Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107208/20/Fra/Ka

Linz, 15.03.2001

VwSen-107208/20/Fra/Ka Linz, am 15. März 2001 DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung der Frau RB, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 7.8.2000, VerkR96-1623-2000/Ah, betreffend Übertretung des § 82 Abs.5 iVm § 4 Abs.7a und im Zusammenhang mit § 101 Abs.1 lit.a und iVm § 103a Abs.1 Z3 KFG 1967, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 6.3.2001, zu Recht erkannt: I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt. II. Die Berufungswerberin hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 2.000,00 Schilling (entspricht 145,35 Euro) zu zahlen. Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19 und 24 VStG. zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG. Entscheidungsgründe: I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über die Berufungswerberin (Bw) wegen Übertretung des § 82 Abs.5 iVm § 4 Abs.7a und im Zusammenhang mit § 101 Abs.1 lit.a und iVm § 103a Abs.1 Z3 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 10.000 S verhängt, weil sie am 13.3.2000 um 18.01 Uhr auf der A 8 Innkreisautobahn als das nach außen zur Vertretung berufene Organ als Geschäftsführerin der B, als verantwortliche Mieterin des auf die Fa. K, zugelassene Sattelkraftfahrzeuges mit dem Zugfahrzeugkennzeichen und den Anhänger mit dem Kennzeichen nicht dafür gesorgt hat, dass das Sattelkraftfahrzeug bezüglich der Beladung den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht, weil am 13.3.2000 um 18.01 Uhr auf der A8 Innkreisautobahn auf Höhe Autobahnkilometer 75,100 (Ausreisewaage) im Rahmen einer Abwiegung festzustellen war, dass die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte des in einem EU-Staat zugelassenen Sattelkraftfahrzeuges von 40 Tonnen durch die Beladung um 14.960 kg überschritten wurde (Lenker JL). Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben. I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch die ausgewiesenen Vertreter bei der Erstinstanz eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG). I.3. Die Bw ficht das angeführte Straferkenntnis seinem gesamten Inhalt nach an, und beantragt, das vorliegende Verwaltungsstrafverfahren gegen sie einzustellen. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid sowohl materiell als auch verfahrensrechtlich verfehlt sei. Dazu wird unter Hinweis auf § 24 VStG und §§ 58 Abs.2 sowie 60 AVG und unter Zitierung von Literatur und Judikatur behauptet, dass die Behörde erster Instanz keine konkrete Sachverhaltsfeststellung für die entscheidungswesentlichen Fragen getroffen hätte. Als Beweis dafür wird ihre Einvernahme, welche im Rechtshilfewege erfolgen möge, beantragt. Weiters behauptet die Bw unter Hinweis auf § 44a VStG, dass dem Spruch des angefochtenen Bescheides nicht zu entnehmen sei, warum sie bestraft werden soll. Schließlich behauptet die Bw, dass kein Inlandsdelikt vorliege. Der Feststellung der belangten Behörde, sie habe es unterlassen, Vorkehrungen zu treffen, die mit Grund erwarten lassen, dass Überladungen hintangehalten werden, setzt die Bw die Behauptung entgegen, alle ihr zumutbare Sorgfalt eingehalten und entsprechende Kontrollmaßnahmen gesetzt zu haben, um alle einschlägigen Bestimmungen zu erfüllen. Diesbezüglich beantragt sie ausdrücklich die Einvernahme des Zeugen JL, sowie ihre Einvernahme, welche im Rechtshilfewege erfolgen mögen. Schließlich beantragt die Bw, dass nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung das Verwaltungsstrafverfahren gegen sie eingestellt wird. I.4. In Stattgebung der Beweisanträge der Bw hat der Oö. Verwaltungssenat vorerst versucht, sowohl sie als auch den Zeugen JL im Rechtshilfewege zum Tatvorwurf einvernehmen zu lassen. Laut Bericht der Polizeiinspektion Kelheim vom 21.11.2000, Zl.2103-007190-00/6, wurde die Bw schriftlich zur Vernehmung vorgeladen. Sie teilte telefonisch