Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107263/9/Br/Bk

Linz, 28.11.2000

VwSen-107263/9/Br/Bk Linz, am 28. November 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn J, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg, AZ. VerkR96-1120-2000, vom 29. August 2000, wegen Übertretungen nach § 103 Abs.2 KFG 1967 und nach § 20 Abs.2 StVO 1960, nach den am 14. und 28. November 2000 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlungen zu Recht:

I. Der Berufung wird im Punkt 1. mit der Maßgabe Folge gegeben, dass der Spruch in Abänderung zu lauten hat: "Sie haben am 26.2.2000 um 17.50 Uhr als Lenker des Pkw mit dem Kennzeichen , auf der L 1412, der Schwertberger Straße, bei Strkm. 2,230, die im Ortsgebiet erlaubte Höchstgeschwindigkeit um 51 km/h überschritten." Die Geldstrafe wird auf 3.000 S (entspricht  218,02 Euro) und die Ersatzfreiheitsstrafe auf drei Tage ermäßigt.

Im Punkt 2. wird das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl.I Nr. 26/2000 - AVG, iVm § 19 Abs.1 u.2, § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.I Nr. 29/2000 - VStG;

II. Im Punkt 1. ermäßigen sich die erstinstanzlichen Verfahrenskosten auf 300 S (entspricht 21,80 Euro). Für den Punkt 2. entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge und im Punkt 1. entfällt der Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren.

Rechtsgrundlage:

§ 65 und § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit dem o.a. Straferkenntnis über den Berufungswerber zwei Geldstrafen (4.500 S und 4.000 S), sowie für den Nichteinbringungsfall zwei Ersatzfreiheitsstrafen (108 und 96 Stunden) verhängt und folgende Tatvorwürfe zur Last gelegt:

"1. Sie sind am 26.02.2000 um 17.50 Uhr als Lenker des PKW, Kennzeichen , auf der 1412 Schwertberger Straße bei Strkm. 2,230 im Ortsgebiet von Niederzirking um 51,8 km/h schneller als 50 km/h gefahren. Die gefahrene Geschwindigkeit wurde mittels Lasermessgerät festgestellt.

2. Sie haben als Zulassungsbesitzer des PKW, Kennzeichen , trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 13.03.2000, VerkR96-6000-55-2000, der Behörde am 12.05.2000 nicht die entsprechende Auskunft erteilt, wer das genannte Fahrzeug am 26.02.2000 um 17.50 Uhr auf der 1412 Schwertberger Straße im Ortsgebiet von Niederzirking gelenkt hat oder wer diese Auskunft erteilen kann."

1.1. Begründend führte die Behörde erster Instanz Folgendes aus:

"Von Beamten des Gendarmeriepostens Mauthausen wurde angezeigt, dass der PKW mit dem Kennzeichen im Ortsgebiet von Niederzirking mit einer Geschwindigkeit von 105 km/h gefahren sei. Abzüglich der Toleranzgrenze liegt somit eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 51,8 km/h vor. Die Geschwindigkeitsmessung erfolgte mittels dem geeichten Lasermessgerät Nr. 7348, die Messstrecke zwischen dem messenden Beamten und dem gemessenen KFZ betrug 230 m.

Mit Schreiben vom 13.03.2000 wurden Sie als Zulassungsbesitzer des PKW mit dem Kennzeichen , aufgefordert, bekannt zu geben, wer diesen PKW zum angezeigten Zeitpunkt am angezeigten Ort gelenkt hat. Mit Schreiben vom 28.03.2000 teilten Sie uns mit, dass Sie selbst den genannten PKW gelenkt hätten.

Mit Aufforderung zur Rechtfertigung der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 26.04.2000 wurde Ihnen eine Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 in Verbindung mit § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 angelastet. Am 12.05.2000 gaben Sie bei der Bezirkshauptmannschaft Perg zu Protokoll, dass Sie sich bei der Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers geirrt hätten, da Sie nicht selbst gefahren sind. Sie gaben insgesamt 5 Personen bekannt, die zum Tatzeitpunkt Ihren PKW verwendet haben könnten.

