Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107265/2/BI/KM

Linz, 07.08.2001

VwSen-107265/2/BI/KM Linz, am 7. August 2001 DVR.0690392  

E R K E N N T N I S  

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn D S, vertreten durch RAe Dr. M K und Dr. A S, vom 25. September 2000 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 5. September 2000, AZ: CSt 35443/99, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:    

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als das angefochtene Straferkenntnis im Schuldspruch bestätigt, die Geldstrafe jedoch auf 1.000 S (entspricht 72,67 Euro) und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 36 Stunden herabgesetzt wird.   II. Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 100 S (entspricht 7,27 Euro); ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt. Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG zu II.: §§ 64 und 65 VStG   Entscheidungsgründe:   Zu I.: 1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem oben genannten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 103 Abs.2 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 1.500 S (2 Tage EFS) verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des Kfz, Kz. , auf Verlangen der Behörde, BPD L, binnen zwei Wochen ab Zustellung der schriftlichen Aufforderung - zugestellt am 27.10.1999, bis zum 10.11.1999 - keine dem Gesetz entsprechende Auskunft (unrichtige Lenkerauskunft) darüber erteilt habe, wer dieses Kfz am 1.9.1999 um 22.48 Uhr gelenkt habe. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 150 S auferlegt.   2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).   3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, es sei bereits Verjährung eingetreten, da er am 27.10.1999 eine entsprechende Lenkerauskunft erteilt habe und die Strafverfügung erst am 4.5.2000 zugestellt worden sei. In eventu werde inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht, er sei nämlich laut Lenkerauskunftsersuchen gefragt worden, wer das Fahrzeug gelenkt bzw am angegebenen Ort abgestellt habe. Der nunmehrige Tatvorwurf beziehe sich nur auf das Lenken. Er habe weder vorsätzlich noch bewusst gehandelt. Er sei in Großbritannien geborener Staatsbürger und der deutschen Sprache nicht so weit mächtig, dass er behördliche Schriftstücke ausreichend verstehe. Er sei der Meinung gewesen, es gehe um den Eigentümer des Fahrzeuges. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass er den Lenker angeben müsse. Darauf habe ihn erst sein rechtsfreundlicher Vertreter hingewiesen, sodass er gleich mit Schriftsatz vom 11.4.2000 die Lenkerin zum Vorfallszeitpunkt der Behörde bekannt gegeben habe. Die Bestimmung des § 103 Abs.2 sei in der EU einzigartig. Er habe bisher noch keine Lenkerauskunft zu erteilen gehabt, sodass seine Unkenntnis unverschuldet sei. Die Behördenschriftstücke seien ausschließlich in Juristendeutsch abgefasst, das er nicht ausreichend verstehe. Beantragt wird Verfahrenseinstellung.   4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz. Daraus geht hervor, dass laut Anzeige des Meldungslegers (Ml) RI S der Lenker des Pkw am 1.9.1999 um 22.48 Uhr in Linz. A bei ABkm 3.1, RFB S, eine Geschwindigkeit von 160 km/h gefahren sei, obwohl dort nur 100 km/h erlaubt seien. Die Messung sei mit dem Radargerät Multanova 6FA-360 erfolgt, wobei die Bedienungsanleitung und die Verkehrsfehlergrenze bereits berücksichtigt sei. Mit Schreiben vom 12.10.2999 erging seitens der BPD L als Tatortbehörde an den Bw als Zulassungsbesitzer des Pkw die Aufforderung, gemäß § 103 Abs.2 KFG der Behörde binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens Auskunft darüber zu erteilen, wer dieses Kfz am 1.9.1999 um 22.48 Uhr in L, A , km 3.1 (Höhe M), RFB S, gelenkt habe. Als Grund für die Lenkererhebung wurde eine Geschwindigkeitsüberschreitung angegeben und darauf hingewiesen, dass die Auskunft Namen und Anschrift der betreffenden Person enthalten müsse. Könne die Auskunft nicht erteilt werden, so möge jene Person benannt werden, die sie erteilen könne. Diese treffe dann die Auskunftspflicht. Der Adressat wurde auf die Strafbarkeit hingewiesen, wenn er die verlangte Auskunft nicht, unrichtig oder nicht fristgerecht gebe. Die Zustellung dieses Schreibens erfolgte am 27.10.1999 eigenhändig an den Bw, der mit selbem Datum mittels angeschlossenem Formular mitteilte, er selbst habe das Fahrzeug gelenkt, wobei er eine Kopie seines englischen Führerscheins beilegte - der Poststempel auf dem Kuvert ist unleserlich, das Schreiben mit dem Eingangsstempel der Erstinstanz vom 2.11.1999 versehen. Das Radarfoto wurde ausgewertet, darauf lassen sich die Daten der Radarmessung 1.9.1999, 22.48 Uhr, 168 km/h und das Kennzeichen ersehen, jedoch wegen der Dunkelheit nicht ansatzweise der Lenker.   