Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107394/11/Fra/Ka

Linz, 23.04.2001

VwSen-107394/11/Fra/Ka Linz, am 23. April 2001 DVR.0690392

E R K E N N T N I S      

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung der Frau NC, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 6.12.2000, AZ. VerkR96-7314-2000-Hu, betreffend Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 19.4.2001, zu Recht erkannt:     I. Die Berufung wird dem Grunde nach als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird insofern bestätigt. In der Straffrage wird der Berufung insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 3.500,00 Schilling (entspricht  254,35 Euro) und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 4 Tage herabgesetzt wird.   II. Die Berufungswerberin hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu zahlen. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 % der neu bemessenen Strafe, ds 350,00 Schilling (entspricht  25,44 Euro).   Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG. zu II.: §§ 64 und 65 VStG.     Entscheidungsgründe:   I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über die Berufungswerberin (Bw) wegen Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 5.000 S (EFS 5 Tage) verhängt, weil sie am 24.3.2000 um 21.49 Uhr im Gemeindegebiet von Ansfelden auf der Westautobahn A1, bei Strkm.170,000, in Fahrtrichtung Wien, das KFZ, Kz: , im Bereich des Vorschriftszeichens "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) 80 km/h" mit einer Geschwindigkeit von 131 km/h gelenkt hat. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.   I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG).   I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat ein ergänzendes Ermittlungsverfahren und am 19.4.2001 eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt und folgenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt festgestellt:   Laut Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich vom 20.4.2000 wurde am 24.3.2000 um 21.49 Uhr im Gemeindegebiet Ansfelden auf der Westautobahn A 1 bei Strkm.170.000 in Fahrtrichtung Wien mit dem Fahrzeug, Kz.: , die dort erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 51 km/h überschritten. Lt. Radargerät wurde eine Geschwindigkeit von 138 km/h gemessen. Nach Abzug der Verkehrsfehlergrenze wurde ein Wert von 131 km/h angelastet. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat in ihrem Verfahren die Bw als Halterin des gegenständlichen Fahrzeuges ermittelt sowie ein Radarfoto eingeholt. Die Bw hat zur Aufforderung zur Rechtfertigung vom 17.7.2000, AZ. VerkR96-7314-2000 Bru, keine Stellungnahme abgegeben, weshalb die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land den spruchgegenständlichen Tatbestand aufgrund der Aktenlage als erwiesen annahm.   In der Berufung wird vorgebracht, dass sie (gemeint: die Bw sowie ihr Gatte Herr L C) eine Zulassungsdienstfirma seien und für ihre Kunden 5-Tage Nummern bzw Kurzzeitkennzeichen machen. Ihre Kunden seien nämlich Kfz-Händler in der BRD, es könne daher nicht sein, dass der- oder diejenige sie seien, die diese Straftat begangen hätten. Da diese Berufung von Herrn LC, dem Gatten der Bw unterschrieben ist, ersuchte der Oö. Verwaltungssenat mit Schreiben vom 8.1.2001, VwSen-107394/2/Fra/Ka, ua die Bw um Vorlage einer entsprechenden Vollmacht. Gleichzeitig wurde sie gebeten, falls sie nicht die Lenkerin dieses Fahrzeuges zur Tatzeit war, den tatsächlichen Lenker mit exakter Angabe des Namens und Anschrift bekannt zu geben.   