Die Anzeigenleger gaben unabhängig voneinander am 26.05.2000 bzw. am 16.06.2000 als Zeugen im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll:

Beim Lenker des angezeigten PKW handle es sich mit Sicherheit um eine männliche nicht mehr ganz junge Person.

Die von Ihnen namhaft gemachten möglichen Lenker gaben unabhängig voneinander bei der Bezirkshauptmannschaft Perg unter Wahrheitsverpflichtung zu Protokoll, dass sie am 26.02.2000 Ihren PKW nicht verwendet hätten.

Mit Schreiben vom 07.07.2000 wurde Ihrem bevollmächtigten Vertreter Gelegenheit gegeben, sich zum Ergebnis der Beweisaufnahme zu äußern. Gleichzeitig wurde Ihnen eine Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG angelastet.

Nachdem Ihr bevollmächtigter Vertreter keine Stellungnahme abgab, war nun aufgrund der Aktenlage zu entscheiden.

Die vorliegenden Sachverhalte sind aufgrund der Anzeige sowie aufgrund der Zeugeneinvernahmen als erwiesen anzusehen. Die von Ihnen gemachte Aussage, dass Sie Ihren PKW nicht selbst gelenkt hätten, erscheint der Behörde aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens eher eine Schutzbehauptung zu sein.

Sie haben somit durch die vorliegenden Sachverhalte die im Spruch genannten Tatbestände verwirklicht und diese verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, insofern keine Umstände vorliegen, die geeignet wären, Ihr gesetzwidriges Verhalten zu rechtfertigen oder zu entschuldigen.

Die verhängte Strafe wurde unter Bedachtnahme auf Ihre soziale und wirtschaftliche Lage festgesetzt und entspricht dem Ausmaß des Verschuldens.

Hinsichtlich der Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960 wurden als erschwerend drei gleichartige Verwaltungsübertretungen gewertet.

Die Vorschreibung der Kosten des Strafverfahrens ist in der im Spruch zitierten Gesetzesstelle begründet."

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit folgendem Berufungsvorbringen:

" In der außen bezeichneten Rechtssache erhebe ich gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 29.08.2000, Aktenzeichen: VerkR-1120-2000, meinem bevollmächtigten Vertreter zugestellt am 06.09.2000, innerhalb offener Frist

Berufung

an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich als Berufungsbehörde.

Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 29.08.2000, Aktenzeichen: VerkR96-1120-2000,

1. mit dem ich schuldig erkannt wurde, dass ich

a) am 26.02.2000 um 17.50 Uhr als Lenker des PKW, Kennzeichen , auf der 1412 Schwertberger Straße bei Straßenkilometer 2,230 im Ortsgebiet von Niederzirking um 51,8 km/h schneller als 50 km/h gefahren bin und daher eine Verwaltungsübertretung gem. § 20 Abs. 2 begangen habe und

b) als Zulassungsbesitzer des PKW, Kennzeichen , trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 13.03.2000, VerkR96-6000-552000, der Behörde am 12.05.2000 nicht die entsprechende Auskunft erteilt habe, wer das genannte Fahrzeug am 26.02.2000 um 17.50 Uhr auf der 1412 Schwertberger Straße im Ortsgebiet von Niederzirking gelenkt hat oder wer diese Auskunft erteilen kann, und hierdurch eine Verwaltungsübertretung gem. § 103 Abs. 2 KFG 1967 begangen habe, und

2. mit dem über mich

a) gem. § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe von ÖS 4.500,-- mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 108 Stunden und

  1. gem. § 134 Abs. 1 KFG eine Geldstrafe von ÖS 4.000,-- mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden verhängt wurde, wird mit dieser Berufung zur Gänze angefochten.

Als Berufungsgründe werden insbesonders die Mangelhaftigkeit des Verfahrens, die

unrichtige und mangelhafte Sachverhaltsfeststellung und die unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.

1 .Geschwindigkeitsüberschreitung

Von der erstinstanzlichen Behörde wird mir zur Last gelegt, dass ich am 26.02.2000 als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen auf der Schwertberger Straße bei Straßenkilometer 2,23 im Ortsgebiet von Niederzirking die im Ortsgebiet höchstzulässige Geschwindigkeit von 50 km/h um 51,8 km/h überschritten habe, wobei die gefahrene Geschwindigkeit mittels Lasermessgerät festgestellt wurde.

