Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107198/2/BI/La

Linz, 20.07.2001

VwSen-107198/2/BI/La Linz, am 20. Juli 2001 DVR.0690392  

E R K E N N T N I S      

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des J S, K 26, 4 E, vertreten durch RA Dr. M P, P 4, 4 E, vom 4. August 2000 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 20. Juli 2000, VerkR96-1865-2000-Hu, wegen Übertretung des Führerscheingesetzes 1997, zu Recht erkannt:    

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.   II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zum Verfahrenskostenersatz der Erstinstanz den Betrag von 1.000 S (entspricht 72,67 Euro), ds 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.     Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG, zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG     Entscheidungsgründe:   zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit oben genanntem Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen Übertretung gemäß §§ 1 Abs.3 iVm 37 Abs.1 und 3 Z1 FSG 1997 eine Geldstrafe von 5.000 S (5 Tage EFS) verhängt, weil er am 22. Februar 2000 um 10.00 Uhr im Ortsgebiet von L auf der W S B von km 178 bis km 179.8 in Richtung stadteinwärts mit dem Kraftfahrzeug, Kz. L-, den schweren Anhänger, Kz. L-, - die höchstzulässig Gesamtmasse beider Fahrzeuge betrug 4.810 kg - ohne einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse "E" gezogen habe. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 500 S auferlegt.   2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z1 VStG), zumal der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht bestritten, eine mündliche Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt und nur Rechtsfragen zu lösen waren.   3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er habe bei der mündlich eingebrachten Berufung zwar deren Grund genannt, dieser sei aber nicht zu Protokoll genommen worden. Er habe tatsächlich nie die Richtigkeit des Tatvorwurfs zugegeben, sondern lediglich, dass er mit seinem Pkw einen Anhänger gezogen und darauf eine Mischmaschine transportiert habe. Er habe bereits bei seiner Einvernahme in E am 28.6.2000 bestritten, einen Pkw mit Linzer Kennzeichen und einen ebensolchen Anhänger gehabt zu haben. Die Mischmaschine habe nur ein Gewicht von ca. 90 kg gehabt, sodass die höchstzulässige Gesamtmasse beider Fahrzeuge niemals 4.810 kg aufgewiesen habe können. Die Anzeige sei schon hinsichtlich der unrichtigen Bezeichnung der Zulassungskennzeichen in ihrer Richtigkeit bedenklich und er habe sie auch nicht richtiggestellt. Beantragt wird Verfahrenseinstellung.   4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz. Laut Anzeige des Meldungslegers RI G (Ml) lenkte der Bw am 22.2.2000 um 10.00 Uhr den auf ihn zugelassenen Pkw, Toyota Landcruiser "Kz. L-" mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von 2.210 kg und zog den auf die W Bau- und ErrichtungsGmbH, L, P 25, zugelassenen Zweiachs-Anhänger N, Kz L-, mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von 2.600 kg. Bei seiner Anhaltung auf der B W Straße stadteinwärts bei km 179.8 zu einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle sei der Bw nach einer Lenkberechtigung der Klasse E gefragt worden, habe aber nur eine solche für die Klassen B und G nachweisen können. L S, der den Anhänger dem Bw nach dessen Angaben überlassen habe, habe dies telefonisch bestätigt und gesagt, er habe weder den Führerschein des Bw noch das Zugfahrzeug geprüft und sei der Meinung gewesen, dass der Bw eine gültige Lenkberechtigung zum Ziehen des schweren Anhängers habe. Daraufhin sei dem Bw die Weiterfahrt mit dem Anhänger untersagt und beide angezeigt worden, zumal eine Bestrafung mittels Organmandat nicht vorgesehen sei.   Der Bw wurde am 28.6.2000 bei der Stadtpolizei E einvernommen und gab dort an, die Angaben in der Anzeige entsprächen der Wahrheit. Er habe eine Mischmaschine mit maximal 50 kg geladen gehabt und das tatsächliche Gesamtgewicht beider Fahrzeuge habe mit Sicherheit nicht mehr als 3.500 kg betragen, sodass er angenommen habe, er dürfe das Gespann lenken. Diese Aussage ist vom Bw unterschrieben.   In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen: Gemäß § 37 Abs.1 FSG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt. Gemäß § 1 Abs.3 FSG ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers, ausgenommen in den - hier nicht zutreffenden - Fällen des Abs.5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse, in die das Kraftfahrzeug fällt. Gemäß § 2 Abs.1 Z5 leg.cit. darf die Lenkberechtigung nur für folgende Klassen ... von Kraftfahrzeugen gemäß § 2 KFG 1967 erteilt werden: Klasse E: Kraftwagen, mit denen andere als leichte Anhänger gezogen werden; die Klasse E gilt nur in Verbindung mit einer Lenkberechtigung für die betreffende Fahrzeugklasse oder -unterklasse. Gemäß Abs.2 Z2 dieser Bestimmung ist das Ziehen eines Anhängers unter Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Bestimmungen abhängig vom Zugfahrzeug in folgendem Umfang gestattet: Klasse B: a) ein leichter Anhänger (dh gemäß § 2 Abs.1 Z2 KFG ein Anhänger bis 750 kg höchstes zulässiges Gesamtgewicht), b) ein Anhänger, dessen höchste zulässige Gesamtmasse die Eigenmasse des Zugfahrzeuges nicht übersteigt, sofern die Summe der höchsten zulässigen Gesamtmassen beider Fahrzeuge höchstens 3.500 kg beträgt.   Auf den gegenständlichen Fall bezogen bedeutet das, dass der Bw mit seiner Lenkberechtigung der Klasse B entweder einen leichten Anhänger (dh bis 750 kg höchste zulässige Gesamtmasse) ziehen hätte dürfen oder einen schweren Anhänger über 750 kg, sofern Anhänger und Zugfahrzeug zusammen nicht mehr als 3.500 kg höchste zulässige Gesamtmasse aufgewiesen hätten. Auch seine Lenkberechtigung der Klasse G hätte dem Bw nichts gebracht, weil damit das Lenken selbstfahrender Arbeitsmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h oder von Sonderkraftfahrzeugen sowie das Ziehen von Anhängern bis 3.500 kg höchste zulässige Gesamtmasse mit diesen Kraftfahrzeugen erlaubt gewesen wäre, aber nicht das Lenken des Pkw und das Ziehen des schweren Anhängers. Der gegenständliche (schwere) Anhänger hatte eine höchste zulässige Gesamtmasse von 2.600 kg, dh der Bw hätte eine Lenkberechtigung der Klassen B+E benötigt, weil Zugfahrzeug und Anhänger zusammen eine höchste zulässige Gesamtmasse von jedenfalls über 3.500 kg hatten. Abgesehen davon war der Bw im Besitz eines Führerscheins, in den er nur hineinsehen hätte müssen, um den Umfang seiner Lenkberechtigung im Hinblick auf schwere Anhänger feststellen zu können. Außerdem lässt sich die höchste zulässige Gesamtmasse aus den Zulassungspapieren sowohl des Zugfahrzeuges als auch des Anhängers ersehen, die ebenfalls zur Einsichtnahme vorhanden waren.   Das Argument, die Mischmaschine habe ohnehin nur 50 bzw (später sogar) 90 kg aufgewiesen, geht deshalb ins Leere, weil es nicht auf die tatsächliche sondern eben die höchste zulässige Gesamtmasse ankommt, wobei die unterschiedliche Diktion "Gesamtgewicht" - "Gesamtmasse", die den geltenden Fassungen des KFG bzw des FSG zu entnehmen ist, im Ergebnis irrelevant ist (vgl VwGH v 26.5.1999, 99/03/0054, ua). Ebenso irrelevant ist die offenbar auf einem Versehen des Ml beruhende unrichtige Bezeichnung des Kennzeichens mit "L-" anstelle eines im Bezirk Linz-Land zugelassenen Fahrzeuges. Aus der Anzeige geht bereits eindeutig und unbestritten hervor, dass der Pkw Toyota Landcruiser (höchste zulässige Gesamtmasse 2.210 kg) auf den Bw zugelassen ist, sodass kein Zweifel besteht, welcher Pkw gemeint ist. Dass der Anhänger nicht auf den Bw zugelassen war, geht auch aus der Anzeige hervor und wurde Gegenteiliges nie behauptet, sodass auch dem Einwand des Bw, er habe nie einen solchen Anhänger "gehabt", der Erfolg versagt bleiben musste.   Auf dieser Grundlage gelangt der Unabhängige Verwaltungssenat zu der Auffassung, dass der Bw den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat, zumal ihm auch die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist.   Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass gemäß § 37 Abs.1 FSG ein Strafrahmen von 500 S bis 30.000 S (bis zu sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe) vorgesehen ist, allerdings in den Fällen des § 37 Abs.3 Z1 FSG für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des § 1 Abs.3 FSG eine Mindeststrafe von 5.000 S zu verhängen ist, was im gegenständlichen Fall erfolgt ist.   Der Bw ist nicht unbescholten und waren auch sonst keine Milderungsgründe zu berücksichtigen, sodass die Voraussetzungen für die Anwendung des § 20 VStG nicht vorlagen. Ebenso wenig war das Verschulden als geringfügig im Sinne des § 21 Abs.1 VStG einzustufen, obwohl von Fahrlässigkeit, nicht von Vorsatz, auszugehen war. Die verhängte Strafe stellt die vorgesehene Mindeststrafe dar und auch die Ersatzfreiheitsstrafe wurde im Verhältnis dazu richtig bemessen. Eine Herabsetzung der Strafe scheidet auf dieser Grundlage ohne Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Bw aus, wobei es ihm freisteht, bei der Erstinstanz die Bezahlung der Strafe in Teilbeträgen zu beantragen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.   zu II.: Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.     Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.   Mag. Bissenberger
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