Mit Schreiben vom 17.1.2000 wurde diese Vollmacht nachgereicht. Ebenso wurde eine Haftungserklärung vom 24.3.2000 vorgelegt, wonach ein Herr CS die volle Haftung, wie z.B. Verkehrsüberschreitungen, usw übernimmt. Die Rubrik "für das Kennzeichen" sowie die Rubrik "ab" und "um" ist nicht ausgefüllt. Weiters wurde eine Passkopie des Herrn CS vorgelegt. Daraus geht hervor, dass es sich bei diesem Herrn um einen Rumänen handelt. Ausstellungsdatum dieses Passes ist der 11. April 2000. Dieser Pass wurde somit nach der Tatzeit ausgestellt. Mit Schreiben vom 29.1.2001, VwSen-107394/5/Fra/Ka, wurde die Bw gebeten, die genaue Anschrift des Herrn CS sowie den Umstand bekannt zu geben, ob dieser Herr auch deutsch spricht. Weiters wurde gebeten, dass, sollte es Personen geben, die bestätigen können, ob die Bw zum Tatzeitpunkt das oa Kfz nicht gelenkt hat, deren Namen und Anschrift bekannt zu geben. Dieses Schreiben blieb unbeantwortet. Mit weiterem Schreiben vom 26.2.2001, VwSen-107394/8/Fra/Ka, wurde die Bw nochmals um Beantwortung der oa Anfragen binnen zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens gebeten. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass, sollte diese Frist ungenützt verstreichen, der Schluss gezogen werden kann, dass die Bw die Lenkerin des Kraftfahrzeuges war. Da dieses Schreiben wiederum unbeantwortet blieb, wurde für den 19.4.2001 eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung anberaumt. An dieser Verhandlung hat weder die Bw noch ein(e) Vertreter(in) der belangten Behörde teilgenommen.   Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung:   Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) (vergleiche Erkenntnis vom 26.5.1989, Zl.89/18/0043) befreit der Verfahrensgrundsatz, dass die Verwaltungsstrafbehörde von Amts wegen vorzugehen hat, die Partei nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen. Es entspricht ebenfalls der ständigen Rechtsprechung des VwGH, dass die Verwaltungsstrafbehörde ohne Verletzung von Verfahrensvorschriften aus dem Untätigbleiben des Zulassungsbesitzers im Verwaltungsstrafverfahren gegenüber dem Vorwurf eines bestimmten strafbaren Verhaltens im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung den Schluss ableiten kann, der Zulassungsbesitzer selbst sei der Täter gewesen.   Aus dem oben Gesagten ergibt sich, dass der Bw mehrmals die Möglichkeit geboten wurde, ihr Vorbringen, sie selbst sei nicht die Lenkerin gewesen, unter Beweis zu stellen. Von dieser Möglichkeit hat sie jedoch keinen Gebrauch gemacht. Sie ist auch zur Berufungsverhandlung nicht erschienen. Die von ihr vorgelegte Haftungserklärung kann sie im Hinblick auf den ihr zur Last gelegten Tatbestand nicht entlasten, weil in dieser sowohl das Kennzeichen als auch der Zeitraum fehlt. Wie oben ausgeführt, konnte die als Lenker bekannt gegebene Person nicht befragt werden, weil deren Name und Anschrift nicht bekannt gegeben wurde. Der Oö. Verwaltungssenat geht daher davon aus, dass die Bw das in Rede stehende Kraftfahrzeug zu der im Spruch angeführten Zeit am angeführten Ort gelenkt hat.   An der Richtigkeit der Geschwindigkeitsmessung besteht kein Zweifel. Die Geschwindigkeit wurde durch ein stationäres Radargerät, Bezeichnung: 04 MUVR 6FA Nr.1401 festgestellt. Ein Radarfoto liegt vor. Radarkabinen werden in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen aufgestellt und justiert. Sie werden auf einen fixen Sockel montiert bzw verschraubt. Bedenken gegen die Richtigkeit der festgestellten Geschwindigkeit wurden nicht vorgebracht. Da sohin keine Gründe vorliegen, welche die Fahrlässigkeitsvermutung im Sinne des § 5 Abs.1 2. Satz VStG widerlegen würden, hat die Bw die ihr zur Last gelegte Geschwindigkeitsübertretung zu verantworten.   Strafbemessung:   Die Strafe war auf das nunmehr bemessene Ausmaß herabzusetzen, weil davon auszugehen ist, dass die Bw unbescholten ist. Gegenteilige Anhaltspunkte ergeben sich nicht aus dem Akt. Der Umstand der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit ist jedoch laut ständiger Judikatur des VwGH als Milderungsgrund zu werten. Dies wurde von der belangten Behörde nicht berücksichtigt. Straferschwerende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Mangels Angaben der Bw geht auch der Oö. Verwaltungssenat von den geschätzten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen aus. Eine weitere Herabsetzung der Strafe war aus spezialpräventiven Gründen nicht vertretbar.   zu II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.       Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.   Dr. F r a g n e r

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