mit, dass sie sich zur Sache nicht äußern werde, da sie sich von einem Rechtsanwalt vertreten lasse. Diesem Bericht liegt dazu ein Schreiben der Rechtsanwälte Dr.H vom 25.10.2000 an die Polizeiinspektion Kelheim bei. In diesem Schreiben wird die anwaltlich angezeigte und ordnungsgemäße Bevollmächtigung anwaltlich versichert. Weiters ist diesem Schreiben zu entnehmen, dass Frau RB bereits einem österreichischen Kollegen, Herrn Rechtsanwalt Dr. S, beauftragt hat. Dieser hat bereits Akteneinsicht angefordert. Sobald diesem die Akte vorliegt, wird sich die Bw zum Tatvorwurf äußern. Es wird ausdrücklich mitgeteilt, dass die Bw keine Angaben zur Sache machen wird. Er ersuche deswegen, den Vorgang wieder an die Bezirkshauptmannschaft Schärding zu dem oa Geschäftszeichen zu übergeben, da vor Ort bereits anwaltliche Betreuung besteht. Dem oa Bericht der Polizeiinspektion Kelheim ist auch zu entnehmen, dass Herr L mehrmals zur Vernehmung vorgeladen wurde. Er hat jedoch keinen der Vernehmungstermine wahrgenommen. Auch telefonisch hat er sich nicht gemeldet. Am 20.11.2000 konnte er (der diesen Bericht unterzeichnende Beamte K, PHK) den Zeugen zu Hause antreffen. Auf Vorhalt gab der Zeuge an, dass er keine Angaben zur Sache machen werde. Er verwies auf den Rechtsanwalt der Frau B, der auch ihn vertreten werde. Der entsprechende Aktenvorgang wurde mit Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 5.12.2000, VwSen-107208/7/Fra/Ka, den Vertretern der Bw in Wahrung des Parteiengehöres zur Kenntnis gebracht. Weiters wurde in diesem Schreiben darauf hingewiesen, dass, sollte der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung aufrechterhalten werden, diese auch unter Ladung des Zeugen L, obwohl dieser nicht bereit war, Angaben zu machen, zu gegebener Zeit anberaumt wird. Die Vertreter der Bw haben dazu keine Stellungnahme abgegeben, weshalb für den 6.3.2001 eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung anberaumt und an diesem Tage auch durchgeführt wurde. An dieser Berufungsverhandlung hat eine Vertreterin der Bw, nämlich Frau Maga. L für Dr. H teilgenommen. Die Bw selbst ist zur Verhandlung nicht erschienen. Weiters hat an dieser Berufungsverhandlung der Vertreter der belangten Behörde, Herr Amtsrat GA sowie der Zeuge J L sowie der Meldungsleger Bez.Insp. WM VAASt. Ried/I. teilgenommen. I.5.1. Der Meldungsleger BI WM, führte zeugenschaftlich zum Sachverhalt einvernommen im Wesentlichen aus, dass es beim Grenzübergang Suben zwei Waagen, eine sogenannte Einreise- und eine sogenannte Ausreisewaage gibt. Beide Waagen befinden sich in der Gemeinde Suben und liegen auf österr. Staatsgebiet. Die gegenständliche Verwiegung war vom Landesgendarmeriekommando für Oberösterreich im Einvernehmen mit der deutschen Polizei angeordnet. An die gegenständliche Verwiegung könne er sich deshalb noch genau erinnern, weil der Dienst um 18.00 enden sollte und der LKW zu diesem Zeitpunkt noch zur Verwiegungsstelle gelenkt wurde. Die Verwiegung findet folgendermaßen statt: Die Waage ist eingeschaltet, sie tariert sich durch eine Nullanzeige selber aus. Er sitzt auf einem Hochstand, der sich auf gleicher Höhe mit der Fahrerkabine befindet. Am Display kann er das Gewicht ablesen. Bevor sich das Gewicht nicht austariert hat, funktioniert auch der Drucker nicht. Dem Lenker wird die Anzeige am Display und dann der Ausdruck gezeigt. Er hat dem Lenker Josef L das Gewicht gezeigt. Dieser zeigte sich entsetzt, weil er lediglich einen Beladeauftrag von 20 t hatte. Nach telefonischer Rücksprache mit der Fa. Kraftverkehr N, wurde die Abladung bei der Fa. V in Suben vereinbart und durchgeführt. Anschließend wurde die Weiterfahrt in Richtung Deutschland gestartet. Die Frachtpapiere wurden kopiert. Die Fa. V befindet sich direkt bei der Umkehrspur auf der Einreiseseite. Über Vorhalt des Beleges betreffend die Verwiegung führte der Zeuge aus, dass man einen Ausdruck solange nicht machen kann, solange der LKW steht und die Waage nicht austariert ist. Wenn er sich diesen Ausdruck im Akt anschaue, kann er nicht sagen, dass es sich um den gegenständlichen LKW handelt. Er schreibe sich die Daten des Lenkers auf und erstatte später die Anzeige. Handschriftliche Aufzeichnungen existieren (der Zeuge hatte diese handschriftlichen Aussagen auch bei der Berufungsverhandlung mit). Aufgrund dieser handschriftlichen Aufzeichnungen mache er auch dann die Anzeige. Bei der Rubrik "Angaben des Verdächtigen" steht "nicht gewusst". Den Eintrag "nicht gewusst" interpretiere er so, dass ihm der Lenker gesagt hatte, er hätte nicht gewusst, wie schwer das Sattelkraftfahrzeug ist. Der Eichschein von der Waage liegt bei der Behörde auf. Der Lenker des gegenständlichen LKW-Zuges, Herr JL, wh. in S, gab zeugenschaftlich bei der Berufungsverhandlung einvernommen im Wesentlichen an: Er habe von der Bw ein Fax bekommen, aus dem er ersehen hat, was er, wieviel und wo laden soll. In diesem Fax (es befindet sich im Akt) ist als Ladetag Montag, 13.3.2000, später Vormittag, als Ladeadresse E, als Ladegut 66 Euro, im Doppelstock, PEZ-Produkte bis 20 t, als Entladetag Dienstag, 14.3.2000, als Entladeadresse Importhaus W, angeführt. Er sei bei der Fa. H an die Rampe eingewiesen worden und habe sich beim Verladepersonal gemeldet. Beim Beladevorgang sei er nur am Anfang anwesend gewesen. Er wisse ungefähr, wie lange ein Ladevorgang dauert. Nach ca. 1 Stunde habe er zum Fahrzeug geschaut und gesehen, dass die Verladung abgeschlossen war. Es sei keine Person mehr beim LKW anwesend gewesen. Nach Sicherung des LKW sei er zum Warenausgang - Bürogebäude gefahren. Dort habe er die Frachtpapiere erhalten. Da in der Ladeliste kein Gewicht angeführt war, habe er sich beim Verlademeister ausdrücklich erkundigt, ob es sich um die richtige Ladung handelt, was dieser bejahte. Er habe sich zwei Mal erkundigt, ob es sich um die richtige Ladung handelt, dies wurde bejaht. Unter richtiger Ladung verstehe er genau das, was im Ladetransportauftrag drinnen steht. Dort ist als Ladegut "Pezprodukte" angeführt. Es seien jedoch mit Sicherheit keine Pezprodukte verladen worden. Im Büro seien zwei Damen und ein Herr anwesend gewesen. Diese hätten ihm gesagt, dass das Ausfüllen der Frachtpapiere noch etwas dauert. Es habe dann noch ca. eine halbe Stunde gedauert. In der Folge seien ihm dann die Papiere übergeben worden. Da in diesen keine Gewichte standen, habe er mehrere Male nachgefragt, ob es sich um die richtige Ladung handelt. Die Antwort war: "Ja". Nach dem 3. Mal Nachfragen, sei für ihn dann die Sache erledigt gewesen und er sei dann in Richtung Entladeadresse losgefahren. Nach Ansicht des Zeugen hätte den Büroangestellten auffallen müssen, dass das Fahrzeug zu schwer ist bzw dass es sich um die falsche Ladung handelt, dies deshalb, weil diese die Ladeliste hatten, wo die Ladung genau angeführt ist. Diese hätten die Ladung zusammenrechnen müssen. Als er jedoch die Büroangestellten darauf aufmerksam machte, dass auf der Liste kein Gewicht steht, hätten diese zu ihm gesagt: "Das geht so in Ordnung". Er habe auch vorher den Verlader 2 Mal gefragt. In diesem Moment habe er jedoch nicht an die Überladung gedacht, sondern nur daran, dass der Kunde die richtige Ware bekommt. Er habe mehr am Ladegut gezweifelt und nicht am Gewicht. Anhand der Ladeliste kann die Firma feststellen, wie schwer die Ladung ist. Seiner Meinung nach wissen die Angestellten genau, was zum Beispiel eine Flasche oder eine Packungseinheit Olivenöl wiegt. Das Gewicht wird dann hochgerechnet. Seiner Meinung nach wurde falsches Ladegut aufgeladen. Am Grenzübergang Suben wurde sodann eine Überladung von 14.960 kg festgestellt. Diese Überladung habe er nicht bestritten und bestreitet sie auch jetzt nicht, sie hat ihn jedoch überrascht. Da der LKW eine Luftfederung hat, hat er auch an den nichtvorhandenen Stahlfedern, die noch ältere LKW aufweisen, eine Überladung nicht feststellen können. Auch weder beim Lenken noch beim Wegfahren noch beim Bremsen hat er etwas gemerkt. Seiner Meinung nach hätte es den Büroangestellten auffallen müssen, dass es sich um die falsche Ladung handelt bzw dass doppelt verladen worden ist. Seiner Meinung nach hat die Bw alles getan, was sie tun konnte. Sie kann nicht in jedem LKW mitfahren und jeden einzelnen Ladevorgang kontrollieren. Da es sich um einen neuen Kunden handelte, wurde dieser konkrete Auftrag seiner Meinung nach übergenau durchgezogen. Die Bw habe ihm vor Fahrtantritt in Richtung Traun das oa Telefax ausgehändigt und ihm genau erklärt, was er alles zu machen habe. Sie seien Zeile für Zeile durchgegangen. Optisch habe er die Überladung nicht bemerken können, weil im Lade- und Transportauftrag als Ladegut "66 Euro im Doppelstock" angeführt ist. Er wisse, dass diese verladen wurden, weil auf den Boden 33 Paletten passen. Durch das Rastersystem wisse er, dass 66 Paletten verladen wurden. I.5.2. Der Oö. Verwaltungssenat hat keine Veranlassung die oa Zeugenaussagen hinsichtlich ihres Wahrheitsgehaltes anzuzweifeln. Beide Zeugen standen unter Wahrheitspflicht und machten bei der Berufungsverhandlung einen glaubwürdigen Eindruck. Ihre Wahrnehmungen und die daraus resultierenden Schilderungen werden daher als erwiesen angenommen. I.6. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen: Die gegenständliche Verwiegung wurde korrekt durchgeführt. Bei der Verwiegung ist kein Fehler aufgetreten und es ist auch zu keiner Verwechslung des Fahrzeuges gekommen. Der Oö. Verwaltungssenat folgte insoferne den zeugenschaftlichen Aussagen des Meldungslegers Bez.Insp. WM, LGK für Oö, VAASt Ried/I, der die Verwiegung durchgeführt hat sowie den Aussagen des LKW-Lenkers, Herrn J L, der die festgestellte Überladung nicht bestreitet. In diesem Zusammenhang verweist der Oö. Verwaltungssenat auch auf das Erkenntnis vom 27.12.2000, VwSen-107236/10/Sr/Ri, mit dem die Berufung des Herrn J L gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 7.9.2000, Zl. VerkR96-1624-2000, wegen Übertretung der §§ 4 Abs.7a, 82 Abs.5, 102 Abs.1 erster Satz und 134 Abs.1 KFG 1967 (rechtskräftig) abgewiesen wurde, weil er am 13.3.2000 um 18.01 Uhr das Sattelkraftfahrzeug bestehend aus dem Sattelzugfahrzeug der Marke Volvo FM 12-4 x 2 T mit dem amtlichen Kz: und dem Sattelanhänger der Marke Schmitz SKO 24 mit dem amtlichen Kz: auf der A 8 Innkreisautobahn bei Abkm. 75,100 im Bereich des Zollamtes Suben aus Fahrtrichtung Ried/I. kommend in Fahrtrichtung BRD gelenkt hat, wobei er es verabsäumte, sich vor Antritt der Fahrt, obwohl es zumutbar war, davon zu überzeugen, ob das zulässige Gesamtgewicht dieses Sattelkraftfahrzeuges (Kraftwagen mit Anhänger), welches in der Bundesrepublik Deutschland - sohin in einem EU-Mitgliedsstaat zugelassen ist - von 40.000 kg nicht überschritten wird, da am 13.3.2000 um 18.01 Uhr an dieser Stelle im Zuge einer Abwiegung ein Gesamtgewicht dieses Sattelkraftfahrzeuges von 54.960 kg - sohin eine Überladung um 14.960 kg - festgestellt wurde. Die Kardinalfrage, die es hier zu klären gilt, ist, ob es der Bw gelungen ist, gemäß § 5 Abs.1 VStG die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems zur Hintanhaltung der Überladung und damit ihr mangelndes Verschulden an der ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretung glaubhaft zu machen. Dazu ist vorerst festzuhalten, dass die Bw in ihrem Rechtsmittel lediglich behauptet, alle ihr zumutbare Sorgfalt eingehalten und entsprechende Kontrollmaßnahmen gesetzt zu haben, um alle einschlägigen Bestimmungen zu erfüllen. Sie beantragte diesbezüglich ausdrücklich die Einvernahme des Zeugen JL sowie ihre Einvernahme. Was den Antrag, sie selbst einzuvernehmen, betrifft, wird die oa Ausführungen verwiesen, wonach der Oö. Verwaltungssenat vorerst versuchte, sie im Rechtshilfewege einvernehmen zu lassen, die