rahmen der Akteneinsichtnahme am 6.12.1999, also innerhalb der sechsmonatigen Frist, zur Kenntnis gebracht wurden. Es war daraus auch einwandfrei zu ersehen, dass sich hier die in der Äußerung des Bw vom 21.9.2000 eingewandte Frage der Nutzung der Rückseite von Verkehrszeichen oder anderen Einrichtungen zur Verhinderung von Falschfahrten im Zuge von Autobahnabfahrten zu Werbezwecken im Sinne des § 82 Abs.3 lit.f StVO 1960 gar nicht stellt, weil es sich beim gegenständlichen Werbe-träger nicht um ein solches Verkehrszeichen handelt und weit und breit keine Autobahn in der Nähe ist, sodass auch von einer solchen Abfahrt nicht die Rede sein kann. Der Hinweis auf das Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 17.1.1996, VwSen-103120/2/Bi/Fb, zieht mangels Vergleichbarkeit des dort zugrundeliegenden Falles nicht.   Das Beweisverfahren hat eindeutig und zweifelsfrei ergeben, dass sich die Außenwerbung Dr. H S GesmbH, mit der die P-Werbung einen Vertrag über die Nutzung des innerhalb des 100 m-Bereichs der B3 befindlichen Werbeträgers abgeschlossen hatte, - gemäß der nach glaubhafter Aussage des Zeugen P bei solchen Unternehmen üblichen Vereinbarungen - vorbehalten hat, die von der Fa. S mit der P-Werbung vereinbarte emaillierte Alu-Dauerwerbetafel selbst zu montieren. Damit lag es aber zweifellos in der Verfügungsgewalt des anbringenden Unternehmens, nämlich der Außenwerbung Dr. H S GesmbH, die Aluwerbetafel unter Beachtung der Bestimmung des § 84 Abs.2 StVO 1960 anzubringen.   Der Bw war laut Firmenbuch zum im Spruch angeführten Tatzeitpunkt 12.9.1999 (und auch schon vorher seit 19.8.1997) handelsrechtlicher Geschäftsführer der Außenwerbung Dr. H S GesmbH - diese wurde erst später, nämlich mit 20.4.2000, in eine AG umgewandelt - und als solcher gemäß § 9 Abs.1 VStG für die Einhaltung der Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung verantwortlich (vgl VwGH v 14.10.1986, 85/04/0229 ua), zumal weder ein gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt war (vgl VwGH v 20.12.1994, 94/04/0187) noch die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 Abs.2 VStG behauptet oder belegt wurde.   Für den Unabhängigen Verwaltungssenat besteht auf dieser Grundlage kein Zweifel, dass er den ihm - nunmehr in gemäß § 44a Z1 VStG genauer umschriebener Form - zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.   Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO 1960 bis zu 10.000 S Geldstrafe bzw bis zu zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.   Die Erstinstanz hat laut Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses ein mittleres Einkommen zugrundegelegt und die - nach den nunmehrigen Ergebnissen des Beweisverfahrens nicht vom Bw veranlasste - Entfernung der Ankündigung als mildernd gewertet. Der Unabhängige Verwaltungssenat kann nicht finden, dass die Erstinstanz damit den ihr bei der Strafbemessung zustehenden Ermessensspielraum in irgendeiner Weise überschritten hätte. Die äußerst geringfügige und ohnehin nur symbolisch zu sehende Strafe entspricht den Kriterien des § 19 VStG und liegt im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens. Für eine Herabsetzung findet sich demnach kein Anlass, auch wenn mangels gegenteiliger Mitteilung der Erstinstanz im Zweifel von der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Bw als Milderungsgrund und dem Fehlen von straferschwerenden Umständen auszugehen ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.   zu II.: Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist bezüglich beider Berufungen gesetzlich begründet.     Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.  

Mag. Bissenberger     B

eschlagwortung: Adressat des § 84 Abs.2 StVO ist tatsächliches Anbringen der Werbung bzw. Ankündigung (hier Anschrauben einer Alutafel am Werbeträger durch Eigentümer des Werbeträgers) à Bestätigung

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