Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107114/35/BI/KM

Linz, 30.07.2001

VwSen-107114/35/BI/KM Linz, am 30. Juli 2001 DVR.0690392  

E R K E N N T N I S      

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn H S, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. E P, vom 12. Juli 2001 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 26. Juni 2000, VerkR96-818-1999-Mg/Hel, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, auf Grund der Ergebnisse der am 10. Mai 2001 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung sowie der weiteren Ermittlungen (samt Parteiengehör) zu Recht erkannt:  

  1. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich des Schuldspruches mit der Maßgabe bestätigt wird, dass im Punkt 1) die Wortfolge "... und es in der Folge zu einem Verkehrsunfall kam, bei dem erheblicher Sachschaden entstand." und im Punkt 3) die Wortfolge "..., in dessen Vermögen der Schaden eingetreten ist, ..." zu entfallen haben und im Punkt 3) die Wortfolge (... Beschädigung) "und der" (Bekanntgabe ...) durch das Wort "unter" ersetzt wird, die Geldstrafen jedoch auf 1) 1.500 S, 2) 2.700 S und 3) 2.500 S, dh insgesamt 6.700 S (entspricht 486,92 Euro), und die Ersatzfreiheitsstrafen auf 1) 48 Stunden, 2) 90 Stunden und 3) 78 Stunden herabgesetzt werden.
  2.  
  3. Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 1) 150 S, 2) 270 S und 3) 250 S, dh insgesamt 670 S (entspricht 48,69 Euro); ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.
  4.  

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i, 44a Z1 und 19 VStG, zu II.: §§ 64 und 65 VStG   Entscheidungsgründe:   zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat mit dem genannten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 7 Abs.1 1.Satz iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960, 2) §§ 4 Abs.1 lit.c iVm 99 Abs.2 lit.a StVO 1960 und 3) §§ 31 Abs.1 iVm 99 Abs.2 lit.e StVO 1960 Geldstrafen von 1) 2.000 S (67 Stunden EFS), 2) 3.000 S (117 Stunden EFS) und 3) 2.800 S (109 Stunden EFS) verhängt, weil er

  1. am 17. April 1999 gegen 17.30 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen auf der D Landesstraße L bei StrKm 0.970 in Fahrtrichtung P nicht so weit rechts gelenkt habe, wie dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich war, weil er links von der Fahrbahn abgekommen und es in der Folge zu einem Verkehrsunfall gekommen sei, bei dem erheblicher Sachschaden entstanden sei,
  2. es am 17. April 1999 gegen 17.30 Uhr als Lenker eines Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen im Gemeindegebiet von auf der D Landesstraße L bei StrKm 0.970 unterlassen habe, nach einem Verkehrsunfall, mit dem sein Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, weil er die Unfallstelle verlassen habe, sodass sein körperlicher und geistiger Zustand zur Tatzeit nicht festgestellt werde habe können,
  3. am 17. April 1999 gegen 17.30 Uhr den Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen auf der D Landesstraße L in Fahrtrichtung P gelenkt habe, dabei bei StrKm 0.970 links von der Fahrbahn abgekommen sei, eine Einrichtung zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (Leitpflock) beschädigt und es als an dem Verkehrsunfall beteiligter Lenker eines Kraftfahrzeuges unterlassen habe, die nächste Gendarmeriedienststelle oder den Straßenerhalter, in dessen Vermögen der Schaden eingetreten sei, von der Beschädigung und der (gemeint wohl: unter) Bekanntgabe seiner Identität ohne unnötigen Aufschub zu verständigen.

Gleichzeitig wurden ihm Verfahrenskostenbeiträge von insgesamt 780 S auferlegt.   2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 10. Mai 2001 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Bw, seines rechtsfreundlichen Vertreters RA Dr. P und der Zeugen T L und Insp. A H (Ml) durchgeführt. Der Vertreter der Erstinstanz hat sich entschuldigt. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung, bei der der Bw einer Weiterführung des Verfahrens auf schriftlichem Weg zugestimmt hat, wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten der Amtsärztin Dr. S H eingeholt und Ermittlungen bei der Straßenmeisterei E durchgeführt. Die Beweisergebnisse sowie die vergrößerte Kopie von Bild 1 der Anzeigenbeilage wurden dem Bw zu Handen seines Rechtsfreundes übermittelt und Parteiengehör, auch im Sinne des § 51 Abs.3 VStG, gewahrt.   