Mit dem Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 13.03.2000, Aktenzeichen: VerkR96-6000-55-2000, wurde ich gem. § 103 Abs. 2 KFG 1967 aufgefordert, binnen zwei Wochen der Bezirkshauptmannschaft Perg mitzuteilen, wer den PKW mit dem Kennzeichen am 26.02.2000, um 17.50 Uhr, gelenkt hat.

Hierauf habe ich mit meinem Schreiben vom 28.03.2000 der Bezirkshauptmannschaft Perg zu Aktenzeichen: VerkR96-6000-55-2000 in dem mir von der Bezirkshauptmannschaft Perg zur Verfügung gestellten Formular mitgeteilt, dass ich selbst das Fahrzeug mit dem im Aufforderungsschreiben angeführten Kennzeichen gelenkt habe.

Nachdem mir mit der Aufforderung zur Rechtfertigung der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 26.04.2000 eine Verwaltungsübertretung gem. § 20 Abs. 2 in Verbindung mit § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 angelastet wurde, habe ich in der am 12.05.2000 bei der Bezirkshauptmannschaft Perg stattgefundenen Verhandlung zu Protokoll gegeben, dass ich mich bei der Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers geirrt habe, weil ich nicht selbst gefahren bin, wobei ich die Namen und die Anschrift von fünf Personen bekanntgegeben habe, die zum Tatzeitpunkt meinen PKW verwenden hätten können.

Obwohl ich grundsätzlich der Meinung bin, dass ich am 26.02.2000 um 17.50 Uhr meinen PKW mit dem Kennzeichen nicht selbst gelenkt habe, wurde von den mir namhaft gemachten Personen anlässlich ihrer Einvernahme bei der

Bezirkshauptmannschaft Perg zu Protokoll gegeben, dass sie am 26.02.2000 meinen

PKW mit dem Kennzeichen nicht verwendet haben.

Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg wurde ich aber nicht nur wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung, sondern auch wegen der Nichterteilung der Auskunft über den Fahrzeuglenker schuldig erkannt.

Unter Ausserachtlassung des Rechtsgrundsatzes: "Im Zweifel für den Angeklagten", der hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellungen auch im Verwaltungsstrafverfahren Geltung hat, geht die Bezirkshauptmannschaft Perg in ihrem Straferkenntnis im Zweifel davon aus, dass ich nicht nur gegen die Geschwindigkeitsbeschränkung, sondern auch gegen die Auskunftspflicht verstoßen habe.

Tatsächlich hätte jedoch die Bezirkshauptmannschaft Perg in ihrem Straferkenntnis die Feststellung treffen müssen, dass zumindest im Zweifel nicht festgestellt werden kann, von wem mein PKW mit dem behördlichen Kennzeichen im Tatzeitpunkt gelenkt wurde.

2. Auskunftspflicht:

Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 29.08.2000 wurde ich weiters schuldig erkannt, dass ich als Zulassungsbesitzer des PKW, Kennzeichen , trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 13.03.2000, VerkR96-6000-55-2000, der Behörde am 12.05.2000 nicht die entsprechende Auskunft erteilt habe, wer das genannte Fahrzeug am 26.02.2000 um

17.50 Uhr auf der 1412 Schwertberger Straße im Ortsgebiet von Niederzirking gelenkt hat oder wer diese Auskunft erteilen kann.

Hierbei übersieht die Bezirkshauptmannschaft Perg, dass ich die Aufforderung vom 13.03.2000, VerkR96-6000-55-2000, bereits im administrativen Verfahren zur Lenkererhebung mit meinem Schreiben vom 28.03.2000 zu VerkR96-6000-55-2000 und nicht erst bei meiner Beschuldigtenvernehmung am 12.05.2000 im Verwaltungsstrafverfahren VerkR96-1120-2000 erledigt habe.

Dementsprechend war das Recht der Behörde auf das Verlangen einer Auskunftserteilung gem. § 103 Abs.2 KFG im Zeitpunkt meiner Beschuldigtenvernehmung im Verwaltungsstrafverfahren am 12.05.2000 bereits konsumiert.

