Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107349/8/Br/Bk

Linz, 31.01.2001

VwSen - 107349/8/Br/Bk Linz, am 31. Jänner 2001

DVR.0690392

ERKENNTNIS

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn W, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz, Zl. S-9249/00-3, vom 21. November 2000, wegen Übertretung der StVO 1960, nach der am 31. Jänner 2001 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 26/2000 - AVG iVm § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 134/2000 - VStG.

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem o.a. Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Übertretung nach § 38 Abs.5 iVm § 38 Abs.1 lit.a und § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 2.000 S und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 72 Stunden verhängt. Es wurde ihm zur Last gelegt, er habe am 14.3.2000 um 19.17 Uhr in L, Krzg. E in Fahrtrichtung stadteinwärts (gemeint in nördlicher Richtung - Donau), das Damenrad, Marke Winora, 5-Gang, schwarz, vordere Gabel rot lackiert, gelenkt und dabei das Rotlicht der Verkehrslichtsignalanlage nicht beachtet, indem er nicht vor der dort befindlichen Haltelinie angehalten habe.

2. Die Erstbehörde stützte ihre Entscheidung substantiell auf die dienstliche Wahrnehmung von vier Sicherheitswachebeamten. Diese hätten bei ihren zeugenschaftlichen Befragungen ausgesagt, der Berufungswerber habe bei Rotlicht die Kreuzung in Richtung stadteinwärts überquert. Demgegenüber habe der Berufungswerber mit seiner Verantwortung, in die Kreuzung bei "Grün" eingefahren zu sein, nicht überzeugen können. Als straferschwerend wurde "die offensichtliche Uneinsichtigkeit, sowie die offensichtliche Provokation gegenüber der Behörde" gewertet.

3. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seinem fristgerecht direkt beim Oö. Verwaltungssenat eingebrachten (am 4.12.2000 persönlich abgegebenen) und nachstehend wörtlich wiedergegebenen, als Berufung zu wertenden Schreiben:

"W, mündiger Bürger und

revierpolizeilich Hauptverfolgter

N

An die BPDion Linz/Strafamt Linz, Fr, 1.Dez.2000

Zahl: S-9249/00-3

über den U V S des Landes OÖ.

B E R U F U N G

In völliger geistiger Frische aber psychischer Leere und mit berechtigter Empörung ergreife ich in deutscher Amtssprache das obgen. Rechtsmittel und richte es aus Gründen der VERNUNFT gleich an die OBER-Behörde, da mir der rechtsmäßigere Weg über die BPDion in Ansehung meiner Person zu riskant erscheint. Der Grund für die Einbringung bei der Berufungsbehörde, die nur eine Duldung darstellt, geht aus dem 5.Absatz der Begründung hervor.

Der Versuch einer Niederschrift am 19.Sept.d.J. endete mit einer Niederschrift bei der Kripo wg. "gef.Drohung" ggü. meinem pol. Liebling OR Mag. R, wobei mir ein Element der REVIER-Polizei noe. T sehr behilflich war, indem er mir -ohne es selbst zu merken- wieder einmal auf die Schaufel stieg.

Würde ich nun wieder den 3.Stock der BPD aufsuchen, wäre ein "Widerstand" oder eine Übertretung nach §1/1 .Pol.StG durchaus zu erwarten.

EXTREM ORIGINELL ist die "Warnung" der PolBeh an den UVS bzgl. der neuerlichen Mitnahme meines Schneidewerkzeuges in das Vers.Geb. in der Fabrikstraße. Dies ist nämlich schon geschehen und dabei konnte ich pragmatisch den Unterschied zwischen beiden Instanzen lehrreich erleben.

Während man im 3.Stock der BPD Linz leicht angekeift wird: "Was machen sie denn da?" hieß es am folgenden Tage in der UVS-Etage aus weiblichem Mund hinter meinem Rücken: "Guten Morgen, Herr N..!! Dies obwohl ich nebst einem Kamm, einem Schlüsselbund, einem Sacktuch, einem Kaffeelöfferl schon wieder den 3.Stv.des beschlagnahmten Stanley-Messers bei mir hatte.

Sehr geehrte SenatsmitgliederInnen !

Ordnungsgemäß stelle ich daher den ANTRAG das Straferkenntnis ebenso gewissenhaft wie meine Stanleymesser a u f z u h e b e n

mit folgender Begründung

Unrichtige Beweiswürdigung einer kriminellen Fehlanzeige zwecks ungesetzlicher Nationale-Erhebung im Rahmen eines Exzesses.

Bei einiger Lebenserfahrung sollte man schon aus der Quantität der aufgebotenen, falschen Zeugen auf die mangelnde Qualität der Anzeige schließen.

Während ich noch bei der Grünlicht-Einfahrt in die Kreuzung über das stehende "Ehrenspalier" zweier Pol-Fahrzeuge schmunzelte, konnte ich bei einem, flüchtigen, widerwilligen Einblick in die konstruierte Anzeige entnehmen, daß der Querverkehr am WEGFAHREN gehindert wurde. Demnach hätten die Fahrzeuge in der Museumstraße deswegen angehalten, weil ich gerade bei "ROT" daherradelte.

Auf den tatsächlichen Ablauf der "Amtshandlung" / richtiger: Exzeß/ will ich erst gar nicht eingehen., obwohl es dafür eine Zeugin vom Hörensagen geben könnte. Eine weitere ist mittlerweile ausgefallen.

Für die Richtigkeit der Eingabe:

(W in e. h. Unterschriftsparaphe)"

3.1. Die Erstbehörde hat über h. Anforderung und Übermittlung einer Kopie der h. eingebrachten Berufung den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu erkennen. Da sich das Berufungsvorbringen in der Substanz gegen den Tatvorwurf in seiner Gesamtheit richtet, war in Wahrung der gemäß Art. 6 MRK intendierten Rechte eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen gewesen (§ 51e Abs.1 VStG).

Auf die weitgehend nicht verfahrensgegenständlichen und als allgemeine Kritik an der polizeilichen Amtshandlung zu begreifende Berufungsausführungen ist in weiterer Folge nicht einzugehen. Auch die Motivation der über den Tatvorwurf als solchen hinausgehenden Ausführungen hat auf sich bewendet zu bleiben.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme und auszugsweise Verlesung des Verwaltungsstrafaktes der Bundespolizeidirektion Linz, Zl. S-9249/00-3, anlässlich der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung; bereits vor der Berufungsverhandlung wurde die Kreuzung hinsichtlich deren längenmäßigen Ausdehnung (ab der Haltelinie in Fahrtrichtung des Berufungswerbers) ausgemessen und zwei Fotos angefertigt. Vor Ort wurde die zeitliche Versetzung Schaltphase vom Aufleuchten des Gelblichtes in Fahrtrichtung des Berufungswerbers bis zum Grünlicht im Querverkehr (der Museumstraße) festgestellt. Anlässlich der Berufungsverhandlung, an welcher sowohl der Berufungswerber als auch eine Vertreterin der Bundespolizeidirektion Linz teilnahm, wurden die Revierinspektoren W und D zeugenschaftlich einvernommen. Auch der Berufungswerber wurde zur Sache vernommen bzw. ihm Gelegenheit eröffnet, den Sachverhalt aus seiner Sicht nochmals darzutun.

5. In der Sache war folgender Sachverhalt als erwiesen anzunehmen:

Zur Vorfallsörtlichkeit und zum Verhaltensablauf:

In Fahrtrichtung des Berufungswerbers weist die als Einbahn geführte Elisabethstraße knapp vor der Kreuzung mit der Museumstraße drei Fahrspuren auf. Die rechte Fahrspur ist als Rechtsabbiege- und Geradeausfahrspur gestaltet, während die mittlere und linke Spur für die Geradeausfahrt und zum Linksabbiegen vorgesehen ist.

Ca. zwei Meter hinter der Haltelinie befindet sich am Eingang des Kreuzungs-trichters der Elisabethstraße ein Fußgängerübergang. Die Kreuzung erstreckt sich in Fahrtrichtung des Berufungswerbers über eine Tiefe von 18,80 m. Die Ampelschaltung erfolgt mit einer fünf Sekunden währenden Phasenverschiebung, d. h. nach Aufleuchten des Gelblichtes an der Elisabethstraße folgt nach fünf Sekunden zeitgleich das Umschalten auf Grün für den Querverkehr.

Zum Zeitpunkt des Durchfahrens der Kreuzung seitens des Berufungswerbers standen sich die Dienstkraftwägen auf den gegenüberliegenden Kreuzungsseiten an der Museumstraße gegenüber. Zum Zeitpunkt des Umschaltens auf Grün für die Museumstraße wurde der Berufungswerber etwa im Bereich des zweiten Drittels der Kreuzung wahrgenommen, wobei ein auf der Höhe des Sparkassengebäudes vor dem Polizeifahrzeug stehendes und bei "Grün" wegfahrendes Fahrzeug vom Berufungswerber behindert wurde, weil dieser zu diesem Zeitpunkt offenbar gerade die Fahrlinie dieses Fahrzeuges (noch) passierte. Die Zeitdauer für das Durchfahren dieser Kreuzung nimmt bei der hier zugrunde zu legen gewesenen Fahrgeschwindigkeit im Bereich von 10 bis 12 km/h 5,64 bzw. 6,78 Sekunden in Anspruch.

Angesichts der im Ergebnis von allen Zeugen im Gleichklang getroffenen Feststellung über die Position des Radfahrers, welche in der Berufungsverhandlung in Form der Markierung eines Punktes auf einer Kreuzungsskizze dargestellt wurde, lässt sich daraus im Einklang mit der Verantwortung des Berufungswerbers und dem Weg-Zeit-Diagramm schlussfolgern, dass der Berufungswerber mit hoher Wahrscheinlichkeit (noch) nicht einmal bei Gelblicht und keinesfalls bei Rotlicht die Haltelinie auf der Elisabethstraße passiert haben konnte. Angaben zur Fahrgeschwindigkeit des Berufungswerbers finden sich weder in der Anzeige noch in den Aussagen der Meldungsleger im erstinstanzlichen Verfahren. Auch von einer konkreten Wahrnehmung hinsichtlich des Befahrens der Haltelinie bei Rotlicht ist in der Anzeige nicht die Rede, wohl aber mag sich daraus die vordergründig durchaus plausibel scheinende Schlussfolgerung ergeben.

Der Oö. Verwaltungssenat geht in seiner Beurteilung von einer als realistisch anzunehmenden Fahrgeschwindigkeit eines älteren Radfahrers im Bereich von zehn bis zwölf Kilometer pro Stunde aus. Der Berufungswerber verwendete ein Damenfahrrad, wobei seine Angabe über die Fahrgeschwindigkeit als eher langsam durchaus mit seinem Temperament in Einklang gebracht und somit als glaubwürdig erachtet werden könne. Diese Annahme wurde auch nach Einholung einer sachverständigen Information durch den Oö. Verwaltungssenat bestätigt. Auch empirische Erfahrungen belegen die Fahrgeschwindigkeit von älteren Radfahrern in diesem Geschwindigkeitsbereich. Unter dieser Annahme wurden vom Berufungswerber während der Ampelschaltphase in der Dauer von fünf Sekunden 13,85 bzw. 16,65 m zurückgelegt. Daraus folgt geradezu zwingend, dass bei Erreichen der Haltelinie etwa im Moment des Umschaltens der Ampel auf Gelblicht, der Berufungswerber sich zum Zeitpunkt des Schaltens der Ampel auf Grün für den Querverkehr, noch im Kreuzungsbereich befunden haben musste. Dies belegen letztlich sämtliche zeugenschaftliche Angaben der Sicherheitswachebeamten, die den Berufungswerber zum Zeitpunkt der Behinderung etwa im Bereich der Fahrlinie des von der Museumstraße in Richtung stadteinwärts führenden Fahrstreifens bzw. knapp vor diesem positionierten. Diese Angaben lassen sich sowohl mit der Verantwortung des Berufungswerbers als auch mit der Logik des Weg-Zeit-Diagramms in Einklang bringen und entlasten den Berufungswerber in sehr schlüssiger Weise hinsichtlich des Tatbestandes. Offenbar unterlagen hier die Zeugen - deren Angaben den Berufungswerber inhaltlich entlasten - einer Täuschung. Diese mag in ihrer vom üblichen Verkehrsfluss geprägten Erfahrung gründen, wonach ein Verkehrsteilnehmer, der sich bei Aufleuchten des Grünlichtes für den Querverkehr noch in der Kreuzung befindet, bei Rot in diese eingefahren sein müsste, was in aller Regel zutreffen wird. Zu erwähnen ist auch, dass es sich hier mit fast neunzehn Meter Tiefe um eine verhältnismäßig weitläufige Kreuzung handelt, wobei insbesondere die Haltelinie doch recht weit hinter dem Schnittpunkt der Fahrbahnränder angebracht ist.

Sowohl die Abmessungen als auch die zeitliche Abfolge der Ampelschaltung wurde vor Ort vom Oö. Verwaltungssenat vorgenommen und im Zuge der Berufungsverhandlung zur Erörterung gestellt. Ebenfalls wurden zwei Lichtbilder von diesem Kreuzungsbereich in das Beweisverfahren miteinbezogen. Daraus ergaben sich zwingend die obigen Schlussfolgerungen.

Der Berufungswerber ist somit mit seiner Verantwortung im Recht. Es kann ihm dabei auch gefolgt werden, dass er die zwei im Querverkehr stehenden Polizeifahrzeuge zum Zeitpunkt der Annäherung an die Kreuzung wahrgenommen hatte. Warum sollte sich daher der Berufungswerber angesichts dieses Umstandes sozusagen sehenden Auges vor zwei Polizeifahrzeugen den Konsequenzen dieser schwerwiegenden Übertretung einer straßenverkehrsrechtlichen Vorschrift aussetzen.

5.1. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

Gelbes blinkendes Licht gilt unbeschadet der Vorschriften des § 53 Z10a StVO 1960 über das Einbiegen der Straßenbahn bei gelbem Licht als Zeichen für "Halt". Bei diesem Zeichen haben die Lenker herannahender Fahrzeuge unbeschadet der Bestimmungen des Abs.7 (Anm.: Spurensignale) anzuhalten:

a) wenn eine Haltelinie vorhanden ist, vor der Haltelinie;

b) wenn ein Schutzweg ohne Haltelinie vorhanden ist, vor dem Schutzweg;

c) wenn eine Kreuzung ohne Schutzweg und ohne Haltelinie vorhanden ist, vor der Kreuzung;

d) ansonsten vor dem Lichtzeichen....... (§ 38 Abs.1 StVO 1960).

Dazu ist noch zu bemerken, dass selbst bei Aufleuchten des gelben Lichtes noch nicht unter allen Umständen die Pflicht zum Anhalten des Fahrzeuges besteht; vielmehr darf in jenen Fällen, in denen ein Anhalten nicht mehr (sicher) möglich ist, die Kreuzung noch durchfahren werden. Es ist also von ausschlaggebender Bedeutung, in welchem Punkt vor der Kreuzung sich das Fahrzeug befand, als der Wechsel des Lichtes von Grün auf Gelb erfolgte. So ist ein verkehrssicheres Anhalten dann nicht mehr möglich, wenn bei Beginn der Gelbphase die Entfernung des Fahrzeuges von der Kreuzung (Abs.1 lit.a bis lit.d) geringer ist als die Länge des Bremsweges zuzüglich des halben Reaktionsweges (verkürzt wegen der Grünblinkphase); das entspricht etwa bei einer Geschwindigkeit von 40 km/h etwa 22 m (16 m + 6 m) [vgl. Benes-Messiner, Kommentar zur StVO, 8. Auflage, Seite 510 ff., Anm. 2, sowie E 1, 4 und 5].

Diese Betrachtung ist bei der geringen Fahrgeschwindigkeit eines Radfahrers wohl eher vernachlässigbar, wenngleich sie hier konkret dem Argument "in dubio pro reo" zumindest noch als weiterer Aspekt für den Berufungswerber ins Treffen zu führen ist. Umso mehr treffen sie aber auf den hier vorliegenden Tatvorwurf des Einfahrens in die Kreuzung bei Rotlicht zu (vgl. VwGH 22.3.1991, 89/18/0006, sowie VwGH 15.9.1982, 81/03/0194, VwGH 8.11.1985, 85/18/0299 VwSlg. 11933 A/1985, 13.9.1989, 89/18/0083).

Wenngleich es angesichts der Sachentscheidung auf sich bewenden könnte, ist zu bemerken, dass es rechtlich unhaltbar wäre, ein von der Behörde erster Instanz in Verbindung mit einer bestreitenden Verantwortung eines Beschuldigten als Provokation eingeschätztes Verhalten, als straferschwerenden Umstand zu qualifizieren.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungs-gerichtshof erhoben werden. Sie muss von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. B l e i e r

Beschlagwortung:

Haltelinie, Weg-Zeit-Ablauf, Radfahrer

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