Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107301/11/Sch/Rd

Linz, 26.04.2001

VwSen-107301/11/Sch/Rd Linz, am 26. April 2001 DVR.0690392  

E R K E N N T N I S  

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des H vom 29. Oktober 2000, vertreten durch, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 12. Oktober 2000, VerkR96-1977-2000-BB/KB, wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967 und des Führerscheingesetzes, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.   Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z1 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG.   Entscheidungsgründe:   Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Straferkenntnis vom 12. Oktober 2000, VerkR96-1977-2000-BB/KB, über Herrn H, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) § 36 lit.a KFG 1967 und 2) § 37 Abs.3 iVm § 1 Abs.3 FSG Geldstrafen von 1) 1.000 S und 2) 2.500 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) 24 Stunden und 2) 60 Stunden verhängt, weil er am 8. April 2000 um 18.05 Uhr das Motorrad mit dem Kennzeichen, in Hörbich auf der Landesstraße 584 bei Straßenkilometer 3,200 Richtung Altenfelden gelenkt habe, 1) obwohl dieses nicht zum Verkehr zugelassen gewesen sei, und 2) das aufgrund seiner Bauartgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h als Motorrad anzusehende Kraftfahrzeug gelenkt habe, ohne eine von der Behörde erteilte gültige Lenkberechtigung der Klasse A besessen zu haben. Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von insgesamt 350 S verpflichtet.   2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.   Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).   3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat zu der Frage einer möglichen Manipulation am Motor(fahr)rad das Gutachten eines technischen Amtssachverständigen eingeholt. Dieser führt im Wesentlichen aus:   "Da in der Anzeige vom 18.4.2000 angeführt wird, dass es sich um ein neuwertiges Fahrzeug handelt und keine offensichtlichen Spuren einer Manipulation festgestellt werden konnten, muss aus technischer Sicht davon ausgegangen werden, dass die im § 54a Abs.5b KDV 1967 angeführten Fahrzeugteile dem Originalzustand am Tage der Verkehrskontrolle entsprachen.   Zur angegebenen Geschwindigkeit von 79 km/h wird angeführt, dass es sich hiebei vermutlich um ein Motorrad handelt, das werksseitig nicht dem § 93a KFG 1967 bzw dem § 54a KDV 1967 entspricht, da offensichtlich lt. Angabe der Meldungsleger keine Manipulation am Motorfahrrad, Marke Motorhispania, Kennzeichen, gelenkt von Herrn H, vorgenommen wurde.   Abschließend wird daher gutachtlich festgestellt, dass die Verantwortung des Berufungswerbers, er habe keinerlei technische Änderung am gegenständlichen Motorfahrrad vorgenommen, aus technischer Sicht gestützt werden kann."   Im vorliegenden Fall wurde die mit dem Motorfahrrad erreichbare Geschwindigkeit nicht im Rahmen einer Geschwindigkeitsmessung im Verkehr festgestellt, sondern bei einer Überprüfung mittels eines geeichten Rollenprüfstandes. Der Rechtsmittelwerber musste daher von der wesentlich höheren Bauartgeschwindigkeit keine Kenntnis haben.   Zusammenfassend ergibt sich damit, dass der Nachweis eines Verschuldens seitens des Berufungswerbers im Hinblick auf die behauptete Unkenntnis des Umstandes, dass es sich beim verwendeten Kraftfahrzeug nicht um ein Motorfahrrad gehandelt hat, nicht zu erbringen war. Der Berufung hatte somit Erfolg beschieden zu sein und war das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.   Lediglich der Vollständigkeit halber wird noch angemerkt, dass es sich, wie die Erstbehörde in ihrer Stellungnahme vom 19. April 2001 zutreffend ausführt, beim beanstandeten Kraftfahrzeug ohne Zweifel um ein Motorrad handelt. Im Wiederholungsfalle wäre die Verantwortung des Berufungswerbers nicht mehr geeignet, ihn vor einer Bestrafung zu bewahren. Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.     Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.   S c h ö n
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