Darüberhinaus werden von der erstinstanzlichen Behörde das administrative Verfahren VerkR96-6000-55-2000 zur Lenkererhebung und das Verwaltungsstrafverfahren VerkR96-1120-2000 wegen der Geschwindigkeits- überschreitung in unzulässiger Weise vermischt.

Dies insbesondere deswegen, weil das angefochtene Straferkenntnis im Verwaltungsstrafverfahren zu VerkR96-1120-2000 erlassen wurde und in diesem Straferkenntnis zu Unrecht auch das administrative Verfahren VerkR96-6000-55-2000 miterledigt wurde, und zwar unabhängig davon, ob ein Schuldspruch hinsichtlich der Lenkererhebung gem. § 103 Abs. 2 KFG gerechtfertigt ist oder nicht.

Schließlich muss noch darauf hingewiesen werden, dass ich dann, wenn die erstinstanzliche Behörde zu Recht davon ausgehen würde, dass ich die Geschwindigkeitsüberschreitung begangen habe, meine Strafbarkeit hinsichtlich der Auskunftserteilung gem. § 103 Abs. 2 KFG deswegen nicht vorliegt, weil ich entsprechend der Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 13.03.2000 zu VerkR96-6000-55-2000 am 28.03.2000 zu VerkR96-6000-55-2000 der Bezirkshauptmannschaft Perg im Auskunftsformular mitgeteilt habe, dass zum angeführten Tatzeitpunkt der PKW von mir selbst gelenkt wurde.

Aus all diesen Gründen stelle ich daher in Stattgebung meiner Berufung den

A n t r a g

das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 29.08.2000, Aktenzeichen: VerkR96-1120-2000, zur Gänze zu beheben.

M, 20.09.2000 J."

3. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat den Verwaltungsakt vorgelegt. Somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung war hier in Wahrung der gemäß Art. 6 EGMR intendierten Rechte durchzuführen (§ 51e Abs.1 VStG).

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Erstbehörde. Ferner wurde Beweis erhoben durch die Vernehmung des Berufungswerbers als Beschuldigten im Rahmen der Berufungsverhandlung am 14.11.2000 und den Meldungsleger RevInsp. R als Zeugen anlässlich der fortgesetzten Berufungsverhandlung am 28.11.2000. Anlässlich des Ortsaugenscheines wurden die der Anzeige grundgelegten Distanzen nachgeprüft, sowie die Kundmachung des Ortsendes von Niederzirking bei Strkm 2,266 exakt im Sinne der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Perg, vom 12.9.1989, Zl. VerkR-3149-1989/Bu, festgestellt. Letztere wurde im Wege der Behörde erster Instanz beigeschafft und anlässlich der Berufungsverhandlung am 28.11.2000 verlesen. Zur Einsicht vorgelegt und verlesen wurde schließlich das Einsatzprotokoll über die gegenständliche Lasermessung.

4. Folgender Sachverhalt ist erwiesen:

4.1. Der Berufungswerber befuhr am Samstag den 26.2.2000 um 17.50 Uhr mit seinem Pkw, Kennzeichen , die L 1412 im Ortsgebiet von Niederzirking in Fahrtrichtung Schwertberg. Dabei passierte er vorerst aus einer starken Rechtskurve den in einer Hauszufahrt des Hauses bezogenen Standort des Meldungslegers. Ab dieser Kurve verläuft die durch eine Leitlinie gekennzeichnete und zwei Fahrstreifen aufweisende, ca. 5 m breite Schwertberger Bezirksstraße (L1412), bis zum Strkm 2,200 nahezu gerade und weitgehend übersichtlich. Die Gefahrensichtweite auf die unmittelbar hinter dem Ortsende in den gegenständlichen Straßenzug links liegende Einmündung beträgt etwa 110 m.

Nach dem Passieren des Standortes des Meldungslegers beschleunigte der Berufungswerber sein Fahrzeug und erreichte bei Strkm 2,230, das ist 36 m unter Berücksichtigung einer Verkehrsfehlertoleranz von 3 % des Messergebnisses (gerundet zu Gunsten) vor dem Ortsende eine Fahrgeschwindigkeit von 101 km/h.

