Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107300/8/Sch/Rd

Linz, 16.01.2001

VwSen-107300/8/Sch/Rd Linz, am 16. Jänner 2001 DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des H vom 30. Oktober 2000 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 19. Oktober 2000, VerkR96-4058-2000-OJ/KB, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch wie folgt ergänzt wird: "Sie haben als Geschäftsführer und damit als nach außen vertretungsbefugtes Organ ...". II. Der Berufungswerber hat 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 200 S (entspricht 14,53 €), als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren zu leisten. Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG. Entscheidungsgründe: Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Straferkenntnis vom 19. Oktober 2000, VerkR96-4058-2000-OJ/KB, über Herrn H, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 9 VStG iVm § 103 Abs.2 KFG 1967 eine Geldstrafe von 1.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil er als nach außen vertretungsbefugtes Organ der Firma H GmbH, welche Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen (D) sei, trotz schriftlicher Aufforderung der Bundespolizeidirektion Linz, Zl. 16777/LZ/00/4, nicht binnen zwei Wochen der Behörde Auskunft darüber erteilt habe, wer dieses Fahrzeug am 31. März 2000 um 19.50 Uhr gelenkt habe oder wer diese Auskunft erteilen könne. Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 100 S verpflichtet. 2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.3 VStG). 3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen: Eingangs wird im Hinblick auf die Ergänzung des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hiezu verwiesen, welcher wiederholt erkannt hat, dass aus der Umschreibung der Tätereigenschaft die Merkmale erkennbar sein müssen, aus denen sich die strafrechtliche Verantwortlichkeit für die juristische Peron, für die er einzustehen hat, ergibt, etwa als verantwortlicher Geschäftsführer (VwGH 12.5.1989, 87/17/0152 ua). Zu derartigen Ergänzungen ist auch die Berufungsbehörde außerhalb der Verjährungsfrist berechtigt (VwGH 13.12.1994, 94/11/0283 ua). In der Sache selbst ist auszuführen, dass nach der gegebenen Beweislage zwar das von der Bundespolizeidirektion Linz gestellte Auskunftsverlangen gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 insofern eine Unrichtigkeit enthält, als die Fahrtrichtung des angefragten Fahrzeuges mit "stadtauswärts" angegeben, dieses aber tatsächlich "stadteinwärts" gelenkt wurde. Auf diesen Umstand stützt der Berufungswerber sein Rechtsmittel und vermeint, hierin einen Grund für die Unrechtmäßigkeit der Anfrage - sie wurde dahingehend beantwortet, dass das Auto zwar in Österreich gefahren worden sei, sich jedoch zum gegebenen Zeitpunkt nicht am angegebenen Ort befunden hätte - erblicken zu können. Dem ist allerdings die Diktion des § 103 Abs.2 KFG 1967 entgegenzuhalten. Gemäß dieser Bestimmung kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt hat. Den gesetzlichen Voraussetzungen einer entsprechenden behördlichen Anfrage wird somit schon dann genüge getan, wenn das angefragte Kraftfahrzeug hinreichend konkretisiert und nach einem bestimmten Zeitpunkt des Lenkens gefragt wird. Angaben zu Örtlichkeiten sind nicht erforderlich. Wenn einer anfragenden Behörde im Hinblick auf derartige - überflüssige - Angaben in der Aufforderung zur Auskunftserteilung Irrtümer unterlaufen, vermögen diese nichts an der Rechtmäßigkeit derselben zu ändern. Dazu kommt im vorliegenden Fall noch, dass es sich letztlich um einen als geringfügig anzusehenden Irrtum, der nur die Fahrtrichtung betroffen hat, handelte, die übrigen Angaben zur Örtlichkeit aber nach der Aktenlage - insbesondere nach dem vorliegenden Radarfoto - den Tatsachen entsprechen. Zusammenfassend ergibt sich sohin, dass der Berufung kein Erfolg beschieden sein konnte. Zur Strafzumessung ist zu bemerken: Der Zweck des § 103 Abs.2 KFG 1967 liegt nicht nur darin, einen etwaigen einer Verwaltungsübertretung schuldigen Lenker festzustellen. Es sollen darüber hinaus nämlich auch im Zusammenhang mit der Ausforschung von Zeugen und Straftätern geordnete und zielführende Amtshandlungen ermöglicht werden. Das beträchtliche öffentliche Interesse an dieser Bestimmung hat der Bundesverfassungsgesetzgeber dadurch zum Ausdruck gebracht, dass er einen Teil hievon in Verfassungsrang erhoben hat. Übertretungen des § 103 Abs.2 KFG 1967 können daher nicht als "Bagatelldelikte" mit geringfügigen Geldstrafen abgetan werden. Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 1.000 S kann aus diesen Erwägungen heraus keinesfalls als überhöht angesehen werden. Milderungsgründe lagen nicht vor, als straferschwerend war eine einschlägige Vormerkung zu werten. Den von der Erstbehörde angenommenen persönlichen Verhältnissen wurde vom Berufungswerber nicht entgegengetreten, sodass sie auch der Berufungsentscheidung zu Grunde gelegt werden konnten. Sie lassen erwarten, dass er zur Bezahlung der verhängten Verwaltungsstrafe ohne weiteres in der Lage sein wird. Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten. S c h ö n     Beachte: Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgewiesen; VwGH vom 20.04.2001, Zl.: 2001/02/0060-3
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