3. Der Bw bemängelt die Nichteinholung des mehrfach beantragten medizinischen Sachverständigengutachtens und rügt die Feststellung der Erstinstanz, er sei nicht verletzt gewesen, zumal er keinen Arzt aufgesucht habe. Gerade die Unfallmechanik eines mehrfachen Überschlages verdeutliche, dass Einflüsse auf den Kopf und das übrige Nervensystem stattfänden, ohne sichtbare Verletzungen zu hinterlassen, wobei sich Schockzustände nach gewissen Zeiten normalisierten. Die Erstinstanz habe sich hier eine Sachverständigentätigkeit angemaßt und über den beantragten Beweis nicht abgesprochen. Sie habe auch den Akteninhalt bzw Gesetzestext zitiert, ohne festzustellen, welche Taten ihm angelastet würden. Zu Faktum 1 fehle die Feststellung, dass er das Fahrzeug wegen plötzlichen Wildwechsels verlenken habe müssen. Ein Sorgfaltsverstoß sei ihm jedenfalls nicht anzulasten. Zu den Fakten 2 und 3 bekämpfe er die Feststellung, er sei nicht verletzt gewesen. Ein mehrfaches Überschlagen indiziere eine körperliche Beeinträchtigung im Sinne einer Verletzung. Seine Diskretions- und Dispositionsfähigkeit sei eingeschränkt gewesen, aber da er schon auf Grund seines Berufes als Fleischhauer "hart im Nehmen" sei, sei er nicht sofort beim Arzt gewesen und auch in den nächsten Tagen nicht arbeitsverhindernd eingeschränkt. Der Zeuge L habe außerdem bestätigt, dass er im Gesicht geblutet habe. Es sei ein Schockzustand vorgelegen, der die Zurechnungsfähigkeit zur Meldung und auch zur Wahrnehmung der Beschädigung eines fremden Gutes verhindert habe. Überdies bestehe nach einem Verkehrsunfall, bei dem nur der Lenker verletzt worden und nur Sachschaden an seinem Pkw eingetreten sei, weder eine Verständigungspflicht noch eine solche zur Feststellung des Sachverhalts nach § 4 Abs.1 lit.c StVO 1960; eine amtliche Tatbestandsaufnahme sei nicht zu erwarten gewesen. § 31 Abs.1 StVO sehe keine Meldepflicht vor, sondern schütze nur Verkehrsleiteinrichtungen, weshalb der Spruch unrichtig formuliert sei. Die Strafen seien unangemessen hoch, im Faktum 1 werde zu Unrecht auf eine überhöhte Geschwindigkeit abgestellt, seine Unbescholtenheit sei nicht berücksichtigt worden.   4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der die der Anzeige beiliegenden Originalfotos eingesehen, der Bw gehört, die Ausführungen der Erstinstanz in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses berücksichtigt und die genannten Zeugen unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht einvernommen wurden.   Der Bw hat den Vorfall nach Einsichtnahme in die der Anzeige beiliegenden Originalfotos vom Unfallfahrzeug und Unfallort so geschildert, dass er sich nur mehr an den Schleudervorgang erinnern, zur Unfallsursache aber nichts mehr angeben und sich auch an einen Wildwechsel nicht erinnern konnte. Er habe sich am Tag nach dem Unfall wegen des Geredes der Leute und, weil er ja nichts beschädigt habe, privat mit dem Postenkommandanten des GP P, Herrn H, in Verbindung gesetzt. Dieser habe ihm mitgeteilt, er habe einen Leitpflock beschädigt und solle sich beim Ml melden. Er könne sich für einen Zeitraum von 24 Stunden nach dem Schleudervorgang an nichts erinnern und habe sich dann zu Hause befunden, wo ihm seine Mutter gesagt habe, die Gendarmerie sei da gewesen. Am nächsten Tag habe er mit dem Ml beim GP gesprochen. Er habe eine kleine Schürfwunde im Bereich zwischen Wange und Kinn gehabt und seiner Erinnerung nach den Ml darauf hingewiesen, der ihm geantwortet habe, das sei keine Verletzung. Er sei dann ganz normal in die Arbeit gegangen und habe gegen seine Kopfschmerzen etwa eine Woche lang Tabletten genommen. Er sei nie bei einem Arzt gewesen und auch nicht im Krankenstand. Das Auto sei dann bei der Werkstätte gestanden, aber er wisse nicht, wer das veranlasst habe. Er habe auch dort nicht danach gefragt; es könne sein, dass der Werkstätteninhaber, bei dem er das Auto gekauft habe, dieses abschleppen lassen habe, weil er es gekannt habe. Er habe dem Ml gegenüber gesagt, er könne sich an nichts erinnern und wisse auch nichts von einem Leitpflock.   