Auf die wegen dieses Verhaltens vom Meldungsleger erstattete Anzeige reagierte die Bezirkshauptmannschaft Perg mit einer förmlichen Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom 13. März 2000 an den Berufungswerber. In Entsprechung dieser Aufforderung teilte dieser mit seinem Schreiben vom 28. März 2000 der Behörde mit, dass er das Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt gelenkt habe.

Im Rahmen des in weiterer Folge gegen ihn eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahrens wegen Überschreitens der erlaubten Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet im Ausmaß von 51,8 km/h, verantwortete sich der Berufungswerber dahingehend, sich bei der Erteilung der Lenkerauskunft geirrt zu haben. Er benannte in weiterer Folge fünf als Lenker in Frage kommende Personen. Diese bestritten jedoch im Ergebnis im Zuge ihrer zeugenschaftlichen Vernehmung die angebliche Lenkereigenschaft zum fraglichen Zeitpunkt.

Letztlich erließ die Behörde erster Instanz das hier angefochtene Straferkenntnis, womit sie dem Berufungswerber sowohl das Grunddelikt als auch die darauf gestützte Lenkerauskunft als nicht dem Gesetz entsprechend zur Last legte.

4.1.2. Im Rahmen seiner Vernehmung als Beschuldigter im Berufungsverfahren machte der Berufungswerber zum Widerspruch der förmlichen Lenkerauskunft und der nachfolgenden Verantwortung keine Angaben. Er vertrat jedoch abermals die Auffassung, das Fahrzeug nicht gelenkt zu haben, wobei er jedoch auch nicht in Ansätzen zu belegen vermochte, warum er nicht gelenkt haben konnte bzw. wer nun das Fahrzeug tatsächlich gelenkt hätte. Die Identität seines Fahrzeuges bei der fraglichen Fahrt blieb jedoch unbestritten. Seiner, die Tat im Ergebnis noch immer bestreitende Verantwortung, kann daher nicht gefolgt werden. Sie muss vielmehr als Schutzbehauptung qualifiziert werden. Dies insbesondere mit Blick auf die vorerst eingeräumte Lenkereigenschaft und offenbar der nachfolgenden Kenntnis, dass mit dieser Übertretung auch ein Entzug der Lenkberechtigung einhergeht. Nicht zuletzt spricht auch der Versuch gleich fünf Personen als Lenker präsentieren zu wollen, wobei aber keine dieser Personen sich unter Wahrheitspflicht zu dieser Eigenschaft bekennen vermochte, für sich!

Der Meldungsleger legte anlässlich der Berufungsverhandlung dar, dass man sich damals das Kennzeichen vorbeifahrender Fahrzeuge notierte und man folglich, im Falle einer augenscheinlich zunehmenden Fahrgeschwindigkeit eines im abfließenden Verkehr befindlichen Fahrzeuges, die Geschwindigkeit mehrfach maß, ehe man dann knapp am Ortsende die Fahrgeschwindigkeit endgültig feststellte und zur Anzeige brachte.

Der Meldungsleger legte einerseits durch Vorlage des Messprotokolls und andererseits durch seine Aussage glaubhaft dar, dass anlässlich dieser Messung die Verwendungsrichtlinien für dieses Geschwindigkeitsmessgerät eingehalten wurden. An dem damals rechtsgültig geeichten Gerät wurden vor dem Einsatz die erforderlichen Tests durchgeführt, welche laut Messprotokoll nach einer halben Stunde wiederholt wurden. Die Messung erfolgte innerhalb einer Distanz von 230 m und damit innerhalb des gültigen Einsatzbereiches. Wie aus dem Lichtbild erkennbar, bestand auch eine einwandfreie Sicht auf den abfließenden Verkehr, sodass einer korrekten Messung offensichtlich nichts entgegenstand. Ein Hinweis auf eine Verwechslung mit einem anderen Fahrzeug oder ein Ablesefehler des Kennzeichens ergab sich nicht. Eine solche Behauptung wurde selbst vom Berufungswerber nicht aufgestellt. Da letztlich laut Anzeige offenbar schon vor Ort auch die Fahrzeugfarbe und Type richtig festgestellt wurde, ist in Verbindung mit den Angaben in der Lenkerauskunft letztlich auch ein Ablesefehler des Kennzeichens so gut wie auszuschließen.

