Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-107139/15/Sch/Rd

Linz, 24.11.2000

VwSen-107139/15/Sch/Rd Linz, am 24. November 2000 DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 10. Kammer (Vorsitzender: Dr. Leitgeb; Berichter: Dr. Schön; Beisitzer: Mag. Gallnbrunner) über die Berufung des H vom 17. Juli 2000, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 8. Juni 2000, VerkR96-8673-2000-Fs, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 14. November 2000 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II. Der Berufungswerber hat 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 3.200 S (entspricht 232,55 €), als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren zu leisten. Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG. Entscheidungsgründe: Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit Straferkenntnis vom 8. Juni 2000, VerkR96-8673-2000-Fs, über Herrn H, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 16.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen verhängt, weil er am 25. Februar 2000 um 18.43 Uhr den PKW der Marke Mazda 323 mit dem amtlichen Kennzeichen im Ortsgebiet von Ostermiething, Bezirk Braunau/Inn, auf der Ernstinger Landesstraße aus Richtung Trimmelkam kommend in Fahrtrichtung Diepoldsdorf bis zur Anhaltung bei Kilometer 4,100 gelenkt und sich am 25. Februar 2000 um 19.09 Uhr am Ort der Anhaltung gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht, einem Gendarmeriebeamten, trotz Aufforderung geweigert habe, seine Atemluft mittels Alkomat auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl aufgrund von Alkoholisierungsmerkmalen vermutet werden konnte, dass er sich bei der angeführten Fahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe, zumal er infolge unzureichender Beatmung einen ungültigen Test herbeigeführt habe. Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 1.600 S verpflichtet. 2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Strafbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung zur Entscheidung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hatte, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden. 3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen: Unbestritten ist, dass der Berufungswerber zu einer Alkomatuntersuchung aufgefordert wurde, welche am Ort der Amtshandlung stattfinden sollte. Der Genannte absolvierte insgesamt sechs - unten noch näher zu erörternde - Teilmessungen. Im vorliegenden Fall kam es aber nicht zum Ausdruck eines Messstreifens. Der anlässlich der eingangs erwähnten Berufungsverhandlung zeugenschaftlich einvernommene Meldungsleger hat angegeben, der Berufungswerber wäre aufgrund von Alkoholisierungssymptomen zur Untersuchung aufgefordert worden und hätte auch in das Gerät hineingeblasen. Allerdings habe er das Mundstück des Alkomaten seitlich in den Mund genommen und die Luft seitlich wieder hinausgeblasen. Der Zeuge schilderte weiter, dass bei dem verwendeten Alkomaten während des Blasvorganges auf dem Display Sternsymbole erscheinen, die die gesamte Breite der Anzeige erreichen müssen, um von einem ausreichenden Blasvolumen ausgehen zu können. Trotz entsprechender Belehrungen bzw Aufforderungen, kräftiger zu blasen, habe der Berufungswerber auch die weiteren Versuche in der geschilderten Weise durchgeführt. In der Folge erklärte er, er habe im Hinblick auf seine Zahnprothese Bedenken, sie könne allenfalls herausfallen. Hierauf sei ihm Gelegenheit gegeben worden, seine Zahnprothese aus dem Mund zu nehmen, was er auch getan habe. Die weiteren ihm noch gewährten beiden Blasversuche seien in der Weise verlaufen, dass der Berufungswerber nur kurz in das Mundstück hineingeblasen und dieses gleich wieder aus dem Mund genommen habe. Nach diesen beiden letzten Versuchen, insgesamt seien es dann sechs gewesen, habe der Berufungswerber erklärt, er wolle nun nicht mehr, vielmehr bestünde er auf eine Blutabnahme. Hierauf sei die Amtshandlung für beendet erklärt worden. Obwohl der Meldungsleger der Ansicht war, dass es Sache des Berufungswerbers selbst wäre, sich eine Blutprobe zu beschaffen, wurde er dennoch zu einem Gemeindearzt gebracht, welcher die Blutabnahme durchgeführt habe. Die Blutprobe sei dann wie üblich an die Bundesstaatliche Baktereologisch-Sereologische Untersuchungsanstalt Linz eingeschickt worden. Zumal - ebenfalls unbestrittenerweise - die Untersuchung dieser Blutprobe einen Blutalkoholgehalt von 1,54 Promille ergeben hat, wird vom Rechtsmittelwerber vermeint, er sei zu Unrecht wegen Verweigerung der Alkomatuntersuchung bestraft worden, vielmehr hätte - allenfalls - eine solche wegen Lenkens eines Kfz in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand erfolgen können, wofür allerdings nunmehr die Verfolgungsverjährungsfrist abgelaufen sei. Vom Meldungsleger wurde auch noch geschildert, dass der Proband, als er wieder die im Nahbereich des Alkomaten abgelegt gewesene Zahnprothese an sich nahm, offenkundig am Stromkabel des Alkomaten gestreift hat, wodurch dessen Stecker aus der im Fahrzeuginneren (Kofferraumbereich) situierten - und auch bei Zigarettenanzündern gebräuchlichen - Steckdose gezogen