Der Zeuge T L, der bei seiner Befragung einen sehr glaubwürdigen Eindruck machte, gab an, er sei mit dem Bw befreundet und sie hätten damals für sein Auto Lack holen wollen. Er habe weder einen Hasen noch ein Reh gesehen, sondern sich gerade hinuntergebeugt, um etwas aufzuheben, und nicht auf das Verkehrsgeschehen geachtet, als es den Pkw überschlagen habe. Er konnte nichts darüber sagen, ob er selbst oder der Bw angegurtet gewesen waren. Er habe später an der Unfallstelle einen Mostbirnbaum mit abgeschürfter Rinde gesehen und meine, der Bw sei dort angefahren. Der Pkw sei wieder auf den Rädern zum Stehen gekommen. Er selbst sei nicht verletzt worden, habe aber im Gesicht des Bw Blut gesehen, das nicht von Nasenbluten hergerührt habe. Der Bw sei "etwas dagehängt", worauf er ihn gefragt habe, ob ihm etwas passiert sei. Dieser habe aber keine Antwort gegeben, sondern sei bei der Fahrertür hinaus über die Straße und in einem Waldstück verschwunden. Da sich die Beifahrertür nicht öffnen habe lassen, sei er bei der Fahrertür ausgestiegen und seinem Freund nachgelaufen. Er habe nur eine kurze Hose angehabt und in dem Waldstück seien Dornen gewesen. Er sei daher dem Bw nicht nachgelaufen, sondern habe ihm nur nachgerufen; dieser habe aber nicht reagiert. Ihm sei dann der Gedanke gekommen, er stehe mit dem kaputten Auto allein da, sein Freund sei weg und möglicherweise werde die Gendarmerie kommen, sodass er dann beschlossen habe, heimzugehen. Er habe seinen Freund aber weder gesucht noch angerufen, sondern ihn einige Tage später eher zufällig getroffen. Zur Unfallursache befragt gab der Zeuge L an, er habe den Eindruck gehabt, dass der Bw, der zuvor einen PS-schwachen Wagen gefahren habe und dann auf einen stärkeren BMW umgestiegen sei, das neue Auto noch nicht gewohnt bzw dessen Fahrverhalten anders gewesen sei. Einen Leitpflock habe er auch nicht gesehen, aber er sei nach dem Überschlagen etwas benommen gewesen und habe darauf auch nicht geachtet.   Der Ml gab zeugenschaftlich vernommen an, er sei im Zuge einer Verkehrskontrolle von einem Unfall verständigt worden und sofort zum Unfallsort gefahren. Dort sei zwar der Pkw gestanden, aber niemand anwesend gewesen. Er habe nicht gewusst, dass der Pkw dem Bw gehöre. Da er alles Notwendige dazu bei sich gehabt habe, habe er die Unfallstelle fotografiert und vermessen. Er könne sich erinnern, einen Leitpflock zusammengedrückt und niedergefahren in der Wiese gesehen zu haben. Er habe die Feuerwehr verständigt, um den Pkw zur Seite zu stellen und die Straße zu reinigen, habe dann über das Kennzeichen den Zulassungsbesitzer - den Bw - ausfindig gemacht und sei zu dessen Eltern gefahren, die vom Unfall noch nichts gewusst hätten. Bei seiner Rückkehr habe er an der Unfallstelle Herrn N von der Autowerkstätte angetroffen, der ihm gesagt habe, er sei von jemandem angerufen worden. Der Bw sei nicht auffindbar gewesen. Er habe bis 19.00 Uhr Außendienst gehabt und sei bis 23.00 Uhr beim GP P gewesen. Am nächsten Tag um ca 17.00 Uhr sei der Bw zum GP gekommen und habe angegeben, sich an nichts erinnern zu können. Er habe zwar nicht gewusst, wo der Unfall gewesen sei, wohl aber, dass der Zeuge L dabei gewesen sei. Er habe den Bw schon gekannt, ihm sei aber hinsichtlich Alkohol nichts aufgefallen in dessen Redeweise und auch sonst habe kein Anhaltspunkt bestanden, sonst hätte er ihn zum Alkotest aufgefordert. Dieser habe ihm gegenüber konkret gesagt, er sei nicht verletzt, habe aber einen Schock und könne sich an die letzten 24 Stunden nicht erinnern. Auf konkrete Befragung, ob er sich den Kopf angestoßen habe, habe er auch Kopfschmerzen verneint. Zur Unfallsursache befragt habe der Bw gesagt, er sei zu schnell gewesen. Die Leitpflöcke befänden sich normalerweise in 25 m Abstand voneinander. Nach Einsichtnahme in die von ihm selbst angefertigte Fotobeilage der Anzeige gab der Ml an, ein solcher sei sicher dort gewesen, aber eben in die Erde gedrückt. Er konnte aber die genaue Position nicht angeben. Als er die Fotos gemacht habe, sei an der Unfallstelle sicher noch nichts verändert worden. Er habe den Leitpflock dort liegen lassen, darum kümmere sich die Straßenmeisterei. Die Kunststoff-Leitpflöcke seien einfach in die Erde gesteckt worden, heute werde meist ein Betonsockel angefertigt. Er habe jedenfalls einen Leitpflock in unmittelbarer Nähe der Unfallstelle gesehen und sei der Meinung gewesen, dieser sei beim Unfall beschädigt worden. Er konnte auf Befragen durch den Bw letztlich nicht ausschließen, dass der Leitpflock schon vor dem Unfall beschädigt worden ist. Er konnte auch nicht sagen, ob der Leitpflock abgerissen wurde, und gab an, es müsse nicht sein, dass, wenn auf einem Foto auf der rechten Straßenseite ein Leitpflock zu sehen sei, genau gegenüber an der Unfallstelle auch einer gestanden sei.   