Die Messergebnisse des Laser - VKGM sind innerhalb der Verkehrsfehlergrenzen richtig, wenn die Strahlungsrichtung des Lasers mit der Bewegungsrichtung des gemessenen Fahrzeuges einen Winkel von 0 Grad bildet (VwGH, 2.3.1994, 93/03/0238).

Eine Messung in einem höheren Winkelgrad wirkt sich nur zu Gunsten eines Beschuldigten aus, wobei etwa ein Winkel von 5 Grad gemäß der Sinusfunktion einer Fahrgeschwindigkeit von 100 km/h nur mehr eine gemessene Geschwindigkeit von 99,62 bedingt (Bedienungsanleitung zum LTI 20.20 TS/KM, Stand: Jänner 1992).

5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Gemäß § 103 Abs.2 des KFG 1967 kann die Behörde von einem Zulassungs-besitzer eines Kraftfahrzeuges Auskunft darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt hat. Die Auskunft hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

Eine dieser Gesetzesbestimmung entsprechende Auskunft hat so gestaltet zu sein, dass der Behörde im Ergebnis ohne weitere Ermittlungen die Feststellung eines verantwortlichen Fahrzeuglenkers möglich ist (vgl. unter vielen VwGH 25.9.1991, Zl. 91/02/0031).

Die vom Berufungswerber erteilte Auskunft wurde diesen Anforderungen gerecht und führte letztlich auch zur Einleitung des Strafverfahrens wegen Übertretung der StVO gegen ihn. Die anlässlich dieses Verfahrens gewählte freie Verantwortung vermag nicht rückwirkend den Tatbestand einer falschen Auskunft im gesondert geführten Administrativverfahren begründen. Dies würde elementaren rechtsstaatlichen Verfahrensgrundsätzen widersprechen.

Indem die Behörde erster Instanz im Punkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses von dieser Annahme auszugehen scheint, unterliegt sie offenkundig einer verfehlten Rechtsauffassung. Damit kommt in diesem Punkt der Verantwortung und Rechtsansicht des Berufungswerbers vollumfängliche Berechtigung zu.

Das Straferkenntnis war daher in diesem Punkt zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren mangels Tatbegehung nach § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen.

5.2. Sofern die Behörde nicht eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h fahren (§ 20 Abs.2 StVO).

Nach § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht u.a. eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs.1, Abs.1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.......

Die Tatbegehung lag hier noch knapp innerhalb des vorschriftsmäßig verordneten und durch die entsprechenden Verkehrszeichen ordnungsgemäß kundgemachten Ortsgebietes (§ 53 Abs.1 Z17a).

5.2.1. Der Verwaltungsgerichtshof geht beim Verkehrsgeschwindigkeitsmesser der Bauart LTI 20.20 TS/KM (vgl. das Erkenntnis vom 2. März 1994, Zl. 93/03/0238) - wie auch schon bei der sogenannten Radarmessung - davon aus, dass auch Laser -Verkehrsgeschwindigkeitsmesser der Bauart LTI 20.20 TS/KM - E grundsätzlich taugliche Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit sind und dass einem mit der Geschwindigkeitsmessung mittels eines derartigen Laser - Verkehrsgeschwindigkeitsmessers betrauten Beamten aufgrund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten ist. Es wurden hier vor dem Einsatz sämtliche gemäß den Verwendungsrichtlinien vorzunehmende Tests gemacht, sodass die Einhaltung der Messvorschriften sichergestellt war (vgl. VwGH 16.3.1994, 93/03/0317).

Die Verkehrsfehlergrenzen betragen bei Messwerten bis 100 km/h: +/- 3 km/h, bei Messwerten über 100 km/h: +/- 3 % des Messwertes.