Mit Rechtshilfeersuchen vom 17.12.1999 wurde die BH Z unter Anschluss des Verfahrensaktes ersucht, den Bw "zu den angezeigten Übertretungen zu vernehmen, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse und allfällige Verwaltungsvormerkungen bekannt zu geben". Mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 2.3.2000 wurde dem Bw seitens der BH Z vorgeworfen, am 1.9.1999 um 22.48 Uhr als Lenker des Pkw in L, A bei Strkm 3.1 in Richtung S, die durch Vorschriftszeichen kundgemachte erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h überschritten zu haben und 160 km/h gefahren zu sein. Nach Akteneinsichtnahme durch den rechtsfreundlichen Vertreter teilte der Bw mit Schriftsatz vom 11.4.2000 mit, er habe das Fahrzeug damals nicht selbst gelenkt, sondern seine Ehegattin M G S, wh selbe Adresse. Er habe die Lenkerauskunft irrtümlich ausgefüllt, ohne gründlicher nachzuforschen, und beantrage, seine Gattin zeugenschaftlich einzuvernehmen, im Übrigen das Verfahren einzustellen. Mit Strafverfügung vom 27.4.2000 (Poststempel des Absendepostamtes 3.5.2000 - zugestellt am 4.5.2000) wurde dem Bw seitens der Erstinstanz zur Last gelegt, als Zulassungsbesitzer des Kfz auf Verlangen der BPD L binnen zwei Wochen ab Zustellung der schriftlichen Aufforderung - zugestellt am 27.10.1999 - bis zum 10.11.1999 - keine dem Gesetz entsprechende Auskunft darüber erteilt zu haben, wer dieses Kfz am 1.9.1999 um 22.48 Uhr gelenkt habe (unrichtige Lenkerauskunft). Die Strafverfügung wurde fristgerecht beeinsprucht und in der Stellungnahme vom 12.7.2000 mitgeteilt, der Wortlaut der Aufforderung zur Lenkerauskunft entspreche nicht dem § 103 Abs.2 KFG, weshalb keine Strafbarkeit vorliege. Im Übrigen verantwortete sich der Bw wie in der Berufung. Daraufhin erging das angefochtene Straferkenntnis.   In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen: Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahr-zeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Fall der schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsver-weigerung zurück. Nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates besteht kein Anlass, der Verantwortung des Bw über seinen auf mangelnde Sprachkenntnisse zurückzuführenden Irrtum bei der Beantwortung der Lenkeranfrage keinen Glauben zu schenken, wobei dahingestellt bleiben kann, ob es anderswo in der EU dem § 103 Abs.2 KFG ähnliche Bestimmungen gibt, weil zweifellos im gegenständlichen Fall österreichisches Recht gilt.   Der Bw hat ausgeführt, er habe die Lenkeranfrage irrtümlich auf den Eigentümer des Pkw bezogen und es sei ihm nicht bewusst geworden, dass er den Lenker bekannt geben solle. Er habe vor der Auskunftserteilung niemanden gefragt; der Irrtum sei erst durch seinen Rechtsvertreter - dieser ist erstmals im Verfahren wegen § 52a Z10a StVO tätig geworden (Akteneinsichtnahme am 21.3.2000 bei der BH Zell am See) - aufgeklärt worden.   Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates ist zu bemerken, dass die Aufforderung nach § 103 Abs.2 KFG 1967 klar und verständlich auf den Lenker gerichtet war, wobei vorauszusetzen ist, dass der Adressat der Lenkeranfrage diese auch mit der erforderlichen Sorgfalt liest. Der Grad der Sorgfalt erhöht sich erst recht, wenn der Adressat der deutschen Sprache zwar grundsätzlich mächtig ist, aber ihn die (etwas "amtlich" gefasste, aber dem Gesetzestext entsprechende) Formulierung der Lenkeranfrage irritiert. In diesem Fall hätte jederzeit die Möglichkeit bestanden, bei der Erstinstanz als Initiator der Lenkeranfrage nachzufragen, wie diese genau zu verstehen ist. Ein Irrtum insofern, dass ihm gar nicht aufgefallen ist, dass konkret nach dem Lenker des auf ihn zugelassenen Pkw zu einem bestimmten Zeitpunkt gefragt wurde, und er wie selbstverständlich die Frage auf den Eigentümer bezogen hat, ist ihm mangels Aufwendung der erforderlichen Sorgfalt jedenfalls zuzurechnen und nicht als gänzlich schuldausschließend zu werten, zumal sich der Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges über die von ihm einzuhaltenden gesetzlichen Bestimmungen zu informieren hat.   