Es wurde geklärt, dass die D Landesstraße L im Bereich der Unfallstelle mittlerweile umgebaut wurde, sodass auch ein Ortsaugenschein nichts zur Klärung beitragen würde. Der Bw hat gegenüber dem Ml zunächst bestritten, eine Rechnung wegen eines beschädigten Leitpflockes erhalten zu haben, jedoch nach Beendigung der Einvernahme zugegeben, er habe von der Straßenmeisterei eine Rechnung über 700 S erhalten und bezahlt. Er sei aber der Meinung, dass nicht er den Leitpflock beschädigt haben könne, weil doch auf den Fotos nichts davon zu sehen sei. Es wurde daher bei der Straßenmeisterei E nachgefragt. Laut Protokoll des Streckenpostens F B vom 19.4.1999 (2 Tage nach dem Unfall) zwischen km 10.701 und 0.000 der L wurde von diesem bei km 0.940 eine Beschädigung der Böschung und eines Leitpflocks bestätigt und es seien ein Kadaver und Unrat entfernt worden. Laut Schadensmeldung an die Baurechtsabteilung des Amtes der Oö. Landesregierung vom 5.5.1999 wurde bei km 0.940 der D Landesstraße am 17.4.1999 ein Plastikleitpflock im Wert von 574 S beschädigt. Der Straßenmeister teilte mit, es gebe keine Plan der aufgestellten Leiteinrichtungen, die Schadensmeldung laute auf den Bw auf Grund einer Mitteilung des GP P.   Zur Frage des vom Bw behaupteten Schocks wurde die gutachterliche Äußerung der medizinischen Amtssachverständigen Dr. H vom 16.5.2001, San-231759/5-2001-Has/Ko, eingeholt, in der diese ausführt, es ergäben sich aus der Verhandlungsschrift keine Anhaltspunkte, die eine Einschränkung der Dispositions- und Diskretionsfähigkeit aus medizinischen Gründen (zB Schock, schweres Schädel-Hirn-Trauma ...) beim Bw erklären könnten. Es existierten auch keine objektiven ärztlichen Befundberichte, die eine schwere Gesundheitsstörung zum Tatzeitpunkt belegen könnten. Ein Schock könne auf dieser Grundlage ausgeschlossen werden, weil ein Schock im medizinischen Sinn einen lebensbedrohenden Zustand mit Störung lebenswichtiger Körperfunktionen wie Stoffwechsel, Temperatur, Blutdruck, usw infolge einer kritisch verminderten Sauerstoffaufnahme der lebenswichtigen Zentren wie Herz, Hirn, Niere und Leber bedeute. Ursachen eines Schocks seien zB nach Blutverlust, schweren Traumen, Herzversagen usw und es sei eine sofortige Schocktherapie und stationäre Betreuung in der Fachabteilung eines Krankenhauses erforderlich. Im Fall des Bw gebe es auf all dies keine Hinweise. Die behaupteten Kopfschmerzen und die Erinnerungslücke seien kein geeignetes Kriterium, um daraus eine Beeinträchtigung der Hirn- oder Bewusstseinsfunktionen erklären zu können. Die Sachverständige verwies auf ihren bereits vor der mündlichen Verhandlung im Wege der Akteneinsicht gewonnenen Eindruck laut Äußerung vom 25. Juli 2000 - darin hatte sie zur Klärung von Fragen der Unfallsmechanik und möglicherweise daraus resultierender Verletzungsfolgen die eventuelle Einholung eines technischen oder gerichtsmedizinischen Gutachtens in Erwägung gezogen - , der sich nicht geändert habe.   Im Rahmen des Parteiengehörs zu den beiden Beweisergebnissen hat der Bw diese "Anregung" aufgenommen und nun seinerseits die "Beiziehung eines Kfz und med. SV" zum Beweis dafür beantragt, dass "auf Grund der Unfallsmechanik (Überschlag) Einwirkungen auf den Kopf, insbesondere den Oberkörper der Insassen erfolgen, welche auch ohne sichtbare Verletzung (diese sei auch vorgelegen) einen Zustand hervorgerufen hätten, womit inkl. einer Schockwirkung eine Diskretions- und Dispositionsfähigkeit zum bzw nach dem Unfall vorgelegen sei, wodurch insbesondere nicht erkannt werden könne, dass ein Sachschaden (Leitpflock, Reifenspuren in der Wiese) entstanden sei". Hinsichtlich des angeblich beschädigten Leitpflocks verwies der Bw auf die Diskrepanz in der km-Angabe zwischen Straßenmeisterei (km 0.940) und der Anzeige (km 0.970) hin und machte hinsichtlich km 0.940 Verjährung geltend. Es könne sein, dass jemand anderer den dortigen Leitpflock schon vorher beschädigt habe, dieser in der Wiese gelegen sei und er nur mehr darüber gefahren sei und ihn in die Erde gedrückt habe. Die Beschädigung sei ihm aber nicht anzulasten. Dazu wurde die neuerliche Einvernahme des Ml sowie einer Person der Straßenmeisterei E beantragt und wegen der nunmehr geänderten Beweislage auf eine mündliche Verhandlung nicht mehr verzichtet - der Bw hatte sich am Ende der Verhandlung vom 10.5.2001 mit der schriftlichen Fortführung des Berufungsverfahrens einverstanden erklärt.   Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates ist zu bemerken, dass das vom Beschuldigtenvertreter am Ende der Verhandlung vom 10.5.2001 erklärte Einverständnis, das weitere Verfahren auf schriftlichem Weg ohne erneute mündliche Verhandlung zu führen, verbindlich ist und daher nicht mehr widerrufen werden kann. Abgesehen davon waren die Beweisanträge - siehe unten - abzuweisen.   