Bw hiezu jedoch keine Angaben machte. Auch im nachfolgenden Verfahren hat sie kein weiteres Vorbringen erstattet weder nach Wahrung des Parteiengehörs noch bei der Berufungsverhandlung, zu der sie nicht erschienen ist. Der Oö. Verwaltungssenat hatte der unter dem Aspekt der Entkräftung der Fahrlässigkeitsvermutung gemäß § 5 Abs.1 VStG von der Zeugenaussage des Herrn JL auszugehen. Die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens ist aus folgenden Gründen nicht als gelungen anzusehen: In der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses wird bereits zutreffend ausgeführt, dass im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 27.1.1990, 89/03/0165) nur ein wirksames Kontrollsystem den Zulassungsbesitzer von seiner Verantwortung für die vorschriftswidrige Beladung seines Kraftfahrzeuges befreien kann. Ein solches wirksames Kontrollsystem liegt aber nur dann vor, wenn dadurch die Überwachung des Zustandes aller Fahrzeuge jederzeit sichergestellt werden kann. Betreffend die Kontrolltätigkeit bedarf es der konkreten Darlegung, wann, wie oft und auf welche Weise Kontrollen vorgenommen wurden (vgl. VwGH vom 29.1.1992, Zlen.91/03/0035, 0036), wobei bloß stichprobenartig durchgeführte Kontrollen die Anforderungen an ein wirksames Kontrollsystem nicht erfüllen (vgl. VwGH 15.12.1993, Zl.93/03/0208). Diese Judikatur ist nach h. Auffassung auch auf die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Mieters anzuwenden. Wenn auch der Lenker des gegenständlichen Sattelkraftfahrzeuges, Herr JL, angab, dass die Bw mit ihm den Lade- und Transportauftrag Zeile für Zeile durchgegangen ist und der konkrete Auftrag "übergenau" durchgezogen wurde, muss dennoch festgestellt werden, dass die Bw, außer ihrer abstrakten Behauptung, alle ihre zumutbare Sorgfalt eingehalten und entsprechende Kontrollmaßnahmen gesetzt zu haben, um alle einschlägigen Bestimmungen zu erfüllen, überhaupt kein Kontrollsystem dargelegt hat, geschweige denn dieses konkretisiert hat. Es ist auch aus der Zeugenaussage des Herrn L nicht hervorgekommen, dass dieser beispielsweise die Anweisung gehabt hätte, beim Beladevorgang anwesend zu bleiben oder falls er Bedenken hinsichtlich der Art oder der Menge des Ladegutes - wie hier hat -, welche konkrete Anweisungen er hinsichtlich der weiteren Vorgangsweise, beispielsweise telefonische Rücksprache mit der Bw, hatte. Die Bw hat daher den ihr zur Last gelegten Tatbestand zu verantworten, weshalb die Berufung in der Schuldfrage abzuweisen war. Auch die weiteren Ausführungen der Bw in ihrem Rechtsmittel erweisen sich als unzutreffend: Abgesehen davon, dass der Oö. Verwaltungssenat dem Vorwurf, die Behörde erster Instanz hätte keine konkrete Sachverhaltsfeststellung für die entscheidungswesentlichen Fragen getroffen, nicht beitreten kann, kommt dieser Kritik schon deshalb keine Relevanz mehr zu, weil nun der vom Oö. Verwaltungssenat festgestellte Sachverhalt zu beurteilen ist. Der Oö. Verwaltungssenat kann auch der Kritik der Bw, dass dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nicht zu entnehmen ist, warum sie bestraft werden soll, nicht beitreten. Der Spruch enthält sowohl den Hinweis, dass die Bw "als das nach außen zur Vertretung berufene Organ als Geschäftsführerin" einer näher bezeichneten GesmbH., als "verantwortliche Mieterin des auf eine bestimmte Firma zugelassenen Sattelkraftfahrzeuges und eines Anhängers" zur Verantwortung gezogen wurde. Es ist auch nicht zutreffend, dass kein Inlandsdelikt vorliegt. Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 8.9.1995, Zlen.95/02/0238, 0240, ausgeführt hat, ist Tatort einer Übertretung nach § 103 Abs.1 Z1 KFG nicht der Standort (§ 40 Abs.1 KFG) des Fahrzeuges. Gerade die unterlassenen Vorsorgehandlungen werden keineswegs regelmäßig von diesem Ort aus zu treffen sein, weil die verpönte Überladung durchaus erst später zustande kommen kann, sodass der VwGH als Tatort den Ort des "Lenkens" des (überladenen) Fahrzeuges als rechtsrichtig angesehen hat. Es finden sich keine vernünftigen Anhaltspunkte, diese Judikatur nicht auch auf den Mieter (§ 103a Abs.1 Z3 KFG 1967) anzuwenden. Gegenständlich handelt es sich um ein Unterlassungsdelikt. Davon ausgehend, dass bei Unterlassungsdelikten der Tatort der Ort ist, an dem der Beschuldigte hätte handeln sollen, gelangt man zunächst zu keinem eindeutigen Ergebnis, weil die Sorgetragungspflicht nach dieser Vorschrift nicht ortsgebunden ist. Grundsätzlich wird man zunächst davon auszugehen haben, dass diese Pflicht den Zulassungsbesitzer am Standort trifft. Dies macht den Standort jedoch noch nicht zu einem im Sinne des § 27 Abs.1 VStG geeigneten Anknüpfungsmoment. Bei Übertretungen gemäß § 103 Abs.1 Z1 KFG 1967 handelt es sich außerdem um Dauerdelikte. Bei Dauerdelikten ist der Straftatbestand entweder ein durch eine Handlung herbeigeführter rechtswidriger Zustand und dessen Aufrechterhaltung oder eine Unterlassung einer nicht innerhalb einer bestimmten Frist vorzunehmenden Handlung. Letzteres trifft auf Tatbestände des § 103 Abs.1 Z1 KFG 1967 zu. Da es in der Natur der Sache liegt, dass ein Fahrzeug ungeachtet seines aufgrund der Vorschrift des § 40 Abs.1 KFG 1967 festgelegten Standortes faktisch nicht an diesen gebunden ist, erstreckt sich die Unterlassung im Sinne des § 103 Abs.1 Z1 KFG 1967 auf den jeweiligen Ort, an dem sich das Fahrzeug in seinem rechtswidrigen Zustand gerade befindet. Jeder dieser Orte kommt grundsätzlich als Tatort in Frage. In Analogie zu den Handlungsdelikten könnte man auch von der Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Zustandes (an dem jeweiligen Ort, an dem sich das Fahrzeug befindet) sprechen. Als Tatort wurde im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführt: "A8 Innkreisautobahn auf Höhe Abkm.75,100 (Ausreisewaage)." Der Autobahngrenzübergang Suben/Inn liegt eindeutig auf österr. Staatsgebiet (siehe dazu das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland .... für die Einrichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen am Grenzübergang Suben - Autobahn, BGBl.240/1983 in der Fassung 457/1986). Es erweist sich auch somit dieses Argument als unzutreffend. I.7. Strafbemessung: Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Als mildernd wird die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit der Bw gewertet. Straferschwerende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Mangels Angaben sowohl im erstinstanzlichen als auch im Berufungsverfahren werden die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wie folgt angenommen: monatliches Einkommen 3.000 DM netto, keine Sorgepflichten, kein Vermögen. Der gesetzliche Strafrahmen wurde zu einem Drittel ausgeschöpft. Das höchstzulässige Gesamtgewicht des Sattelkraftfahrzeuges wurde um 37,4 % überschritten. Durch die Überladung des Kraftfahrzeuges war neben einer Gefahrenerhöhung im Hinblick auf die Verkehrssicherheit auch eine überproportionale Abnützung der Straße verbunden. Der Unrechtsgehalt der Übertretung ist daher als gravierend einzustufen. Im Hinblick auf das mangelnde Vorbringen betreffend ein konkretes Kontrollsystem kann auch der Schuldgehalt als nicht geringfügig eingestuft werden. Der Oö. Verwaltungssenat hält daher die verhängte Geldstrafe unter Bedachtnahme auf die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Bw als dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat angemessen festgesetzt. Die Strafe trägt auch dem Gedanken der Spezial- und Generalprävention Rechnung. Eine Herabsetzung der ohnehin nicht angefochtenen Geldstrafe ist daher aus den angeführten Gründen nicht vertretbar. zu II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten. Dr. F r a g n e r   Beachte: Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt; VwGH vom 18.05.2001, Zl.: 2001/02/0104-3

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