Gemäß der Tatsache, dass die Anzeige eines Lasermessergebnisses auf ganze Km/h-Werte erfolgt, kann, die bei einem über 100 km/h liegenden Wert, Verkehrsfehlergrenze im Ausmaß von 3% jedoch nicht zu einem Ergebnis von Hundertstel Kilometer pro Stunde führen. Dies bedeutet, dass demnach nicht ein Wert von 3,8 km/h, sondern dieser auf vier Kilometer pro Stunde zu Gunsten des Berufungswerbers noch aufzurunden ist. Diese Sichtweise deckt sich auch mit dem Befehl des LGK f. Oö. vom 12. Februar 1998, GZ 4107/1-12/98, wonach laut der diesem Befehl angeschlossenen Tabelle einem Messwert von 105 km/h die Fahrgeschwindigkeit von 101 km/h zu Grunde zu legen ist (vgl. h. Erk. v. 15. Dezember 1999 Z. VwSen-106667/8/Br/Bk).

Nach § 44a VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat im Hinblick auf Ort und Zeit und die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, sowie sämtliche Tatbestandsmerkmale zu enthalten (Z1 u. 2 leg.cit.). Der Schuldspruch war mit Blick auf die im Rahmen des Berufungsverfahrens anzupassenden Verkehrsfehlergrenzen abzuändern und auf tatbestandsmäßige Elemente zu reduzieren. Durch diese geringfügige Änderung war der Berufungswerber weder der Gefahr ausgesetzt wegen des zur Last liegenden Tatverhaltens nochmals (in abgewandelter Form vorgeworfen) bestraft zu werden noch wurde er hierdurch in seinen Verteidigungsrechten eingeschränkt (s. Hauer/Leukauf, Handbuch des österr. Verwaltungsverfahrens, 5.Auflage, S 969 ff, mit Judikaturhinweisen).

5.2.2. Der präventive Aspekt, der hier vorliegenden und zu keiner unmittelbaren Anhaltung führenden Messung vom Ortsgebiet ins Freiland im abfließenden Verkehr und dort nur wenige Meter vor dem Ende eines spezifischen Beschränkungsbereiches, hat auf sich zu bewenden und ist einerseits rechtlich ohne Belang noch ist er im Rahmen dieses Verfahrens zu kommentieren.

6. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

6.1. Konkret sei hier zur Strafzumessung ausgeführt, dass eine Geschwindigkeitsüberschreitung im Ausmaß von 51 km/h, zumindest abstrakt auch noch knapp vor dem Ortsende geeignet ist, eine nachteilige Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit herbeizuführen. Immerhin befand sich knapp hinter der Ortstafel (VZ gem. § 53 Abs.1 Z17a StVO) noch eine Zufahrtsstraße von der ein aus Niederzirking kommender Verkehr erst ab 110 m sichtbar ist. Somit muss diese Fahrweise subjektiv tatseitig zumindest als sorglos bezeichnet werden, wobei - wie oben bereits dargetan - hier durchaus der subjektive Eindruck entstanden sein konnte, das Ortsgebiet ab dem geraden Straßenverlauf bereits verlassen gehabt zu haben. Dies insbesondere weil sich der Straßenzug bereits 200 m vor der Messung mit dem Freiland vergleichbar gestaltet und für eine Beschleunigung des Fahrzeuges durchaus einladend anmuten mochte.

Angesichts des Umstandes der hier vorliegenden Tatbegehung erst unmittelbar an der Schwelle zum Freiland, ist hier dem Ausmaß der durchaus hohen Geschwindigkeitsüberschreitung ein erheblich geringerer objektiver Tatunwert zuzuordnen als mit derartig hochgradigen Geschwindigkeitsüberschreitungen typischerweise einhergeht.

Somit scheint hier trotz des straferschwerenden Umstandes der drei einschlägigen Vormerkungen eine Geldstrafe von 3.000 S der Tatschuld angemessen. Ebenfalls wurde auf das Einkommen von monatlich 20.000 S Bedacht genommen. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang auch, dass dem Berufungswerber auch noch ein Entzug der Lenkberechtigung für zwei Wochen droht, was ebenfalls als Strafsanktion empfunden werden kann.

Auf den gesetzlichen Strafrahmen bis zu 10.000 S sei an dieser Stelle noch hingewiesen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. B l e i e r

Beschlagwortung:

Verantwortung im Strafverfahren berührt nicht den Inhalt der Lenkerauskunft