Bild 1 der Fotobeilage der Anzeige wurde auf Grund eines unklar zuzuordnenden hellen Fleckes, der in der mittleren, bis in die Erde reichenden Reifenspur in der Wiesenböschung zu sehen war, vom erkennenden Mitglied zunächst mit einer Lupe angesehen und dann in der Zoom-Einrichtung des Kopierers vergrößert und zum Zweck der Wahrung des Parteiengehörs kopiert, wobei sich eindeutig und unzweifelhaft dieser helle Fleck als eine Hälfte eines in der Mitte abgerissenen Plastikleitpflockes - wie es der Ml in seiner Zeugenaussage seiner Erinnerung nach für möglich erklärt hatte - zuordnen lässt. Hinter bzw oberhalb der dort auf der Böschung liegenden Pkw-Stoßstange ist noch ein heller Fleck zu sehen, der in der Vergrößerung als andere Hälfte des Leitpflockes unzweifelhaft zu erkennen ist. Diesbezüglich wurde unter Anschluss dieser Kopie des Fotos nochmals Parteiengehör gewahrt, wobei auf die jederzeitige Möglichkeit der nochmaligen Einsichtnahme in das Originalfoto, das bereits in der mündlichen Verhandlung am 10.5.2001 Gegenstand der Erörterung war, hingewiesen wurde. In seiner Stellungnahme vom 23.7.2001, die gemäß dem Hinweis des Unabhängigen Verwaltungssenates auch als abschließende Äußerung im Sinne des § 51 Abs.3 VStG zu sehen ist, hat der Bw ohne Einsichtnahme in das Originalfoto, welches nicht mitgesendet worden war, ausgeführt, es dränge sich der Verdacht auf, ihm werde die Beschädigung des Leitpflockes angelastet, obwohl vielmehr in der linken Reifenspur eine Farbabhellung zu sehen sei, die links davon erkennbare Spur von einem anderen Fahrzeug stammen müsse und der Ml bei seiner Einvernahme keine konkrete Erinnerung mehr hatte, insbesondere nicht ausschließen konnte, dass der Bw den Leitpflock nicht umgefahren hatte sondern dieser schon vorher in der Wiese gelegen war; überdies habe er von einem ganzen Leitpflock gesprochen, das Fragment im Lichtbild könne aber keinem Leitpflock zugeordnet werden. Überhaupt habe hinsichtlich des Schockzustandes auch der Ml diese Behauptung bestätigt, wozu nochmals dessen zeugenschaftliche Einvernahme auch zur Differenz in der Kilometrierung beantragt wurde.   Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates war diesem Beweisantrag nicht Folge zu geben, zumal eine neuerliche Zeugeneinvernahme des Ml dessen Erinnerungsvermögen wohl nicht verbessert hätte. Ob man nun die Reifenspur links vom Kotflügel als rechte oder mittlere bezeichnet, ist insofern ohne Belang, weil ausschließlich in dieser zwei helle Stellen zu sehen sind, die sich bei näherer Betrachtung als zwei Teile eines Leitpflocks herausgestellt haben. Der Ml erinnerte sich bei seiner Einvernahme genau an einen niedergefahrenen und beschädigten Leitpflock an der Unfallstelle, konnte aber zur genauen Lage nichts sagen und auch nicht, ob er den Leitpflock auseinandergerissen oder im Ganzen vorgefunden habe. Naturgemäß konnte er daher nicht ausschließen, ob nicht doch jemand anderer vor dem Unfall des Bw ihn niedergefahren hatte. Das ist aber auch nicht die Aufgabe eines Zeugen, der vielmehr aus eigener Wahrnehmung Tatsachen zu berichten und nicht Schlüsse zu ziehen hat (vgl VwGH v 14.5.1987, 87/02/0021).   Die Wahrscheinlichkeit, dass jemand anderer vor dem Bw an derselben Stelle der L1221 einen Leitpflock im Rahmen eines Verkehrsunfalles oder sonst wie niedergefahren und/oder beschädigt und noch dazu in derselben Fahrspur in der Wiesenböschung liegen gelassen hätte, ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung derart gering, dass diese Annahme als Wunschdenken des Bw, aber realitätsfremd anzusehen ist. Ein Verkehrsunfall wäre entweder der Gendarmerie oder dem Straßenerhalter bekannt geworden, zumal der dortige Bereich bewohnt und anzunehmen ist, dass ebenso wie beim Bw relativ schnell Meldung erstattet wird. Weiters ist davon auszugehen, dass die L regelmäßig von einem Streckenposten der Straßenmeisterei E abgefahren wird, dem mit Sicherheit solche Beschädigungen aufgefallen wären. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung gelangt der Unabhängige Verwaltungssenat zu der Auffassung, dass ohne jeden Zweifel davon auszugehen ist, dass der Bw im Zuge seines Abkommens von der Fahrbahn der L diesen Leitpflock niedergefahren und beschädigt hat. Seiner Einwendung, die Straßenmeisterei gehe von einem beschädigten Leitpflock bei km 0.940 (von einem km 0.930, wie in der Stellungnahme vom 23.7.2001 angesprochen, war nie die Rede) aus, ist entgegenzuhalten, dass bereits in der Anzeige von km 0,970 die Rede ist, wobei der Ml zeugenschaftlich angegeben hat, er habe die Unfallstelle vermessen. Die Km-Angabe des Ml ist schon aus dieser Sicht glaubwürdiger, zumal der Ml mit dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z1 VStG eher vertraut ist. Außerdem wurde dem Bw mit Schreiben der Erstinstanz vom 26.7.1999, dh innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist, eine Aktkopie, dh auch eine solche der Anzeige samt Foto, zugesandt, sodass er in der Lage war, die Unfallstelle örtlich einzugrenzen und zuzuordnen und sich konkret zum Tatvorwurf zu verantworten, und es ist auf dieser Grundlage auch die Gefahr einer Doppelbestrafung dezidiert auszuschließen.   Auf dieser Grundlage erübrigte sich die Einholung weiterer Beweise zum Leitpflock in Form der beantragten nochmaligen Zeugeneinvernahme des Ml und des Streckenpostens der Straßenmeisterei E, abgesehen davon, dass durch die dortigen Unterlagen erwiesen ist, dass dem Bw der Leitpflock in Rechnung gestellt und nach eigenen Angaben auch von ihm bezahlt wurde, was darauf hindeutet, dass er selbst die Beschädigung des Leitpflockes auf sich bezogen hat.   Zum Beweisantrag auf Einholung eines Gutachtens durch einen "kfz und med Sachverständigen" ist zu sagen, dass allein die Tatsache eines Überschlags des Pkw noch nicht ausreicht, um im konkreten Fall eine Dispositions- und Diskretionsunfähigkeit des Bw zu begründen, zumal zum einen der Bw für die Behauptung dieses Schuldausschließungsgrundes beweispflichtig wäre - diesbezüglich hat er zwar mangelnde Wahrnehmungsfähigkeit der Unfallschäden, mangelndes Erinnerungsvermögen für 24 Stunden, eine nicht bestätigte kleine Schürfwunde zwischen Wange und Kinn und eine Woche dauernde Kopfschmerzen behauptet, aber keinerlei objektivierbare Beweise dafür (etwa in Form einer ärztlichen Bestätigung oder Anbot von Zeugen, die ihn in diesen 24 Stunden gesehen haben) angeboten - und zum anderen sogar gegenteilige Aussagen vorliegen, insbesondere seine eigene Aussage gegenüber dem Ml, er habe keine Verletzung und sich auch den Kopf nicht angeschlagen und wisse genau, dass der Zeuge L beim Unfall dabei gewesen sei, sowie die Beobachtung des Ml, der Bw habe sich ganz normal verhalten. Auf dieser Grundlage ging auch die Amtsärztin nachvollziehbar und schlüssig davon aus, dass es für den behaupteten "Schock" im medizinischen Sinne keinerlei Anhaltspunkte gebe. Das nunmehr beantragte Gutachten hätte daher vom Bw selbst vorgelegt werden müssen, weshalb dem Beweisantrag keine Folge zu geben war. Der Ml hat - im Gegensatz zur Behauptung des Bw in der Stellungnahme vom 23.7.2001 - nie bestätigt, dass dieser einen Schock gehabt hätte, sondern nur dass dieser solches ihm gegenüber (wenig glaubhaft) behauptet hat, eine neuerliche Einvernahme dazu erübrigt sich.   In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen: Zum Vorwurf einer Übertretung gemäß §§ 7 Abs.1 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960: Gemäß § 7 Abs.1 1. Satz StVO hat der Lenker eines Fahrzeuges, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, so weit rechts zu fahren, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist.   Dem Bw wird vorgeworfen, nach links von der Fahrbahn der L abgekommen zu sein, wodurch es in Folge zu einem Verkehrsunfall mit Sachschaden gekommen sei. Im Beweisverfahren hat sich der Bw mit Wildwechsel - allerdings ohne genauere Angaben dazu, insbesondere wie er überhaupt auf Wildwechsel gekommen ist, wenn er sich doch an nichts erinnern konnte - verantwortet, der Zeuge L hat von Wild nichts bemerkt, sondern die mangelnde Vertrautheit des Bw mit seinem neuen, PS-stärkeren Pkw als Unfallursache vermutet. Die Meldung des Streckenpostens der Straßenmeisterei E bezieht sich auf einen Abschnitt von km 10.701 bis 0.000 der L. Dass dem Bw die Einhaltung des Rechtsfahrgebotes an der Unfallstelle konkret zumutbar gewesen wäre, hat nicht einmal er bestritten. Im Übrigen konnte auch er sich an "Wild" in der mündlichen Verhandlung nicht mehr erinnern und es ist auch den Fotos von der Unfallstelle hinsichtlich Wild nichts zu entnehmen. Er hat bei dem Gespräch mit dem Ml am nächsten Tag selbst den Verkehrsunfall auf zu hohe Geschwindigkeit zurückgeführt und von Wild nichts erwähnt. Erstmals ist dieses Argument im Einspruch gegen die Strafverfügung aufgetaucht. Aus den Beweisergebnissen lässt sich vielmehr der Schluss