wurde. Durch diese kurzfristige Stromunterbrechung sei es dann nicht mehr möglich gewesen, die vorangegangenen Versuche anhand eines Messstreifens zu dokumentieren. Im Zuge der Berufungsverhandlung wurde von einem technischen Amtssachverständigen anhand eines beigeschafften typengleichen Gerätes dessen Funktionsweise erklärt und demonstriert. Insbesondere wurde auch darauf eingegangen, wie sich der Umstand des fehlenden Messstreifens erklären lässt. Nach den schlüssigen und auch ausführlich begründeten Angaben des Amtssachverständigen ist das Gerät nicht in der Lage, Messergebnisse zu speichern, wenn es nach den Messvorgängen zu einer Stromunterbrechung kommt; diesfalls werden die vorerst gespeichert gewesenen Messungen gelöscht. Es ist damit auch die Annahme schlüssig, dass daraus keine Fehlfunktion des Gerätes abgeleitet werden kann. Zudem ist laut Meldungsleger das Gerät in der Folge wiederum eingeschaltet worden und hat nach der vorgesehenen Zeit auch wieder die Betriebsbereitschaft signalisiert. Geht man also in der Zusammenschau der Sachlage davon aus, dass zum einen das Gerät völlig funktionstüchtig war und zum anderen der Berufungswerber trotz entsprechender Belehrungen dasselbe nicht ordnungsgemäß beatmet hat - wobei besonders auf die beiden letzten Blasversuche ohne Zahnprothese verwiesen wird -, so muss von der Verweigerung der Alkomatuntersuchung als hinreichend erwiesenem Faktum ausgegangen werden. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 23.12.1983, 83/02/0136) ist der Tatbestand einer Verweigerung der Atemluftuntersuchung auf Alkoholgehalt objektiv bereits mit der Weigerung, sich dieser zu unterziehen, vollendet, weshalb eine bereits eingetretene Strafbarkeit des Verhaltens nachträglich weder durch den Beschuldigten selbst noch durch den Meldungsleger aufgehoben werden kann. Die zu einem späteren Zeitpunkt noch abgegebene Erklärung, nun doch zur Untersuchung bereit zu sein, bzw eine erfolgte Blutabnahme - mit welchem Ergebnis auch immer - vermag den Tatbestand der Verweigerung nicht aus der Welt zu schaffen, wenngleich angesichts dieser Ausführungen nicht nachvollziehbar ist, warum laut Aktenlage die Führerscheinbehörde den beim Berufungswerber gleichfalls verfügten Entzug der Lenkberechtigung nicht auf den Tatbestand der Verweigerung der Alkomatuntersuchung, sondern auf jenen des Lenkens eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gestützt hat. Zur Strafzumessung ist zu bemerken: Gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 16.000 S bis 80.000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkohol untersuchen zu lassen. Die von der Strafbehörde festgesetzte Geldstrafe von 16.000 S stellt sohin die gesetzliche Untergrenze dar, die grundsätzlich - von einer allfälligen Anwendbarkeit des § 20 VStG abgesehen - nicht unterschritten werden darf. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 20. Jänner 1993, 92/02/0280, die Kriterien für eine Anwendung dieser Bestimmung bei Alkoholdelikten festgelegt. Demgemäß wären völlige Unbescholtenheit, die geringe Überschreitung des in Rede stehenden Grenzwertes sowie keine nachteiligen Folgen der Tat die einschlägigen Voraussetzungen. Wenngleich dem Berufungswerber der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute kommt und das weitere Merkmal, nämlich der lediglich geringen Überschreitung des Grenzwertes, bei Verweigerung der Alkomatuntersuchung naturgemäß nicht herangezogen werden kann, so liegt nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenates dennoch hier kein Fall für die Anwendung dieser gesetzlichen Bestimmung vor. Bei der Verweigerung der Alkomatuntersuchung handelt es sich zweifellos um ein "klassisches" Ungehorsamsdelikt, welches regelmäßig keine unmittelbaren, faktisch offenkundigen und für jedermann sofort erkennbaren Folgen nach sich zieht. Es kann aber andererseits auch nicht so sein, dass damit ein Anspruch auf Anwendung des § 20 VStG für den Regelfall anzunehmen wäre. Nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenates ist im Gegenteil davon auszugehen, dass die Folgen der Verweigerung einer Alkomatuntersuchung grundsätzlich nicht geringfügig sind. Wird doch dem beträchtlichen öffentlichen Interesse entgegengewirkt - allenfalls schon vor Ort - Fahrzeuglenker auf ihre Fahrtüchtigkeit überprüfen zu können, um damit - auch präventiv - dem unbestreitbaren Umstand des hohen Gefahrenpotenzials von alkoholisierten Fahrzeuglenkern entgegenzuwirken. Es ist aus diesem Blickwinkel heraus daher keinesfalls vernachlässigbar, ob gleich innerhalb weniger Minuten durch eine Alkomatuntersuchung ein entsprechendes Ergebnis vorliegt oder ob diese Frage letztlich offen bleibt. Der Vollständigkeit halber - naturgemäß ohne Auswirkungen auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt - sei noch darauf hingewiesen, dass beim Berufungswerber nach der Blutuntersuchung eine gravierende Alkoholbeeinträchtigung festgestellt wurde. Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten. Dr. Leitgeb Beachte: Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgewiesen; VwGH vom 20.04.2001, Zl.: 2001/02/0003-5
DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum