Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107373/9/Ga/Km

Linz, 26.04.2001

VwSen-107373/9/Ga/Km Linz, am 26. April 2001 DVR.0690392 E R K E N N T N I S  

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des P M gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft vom 29. September 2000, Zl. VerkR96-2713-1998-Br, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), nach öffentlicher mündlicher Verhandlung durch öffentliche Verkündung am 26. April 2001 zu Recht erkannt: Der Berufung wird stattgegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verfahren eingestellt. Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG. § 24; § 51 Abs.1, § 51c, § 51i, § 66 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.   Entscheidungsgründe: Mit bezeichnetem Straferkenntnis vom 29. September 2000 wurde der Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 2. Mai 1998 um 15.41 Uhr auf näher angegebener Örtlichkeit auf der .. im Gemeindegebiet von B als Lenker eines durch das Kennzeichen bestimmten Motorrads die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit laut Radarmessung um 12 km/h überschritten. Dadurch habe er § 20 Abs.2 StVO verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Berufungswerber gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO eine Geldstrafe von 400 S (Ersatzfreiheitsstrafe) kostenpflichtig verhängt.   Aufgrund der tatseitigen Bestreitung des Berufungswerbers wurde am 26. April 2001 die öffentliche Berufungsverhandlung durchgeführt und im Beweisverfahren die beantragt gewesene Zeugin zu dem in der Ladung bekannt gegebenen Beweisthema vernommen. Die belangte Behörde ist ohne Angabe von Gründen zur Verhandlung nicht erschienen.   Aufgrund der öffentlichen Verhandlung war festzustellen (§ 51i VStG): Das Tribunal hält nach Würdigung der sachlich (hinsichtlich der näheren Umstände der in Rede stehenden Motorrad-Gruppenreise eines Münchener Reiseveranstalters ins Mühlviertel, an der die Ehegatten M als einziges Paar teilgenommen hatten, bei der ein Motorradtausch - es handelte sich eigentlich um eine Werbefahrt mit unterschiedlichen BMW-Modellen - in der Reiseausschreibung enthalten und motivierend für die Teilnahme der Ehegatten M war und auch tatsächlich etwa im Drei-Stunden-Takt gehandhabt wurde; die anderen Reisegenossen - etwa zehn Personen, je als Einzelfahrer - und deren Routine und Verantwortungsfähigkeit waren den Ehegatten M bis zum Reiseantritt unbekannt, sodaß für sie schon aus Sicherheitsgründen ausgeschlossen war, dass Frau M als - einzige - Sozia bei einem anderen Fahrer als ihrem Gatten hätte mitfahren wollen und können und es daher keinen einzigen Fahrtabschnitt gegeben hatte, auf dem nicht Frau M als Sozia mit Herrn M gemeinsam, wenngleich auf je nach Tauschabfolge verschiedenen Motorrädern gefahren ist) plausibel und auch persönlich glaubwürdig vorgetragenen Verantwortung des Berufungswerbers einerseits und der hiezu gänzlich widerspruchsfreien und gleichfalls vom persönlichen Eindruck her überzeugenden Angaben der Zeugin für erwiesen, dass der auf dem Radarfoto abgebildete, nur in den Umrissen der Rückenansicht erkennbare, jedenfalls alleinfahrende Motorradlenker in der gegebenen Situation nicht der Berufungswerber gewesen sein konnte. Demgegenüber war dem Umstand, dass das abgebildete Motorrad an Hand des Heck-Kennzeichens als jenes identifiziert worden war, das der Berufungswerber - von ihm gar nicht bestritten - für die Reise beim Veranstalter gebucht hatte, keine schlagende Beweiskraft mehr zuzubilligen. Aus diesen Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.   Dieses Verfahrensergebnis entbindet den Berufungswerber von seiner Kostenpflicht. Auch Kosten des Berufungsverfahrens waren nicht aufzuerlegen.     Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.   Mag. Gallnbrunner

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