ziehen, dass das Abkommen des Pkw von der Fahrbahn nicht durch das Verkehrsgeschehen bedingt, sondern auf einen Lenkfehler des Bw (möglicherweise unter Fehleinschätzung des Fahrverhaltens seines neuen Pkw) beim Befahren der auf dem Foto erkennbaren Kurve zurückzuführen war, wobei zur Angepasstheit der gefahrenen Geschwindigkeit keine Aussagen getroffen werden können; wohl aber hat der Bw selbst als Unfallursache gegenüber dem Ml zu hohe Geschwindigkeit angegeben. § 7 Abs.1 StVO dient ua dem Zweck, einen potenziellen Gegenverkehr zu schützen. Das Verlassen der Fahrbahn nach links bedeutet daher eine Erfüllung des dem Bw zur Last gelegten Tatbestandes, wobei er auch nicht glaubhaft machen konnte, dass ihn iSd § 5 Abs.1 VStG an der Verletzung des Rechtsfahrgebotes kein Verschulden traf. Die Verursachung eines Verkehrsunfalles durch das Abkommen von der Fahrbahn und der (zum einen aus dem auf der links an die L anschließenden Wiesenböschung angerichtete Flurschaden, zum anderen dem Schaden am Leitpflock bestehende) Sachschaden, der auch auf den Fotos einwandfrei zu erkennen ist, sind jedoch nicht Tatbestandsmerkmal des § 7 Abs.1 StVO - der Lenker hat vielmehr so weit rechts zu fahren, wie ihm... zumutbar, ohne jedoch rechts befindliche Sachen zu beschädigen - weshalb der Tatvorwurf im Spruch diesbezüglich einzuschränken war.   Zum Vorwurf einer Übertretung gemäß §§ 4 Abs.1 lit.c iVm 99 Abs.2 lit.a StVO 1960: Gemäß § 4 Abs.1 lit.c StVO 1960 haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Die Mitwirkungspflicht an der Sachverhaltsfeststellung gemäß § 4 Abs.1 lit.c StVO umfasst auch die Person des beteiligten Fahrzeuglenkers, so etwa, ob er zur Lenkung des am Verkehrsunfall beteiligten Fahrzeuges berechtigt war und ob er äußerlich den Anschein erweckte, dass er sich körperlich und geistig in einem zur Lenkung eines Kfz geeigneten Zustand befinde (vgl VwGH v 28.6.1976,307/76, VwGH v 29.3.1989, 88/03/0263, ua).   Dem Bw wird vorgeworfen, er habe nach dem von ihm verursachten Verkehrsunfall mit Sachschaden an fremdem Eigentum die Unfallstelle verlassen, sodass sein geistiger und körperlicher Zustand zur Unfallzeit nicht festgestellt werden konnte. Die Verpflichtung nach § 4 Abs.1 lit.c StVO besteht nur dann, wenn eine Verständigungspflicht nach § 4 Abs.2 bsteht, wenn ein am Unfallsort Beteiligter das Einschreiten eines Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes verlangt oder wenn ein am Unfallsort zufällig anwesendes Organ aus eigenem Antrieb eine Tatbestandsaufnahme vornimmt oder deren Vornahme veranlasste (VwGH v 13.11.1967, 775/66, VwGH v 30.9.1998, 97/02/0543, ua).   Im gegenständlichen Fall kam der Ml kurz nach dem Verkehrsunfall auf Grund einer entsprechenden Mitteilung an die Unfallstelle, an der sich weder der Bw noch der Zeuge L befanden, und führte eine Unfallsaufnahme durch, wobei ihm der beschädigte Leitpflock auffiel. Erst am nächsten Tag gegen 17.00 Uhr sei der Bw zum GP gekommen, habe dort aber keinen Anhaltspunkt für eine Alkoholisierung geboten. Der Ml hat bei seiner Befragung schlüssig und emotionslos die von ihm wahrgenommenen Geschehnisse wiedergegeben, wobei er den Bw konkret nach Anhaltspunkten für die von ihm behauptete Dispositions- und Diskretionsunfähigkeit befragte. Er hat glaubhaft ausgesagt, der Bw habe selbst jede Verletzung und ein Anstoßen des Kopfes ausgeschlossen, Kopfschmerzen dezidiert verneint und auch in seiner Verhaltens- und Redeweise sei ihm nichts aufgefallen, sonst hätte er ihn sofort zum Alkotest aufgefordert.   Die Schilderung des Bw von einer einwöchigen Schmerztabletteneinnahme wegen Kopfweh und die eher unbedeutende, wenn auch blutende Schürfwunde zwischen Schläfe und Kinn widerspricht seiner eigenen Darstellung gegenüber den Ml, dem die Schürfwunde nicht auffiel, und ist eher als Übertreibung zu seiner 24stündigen Anwesenheit zu sehen. Er ist nach eigener Schilderung zu Hause im Bett "aufgewacht" und auch seine Mutter, die ihm mitgeteilt hat, die Gendarmerie sei da gewesen, sah offenbar keine Notwendigkeit für ärztliche Hilfe.   