Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107343/5/Sch/Rd

Linz, 25.06.2001

VwSen-107343/5/Sch/Rd Linz, am 25. Juni 2001 DVR.0690392  

E R K E N N T N I S  

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des S vom 27. November 2000, vertreten durch die Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 11. Oktober 2000, VerkR96-2007/2000/Win, wegen Übertretungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes 1998, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.   II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.   Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z2 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG.   Entscheidungsgründe:   Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit Straferkenntnis vom 11. Oktober 2000, VerkR96-2007/2000/Win, über Herrn S, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 7 Abs.2 Z7 und 8 iVm 27 Abs.1 Z1 GGBG 1998, 2) §§ 7 Abs.2 Z7 und 8 iVm 27 Abs.1 Z1 GGBG 1998 und 3) §§ 7 Abs.2 Z4 iVm 27 Abs.1 Z1 GGBG 1998 Geldstrafen von 1) bis 3) je 10.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) bis 3) je 72 Stunden verhängt, weil er als Beförderer iSd § 3 Z7 GGBG 1998 am 7. Juli 2000 um ca. 8.30 Uhr mit dem Lkw, behördliches Kennzeichen auf der A1 Westautobahn bei Straßenkilometer 182,500 von Linz kommend in Richtung Salzburg den Gefahrguttransport von 30 kg (brutto) eines ätzenden, alkalischen Stoffes in flüssiger Form (Gefahrgut der Klasse 8 Z42b ADR) durchgeführt habe, ohne dass die Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften entsprechend mitgeführt worden sei, weil 1) im Beförderungspapier (Rn 10381 Abs.1 lit.a und Rn 2002 Abs.9 ADR) der Vermerk gemäß Rn 2002 Abs.9 und der Vermerk gemäß Rn 2003 Abs.3 lit.a Bem.2 ADR (Gesamtmenge der gefährlichen Güter in Form eines Wertes) gefehlt habe; 2) das tragbare Feuerlöschgerät Rn 10240 Abs.1 lit.b ADR (Mindestfassungsvermögen 7 kg) als Datum der letztmaligen Überprüfung April 1996 getragen und das Datum der nächsten Überprüfung nicht aufgewiesen habe, und 3) die einzelnen Teile einer Ladung mit gefährlichen Gütern nicht so verstaut oder durch geeignete Mittel gesichert worden seien, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können.   Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von insgesamt 3.000 S verpflichtet.   2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.   Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).   3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:   Gemäß § 3 Z7 GGBG 1998 ist Beförderer, wer mit oder ohne Beförderungsvertrag Beförderungen gemäß § 1 Abs.1 durchführt.   Vom Berufungswerber wurde vorgebracht, er könne nicht als Beförderer angesehen werden, zumal er den Lastkraftwagen samt Fahrer der S, zur Verfügung stelle.   Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurde dieses Vorbringen durch Vorlage entsprechender Unterlagen, insbesondere einer zwischen ihm und der S abgeschlossenen Vereinbarung, glaubhaft gemacht. Darin heißt es ua: "Der Auftragnehmer stellt einen nachstehend beschriebenen Lkw mit Fahrer für Zustellfahrten, vorwiegend im oberösterreichischen Raum, zur Verfügung". Die Disposition über Fahrzeug und Fahrer kommt laut Vereinbarung dem Auftraggeber, also der S, zu.   Nach ständiger Judikatur des Oö. Verwaltungssenates, aber auch des Nö. Verwaltungssenates - vgl. Senat-SW-97-009 vom 13. Mai 1998 - ist im Rahmen eines Lohnfuhrvertrages - als solcher ist die vorgelegte Vereinbarung anzusehen - der Auftragnehmer, also jener, der Fahrzeug und Fahrer zur Verfügung stellt, nicht Beförderer.   Wenngleich die Definition des Beförderers im GGBG 1998 gegenüber dem seinerzeitigen GGSt insofern eine Änderung erfahren hat, als es nunmehr auf ein Vertragsverhältnis nicht mehr ankommt, ändert dies nichts daran, dass nur derjenige als Beförderer angesehen werden kann, der über den Gefahrguttransport disponiert und aufgrund dieser Gestaltungsmöglichkeit auch die Verantwortung für die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften übernimmt. Diese Eigenschaft kommt aber auf jemanden, der ein Fahrzeug samt Fahrer einem Dritten zur Disposition vermietet, nicht zu.   Es war daher mit der Stattgebung der Berufung und der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens vorzugehen.   Die Pflichten des Zulassungsbesitzers gemäß § 13 Abs.5 GGBG 1998 bleiben davon naturgemäß unberührt. Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.     Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.   S c h ö n
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