Gemäß § 31 Abs.1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Gemäß Abs.2 beträgt die Verjährungsfrist (mit hier nicht zutreffenden Ausnahmen) sechs Monate. Die Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Handlung abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat ... Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erteilung einer unrichtigen oder unvollständigen Auskunft der Nichterteilung einer Auskunft gleichzuhalten (vgl Erk v 29.9.1992, 91/02/0128, Erk v 26.1.1998, 96/17/0345, ua). Bei der Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG handelt es sich um ein (echtes) Unterlassungsdelikt, bei dem sich das Tatbild in der Nichtvornahme des gebotenen Tuns, nämlich der Erteilung der richtigen Auskunft, erschöpft. Die Verjährung beginnt daher mit dem Ende der zweiwöchigen Frist gemäß § 103 Abs.2 KFG zu laufen, gerechnet ab Zustellung der Aufforderung zur Lenkerauskunft, das war vom 27.10.1999 an, dh bis 10.11.1999. Ende der sechsmonatigen Verjährungsfrist war demnach der 10. Mai 2000. Die Strafverfügung vom 27. April 2000 wurde innerhalb dieser Frist von der Erstinstanz abgesendet und am 4.5.2000 vom rechtsfreundlichen Vertreter übernommen. Verjährung ist daher nicht eingetreten.   Wenn der Bw einwendet, der Tatvorwurf sei unrichtig formuliert, weil er in der Lenkererhebung gefragt worden sei, wer den Pkw gelenkt bzw abgestellt habe und ihm nun eine Nichterteilung der Auskunft hinsichtlich des Lenkens vorgeworfen worden sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass an ihn in der Lenkererhebung die konkrete Frage gestellt wurde, wer das Kfz am 1.9.1999 um 22.48 Uhr in L, A , Km 3.1 (Höhe M), RFB S, gelenkt hat. Der Bw hat im von der anfragenden Behörde mitgesandten Formular, dass die Version "gelenkt" und "abgestellt" enthielt, beide Versionen offen gelassen und sich selbst als Verantwortlichen für den genannten Zeitpunkt bezeichnet. Der Tatvorwurf bezog sich auf die konkrete in der Lenkererhebung gestellte Frage, in der überdies der Hinweis auf eine nicht näher bezeichnete Geschwindigkeitsüberschreitung enthalten war, und war keineswegs unrichtig formuliert. Der Bw hat daher den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten, wobei die nunmehrige Aufklärung des Irrtums als schuldmindernd anzuerkennen ist.   Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 bis zu 30.000 S Geldstrafe bzw bis zu sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.   Die Erstinstanz hat unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG die mit Strafverfügung vom 27.4.2000 verhängte Strafe von 3.000 S (5 Tagen) auf 1.500 S (2 Tage) im angefochtenen Straferkenntnis herabgesetzt und dies - zutreffend - mit dem Fehlen von erschwerenden Umständen und einer Einkommensschätzung auf 10.000 S netto monatlich und dem Fehlen von Vermögen und Sorgepflichten begründet - der Bw hat der Schätzung nicht widersprochen, sodass diese auch im Rechtsmittelverfahren zugrunde zu legen war. Mildernde Umstände wurden von der Erstinstanz nicht gefunden. Die beim Bw von der BH Z mitgeteilte Verwaltungsvormerkung aus dem Jahr 1997 ist noch nicht getilgt, weshalb der Milderungsgrund der Unbescholtenheit nicht gegeben ist. Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates ist aber, wie bereits oben erwähnt, die Schuldminderung durch die Aufklärung des Irrtums durch den Bw selbst zu berücksichtigen, sodass eine Herabsetzung der Strafe gerechtfertigt war. Das Verschulden ist aber nicht als geringfügig im Sinne des § 21 VStG anzusehen und es sind auch Folgen eingetreten, nämlich die Nichtverfolgbarkeit der genannten Lenkerin wegen Verjährung (§ 31 Abs.1 und 2 VStG). Die unter Bedachtnahme auf all diese Überlegungen neu festgesetzte Strafe liegt im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens und hält insbesondere spezialpräventiven Überlegungen stand. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.   zu II.: Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.   Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.   Mag. Bissenberger   Beschlagwortung: Aufklärung eines nicht gänzlich unverschuldeten Irrtums über Lenkeranfrage nach § 103 Abs.2 KFG ist schuldmindernd à Herabsetzung der Strafe
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