Auf der Grundlage des medizinischen Sachverständigengutachtens gelangt auch der Unabhängige Verwaltungssenat zu der Auffassung, dass der Bw verständlicherweise nach dem Überschlagen des Fahrzeuges momentan in einer als "Unfallschreck" einzustufenden Verfassung war, in der er die Unfallstelle in Richtung Wald verließ - möglicherweise, um sich zu übergeben, was auch die Nichtreaktion gegenüber der Frage des Zeugen L, ob ihm etwas passiert sei, erklären würde - jedoch wurden keine objektivierbaren Beweise für einen die gänzliche Schuldfähigkeit ausschließenden "Unfallschock" im Sinne der Judikatur des VwGH (vgl Erk v 11.12.1978, 23/78, ua) vorgelegt, der eine 24stündige Erinnerungslücke und die gänzliche Unfähigkeit, sich über etwaige Unfallfolgen zu vergewissern - der Bw hatte auch einen Beifahrer, um dessen Befindlichkeit er sich in keiner Weise gekümmert hat - oder den von Lenker eines Fahrzeuges in einem solchen Fall zu erwartenden Pflichten nachzukommen, nachvollziehbar machen könnte. Der Bw hat daher auch diesen Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten   Zum Vorwurf einer Übertretung gemäß §§ 31 Abs.1 iVm 99 Abs.2 lit.e StVO 1960: Gemäß § 99 Abs.2 lit.e StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs ... beschädigt, es sei denn, die Beschädigung ist bei einem Verkehrsunfall entstanden und die Polizei- oder Gendarmeriedienststelle oder der Straßenerhalter ist von der Beschädigung unter Bekanntgabe der Identität des Beschädigers ohne unnötigen Aufschub verständigt worden. Leitpflöcke sind Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (vgl VwGH v 20.2.1991, 90/02/0152).   Wie aus den der Anzeige beigelegten, vom Ml unmittelbar nach dem Verkehrsunfall von der Unfallstelle angefertigten Fotos unzweifelhaft hervorgeht (dazu wird auf die obigen Ausführungen verwiesen), wurde der an der Unfallstelle befindliche Leitpflock bei dem Fahrmanöver des Bw aus dem Boden und auseinandergerissen, wobei beide Teile unmittelbar in der Reifenspur in der Wiesenböschung liegen blieben. Der Bw hätte bei Aufwendung der entsprechenden Sorgfalt den niedergefahrenen und beschädigten Leitpflock erkennen müssen, wobei hinsichtlich seines behaupteten "Schockzustandes" auf die obigen Ausführungen zu Punkt 2) des Straferkenntnisses verwiesen wird. Eine Meldung diesbezüglich erging seitens des Bw weder an den nächsten Gendarmerieposten noch an die Straßenmeisterei E - diese wurde vom Ml verständigt. Die von der Straßenmeisterei zugesandte Rechnung über den neuen Leitpflock samt Arbeitsstunden wurde vom Bw bezahlt. Der Bw hat damit auch den ihm im Punkt 3) zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten. Die Spruchkorrektur ist eher kosmetischer Art bzw ist eine Feststellung, in wessen Vermögen der Leitpflock stand, nicht Tatbestandsmerkmal und daher entbehrlich.   Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO bis zu 10.000 S Geldstrafe bzw bis zu zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe, der des § 99 Abs.2 StVO von 500 S bis 30.000 S Geldstrafe bzw von 24 Stunden bis zu sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe, reicht.   Die Erstinstanz hat keinen Umstand als mildernd oder straferschwerend gewertet - der Bw ist nach Tilgung einer Vormerkung inzwischen verwaltungsstrafrechtlich unbescholten, was jedenfalls als wesentlicher Milderungsgrund zu berücksichtigen ist. Erschwerungsgründe liegen nicht vor. Der Bw hat die Einkommensschätzung der Erstinstanz nicht angefochten, weshalb diese auch im Rechtsmittelverfahren als Grundlage für die Strafbemessung herangezogen wird (12.000 S netto monatlich als Fleischhauer, kein Vermögen, keine Sorgepflichten). Die Strafe war aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates auf Grund des genannten Strafmilderungsgrundes neu zu bemessen, wobei in den Punkten 1) und 3) außerdem die Einschränkung des jeweiligen Tatvorwurfs zu berücksichtigen war. Die nunmehr verhängten Strafen wurden unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG entsprechend dem jeweiligen Unrechts- und Schuldgehalt wie den finanziellen Verhältnissen des Bw bemessen, liegen im untersten Bereich des jeweiligen gesetzlichen Strafrahmens und halten sowohl general- wie vor allem spezialpräventiven Überlegungen stand. Es steht dem Bw frei, bei der Erstinstanz um die Bezahlung der Strafen in Teilbeträgen anzusuchen. Die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafen erfolgte gemäß dem jeweiligen Strafrahmen im Verhältnis zur jeweiligen Geldstrafe. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.   zu II.: Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.     Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.   Mag. Bissenberger   Beschlagwortung: Beschädigung eines Leitpflocks, "Unfallschock" - Behauptung ohne obj. Anhaltspunkt, Entfernen von Unfallstelle ohne Feststellbarkeit des körperlichen Zustandes für 24 Stunden

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