Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107141/6/Sch/Rd

Linz, 05.06.2001

VwSen-107141/6/Sch/Rd Linz, am 5. Juni 2001 DVR.0690392  

E R K E N N T N I S  

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des W vom 18. Juli 2000, vertreten durch die Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 26. Juni 2000, VerkR96-3095-1999, wegen Übertretungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes 1998 nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 27. April 2001 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.   II. Der Berufungswerber hat 20 % der verhängten Geldstrafen, ds 6.000 S (entspricht 436,04 €), als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren zu leisten.   Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG.   Entscheidungsgründe:   Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit Straferkenntnis vom 26. Juni 2000, VerkR96-3095-1999, über Herrn W, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 7 Abs.2 Z8 iVm 27 Abs.1 Z1 GGBG 1998 iZm Rn 10381 Abs.1 lit.a, Rn 2002 Abs.3 lit.a, Rn 2484 und Rn 2314 Abs.1 ADR, 2) §§ 7 Abs.2 Z8 iVm 27 Abs.1 Z1 GGBG 1998 iZm Rn10381 Abs.2 lit.c und Rn 10385 ADR sowie 3) §§ 7 Abs.2 Z4, 4 Z4 iVm 27 Abs.1 Z1 GGBG 1998 iZm Rn 10500 Abs.9 ADR Geldstrafen von 1) bis 3) je 10.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) bis 3) je vier Tagen verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit verwaltungsstrafrechtlich nach außen vertretendes Organ der Firma W GesmbH, welche persönlich haftende Gesellschafterin der Firma W GesmbH & CO KG mit Sitz in ist, mit der Beförderungseinheit LKW mit dem Kennzeichen und Anhänger mit dem Kennzeichen am 12. April 1999 gegen 14.05 Uhr auf der A8 Innkreisautobahn von Richtung Deutschland kommend zum Autobahngrenzübergang Suben gefährliche Güter, und zwar 282 kg Druckgaspackungen der Klasse 2 Z5A ADR UN 1950, 784 kg Druckgaspackungen der Klasse 2 Z5F ADR UN 1950, 156 kg brutto entzündbarer flüssiger Stoff, n.a.g. der Klasse 3 Z3b ADR UN 1993, 22 kg brutto Lacke der Klasse 3 Z5b ADR UN 1263, 6 kg brutto Lösungsmittel der Klasse 3 Z31c ADR, 30 kg brutto fester Stoff mit Wasser reagierend n.a.g. der Klasse 4.3. Z20c ADR UN 2813 und 449 kg brutto umweltgefährdender Stoff flüssig, n.a.g. der Klasse 9 Z11c ADR UN 3082 transportiert habe, Lenker war S, wobei bei einer Gefahrgutkontrolle im Bereich der LKW-Einreise bei ca. Autobahnkilometer 75,600 festgestellt worden sei, dass 1) das mitgeführte Beförderungspapier unzureichend gewesen sei, indem nicht ein Beförderungspapier, sondern mehrere einzelne vorgewiesen worden seien und somit die Gesamtmenge der gefährlichen Güter, im einzelnen Beförderungspapier des gefährlichen Gutes der Klasse 4.3. Z20c ADR die Bezeichnung des Gutes einschließlich der chemischen oder technischen Benennung des Stoffes und die Abkürzung ADR gefehlt habe, im einzelnen Beförderungspapier des gefährlichen Gutes 22 kg Lacke die Klassifizierung nicht zugeordnet habe werden können, weil 2 Klassifizierungen aufgeschienen seien und beim einzelnen Beförderungspapier des gefährlichen Gutes der Klasse 3 Z31c ADR 2 Kennzeichnungsnummer aufgeschienen seien und somit nicht zugeordnet habe werden können sowie die Abkürzung ADR gefehlt habe, 2) die schriftlichen Weisungen für das gefährliche Gut der Klasse 9 Z11c ADR nicht mitgeführt worden seien, und 3) sich die gefährlichen Güter in einem auf dem LKW befindlichen Wechselaufbau als Container nach dem Containersicherheitsgesetz befunden haben und sei dieser Container nicht mit den erforderlichen Gefahrzetteln der jeweiligen Klasse der darin transportierten gefährlichen Güter auf allen Seiten des Containers versehen gewesen, weshalb die Verwendung des Containers unzulässig gewesen sei.   Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von insgesamt 3.000 S verpflichtet.   2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.   3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen: Der Berufungswerber bestreitet die festgestellten Mängel des durchgeführten Gefahrguttransportes an sich nicht, vermeint aber, durch ein entsprechendes Informations- und Kontrollsystem soweit vorgesorgt zu haben, dass ihn hieran kein Verschulden treffen könne. Somit erübrigt sich ein näheres Eingehen auf den - ohnedies hinreichend erwiesenen - Sachverhalt, insofern er unbestritten geblieben ist.   Anlässlich der eingangs erwähnten Berufungsverhandlung wurde über Antrag des Rechtsmittelwerbers F zeugenschaftlich einvernommen. Er hat dabei angegeben, seit Jänner 2000, also noch nicht zum Vorfallszeitpunkt - damals war er nach der Aktenlage noch Kraftfahrer im Unternehmen des Berufungswerbers -, Gefahrgutbeauftragter der W GesmbH & Co KG, für die der Berufungswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer verwaltungsstrafrechtlich einzustehen hat, tätig sei. Seine Aufgabe dabei sei es laut eigenen Angaben, zwischen den ADR-Vorschriften und den Kraftfahrern des Unternehmens "homogenisierend" tätig zu sein, dh, er achte darauf, dass die vorgeschriebenen jährlichen Schulungen durchgeführt werden, dass den Lenkern nicht die Gültigkeit des ADR-Scheines ablaufe und auch, dass die ständigen Neuerungen im ADR-Bereich im Betrieb umgesetzt werden.   Gefahrguttransporte der Fa. W würden ausschließlich zum bzw vom Terminal Wels der ÖBB durchgeführt werden. Allfällige Mängel würden seitens der ÖBB sofort an ihn herangetragen werden. Er sei häufig beim Logistikcenter der ÖBB in Wels anwesend. Bei Beladungen sehe er sich das Ladegut an, auch werde mit Mitarbeitern der ÖBB etwa über die Zusammenladung von verschiedenen Gütern gesprochen etc. Auch Überprüfungen allenfalls anwesender Fahrzeuge vor Ort und Gespräche mit den Lenkern fänden statt.   Als Vertragspartner für die Gefahrguttransporte sei die Firma T GmbH in N - der konkrete gegenständliche Transport ging von dort Richtung Wels - mit dem Unternehmen des Berufungswerbers verbunden. Diese pflege häufig die angestellten Spediteure zu wechseln, sodass nach Angaben des Zeugen ein gewisser "Qualitätsunterschied" immer wieder zu bemerken sei, also offenkundig nicht alle gleich einschlägig informiert sind bzw zumindest nicht immer der gleiche Sorgfaltsmaßstab angelegt werden dürfte.   Die Angaben des Zeugen sind chronologisch gesehen nicht wirklich entscheidungsrelevant, zumal sich seine Tätigkeiten nach eigenen Angaben - wie oben erwähnt - erst ab dem Zeitpunkt Jänner 2000 entfaltet haben. Doch selbst wenn man sich unbeschadet dessen - der Berufungswerber verweist in seinen erstbehördlichen Eingaben auf ein Kontrollsystem und vermeint offenkundig ein ähnliches wie vom Zeugen geschildert - auch damit auseinandersetzt, kann damit für ihn aus folgenden Erwägungen nichts gewonnen werden:   Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner einschlägigen Judikatur bezüglich Einhaltung kraftfahrrechtlicher (und analog auch gefahrgutrechtlicher) Vorschriften vom Verantwortlichen ein ausreichendes Kontrollsystem (vgl. etwa VwGH 13.11.1996, 96/03/0232). Dieser Judikatur zur Folge können Belehrungen und Dienstanweisungen an die Lenker den Zulassungsbesitzer (bzw Beförderer) nicht von seiner Verantwortung entlasten, zumal eine Überwälzung der ihn treffenden Verpflichtungen auf die ohnedies diesbezüglich gesondert unter Strafsanktion stehenden Lenker nicht möglich ist. Der vom Berufungswerber erfolgte Hinweis auf die erfolgten Anordnungen an die Fahrer ist daher noch kein taugliches Mittel zur Entlastung.   Nach der gegebenen Sachlage kann dem Berufungswerber wohl zugestanden werden, dass er ein Kontrollsystem eingerichtet hat, das sich aber ganz offenkundig auf Stichproben beschränkt. Dieses wird jedoch den Anforderungen an ein wirksames Kontrollsystem nicht gerecht (VwGH 15.12.1993, 93/03/0208 ua). Der Berufungswerber hat zudem auch nicht dargelegt, inwieweit der mit den Kontrollaufgaben Betraute selbst hinsichtlich der ordnungsgemäßen Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben überwacht wurde (VwGH 8.7.1993, 93/18/0140).   Wie bereits eingangs erwähnt, war dem Zeugen der offenkundige oftmalige Wechsel der angestellten Spediteure der T GmbH in N, welche Absender des Gefahrgutes war, bekannt. Unabhängig davon, dass genauso wenig wie hinsichtlich der Lenker eine Übertragung der Verantwortlichkeiten seitens des Beförderers auf den Absender, der bekanntlich ebenfalls verwaltungsstrafrechtlich haftet, nicht möglich ist, musste dem Berufungswerber dadurch auch bewusst werden, dass er sich hinsichtlich Beladung bzw Bezettelung der Transporte auf den Absender nicht wirklich verlassen konnte. Bezüglich Bezettelung des verwendeten Containers kommt auch noch dazu, dass laut Angaben des Zeugen der Fahrer diesbezüglich offensichtlich nicht einschlägig kundig gewesen ist. Die Änderung der Randnummer 10500 Abs.9 ADR (BGBl. III Nr.22/1997) ist zum Vorfallszeitpunkt allerdings bereits längere Zeit in Kraft gewesen, welcher Umstand nicht für die Wirksamkeit des Informationssystems, für welches der Berufungswerber verantwortlich ist, spricht. Das völlige Fehlen von Gefahrzetteln hat nicht einmal der vorher in Geltung gewesenen Rechtslage entsprochen.   Zusammenfassend ergibt sich sohin für die Berufungsbehörde, insbesondere unter Hinweis auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass der Rechtsmittelwerber ein ausreichendes und das Verschulden seinerseits ausschließendes vorkehrendes Kontrollsystem nicht darzulegen vermochte, weshalb dem Rechtsmittel kein Erfolg beschieden sein konnte.   Zur Strafbemessung ist zu bemerken:   Die Erstbehörde hat für die drei Übertretungen die jeweils in § 27 Abs.1 Z1 GGBG 1998 für den Beförderer festgesetzten Mindeststrafen von jeweils 10.000 S verhängt, sodass sich nachprüfende Erwägungen zur Strafbemessung - von der Bestimmung des § 20 VStG abgesehen - von vornherein erübrigen. Für die Unterschreitung der gesetzlichen Mindeststrafe gemäß § 20 VStG liegen im vorliegenden Fall allerdings die Voraussetzungen nicht vor, zumal der Berufungswerber keine Milderungsgründe, insbesondere nicht jenen der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit, für sich zu beanspruchen vermag. Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.     Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.   S c h ö n
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