Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240190/2/Gf/Km

Linz, 25.04.1996

VwSen-240190/2/Gf/Km Linz, am 25. April 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof aus Anlaß der Berufung des N. K., ............., ..............., gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 4. März 1996, Zl.

101-6/1-33-23883-3, beschlossen:

Die Berufung wird wegen Verspätung als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 45 Abs. 1 Z. 1 und 2 VStG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 4.

März 1996, Zl. 101-6/1-33-23883.3, wurde der Einspruch des Rechtsmittelwerbers gegen die Strafverfügung des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 15. November 1995, Zl.

101-6/1-33-23883, als verspätet zurückgewiesen.

1.2. Gegen diesen ihm am 11. März 1996 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, der belangten Behörde am 2. April 1996 im Wege der Telekopie übermittelte Berufung.

Darin führt der Beschwerdeführer aus, den angefochtenen Bescheid am 14. März 1996 beim Postamt abgeholt zu haben. In der Sache selbst wird ersucht, von der Verhängung einer Strafe abzusehen, da er sich seither wohlverhalten habe.

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Magistrates der Stadt Linz zu Zl. 101-6/1-33-23883; im übrigen konnte - da sich die gegenständliche Berufung lediglich gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und ein entsprechender Antrag nicht gestellt wurde - gemäß § 51e abs. 2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

3. Über die vorliegende Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 24 VStG i.V.m. § 63 Abs. 5 AVG muß eine Berufung binnen zwei Wochen ab Zustellung bei der Behörde erster Instanz eingebracht werden.

Im Falle einer Zustellung durch Hinterlegung beginnt diese Frist gemäß § 17 Abs. 3 ZustG bereits mit dem Tag der Hinterlegung - und nicht erst, wie der Berufungswerber offenbar meint, mit dem Tag der Abholung der hinterlegten Sendung zu laufen und endete daher im gegenständlichen Fall bereits mit Ablauf des 25. März 1996. Selbst wenn man der (unzutreffenden) Rechtsansicht des Berufungswerbers folgen würde, hätte diese Frist aber bereits am 28. März 1996 geendet, sodaß sich die erst am 1. April 1996 abgefaßte und am nächsten Tag der belangten Behörde im Wege der Telekopie übermittelte Berufung letztlich jedenfalls als verspätet erweist.

Dem Oö. Verwaltungssenat war es daher schon von Gesetzes wegen verwehrt, auf das sachliche Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, weil das gegenständliche Rechtsmittel bereits gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 und § 63 Abs. 5 AVG wegen Verspätung als von vornherein unzulässig zurückzuweisen war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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