Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-240192/2/Gf/Km

Linz, 26.07.1996

VwSen-240192/2/Gf/Km Linz, am 26. Juli 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des E.

M., ..............., ................, vertreten durch RA Dr. ............ ........., ..............., ..........., gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 4. Juli 1996, Zl. SanRB96-067-1995, wegen Übertretung des Lebensmittelgesetzes, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat noch einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG; § 66 Abs. 1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 4. Juli 1996, Zl. SanRB96-067-1995, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden) verhängt, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer GmbH zu vertreten habe, daß diese in der Zeit vom 1. bis zum 21. Februar 1995 eine insofern nicht ordnungsgemäß gekennzeichnete Ware an ein anderes Unternehmen geliefert habe, als das Mindesthaltbarkeitsdatum nicht in der erforderlichen Form angegeben gewesen sei; dadurch habe er eine Übertretung des § 4 Z. 5 der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung, BGBl.Nr. 72/1993 (im folgenden: LMKV), i.V.m. § 74 Abs. 5 Z. 1 (gemeint wohl:

2) des Lebensmittelgesetzes, BGBl.Nr. 86/1975, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 756/1992 (im folgenden: LMG), begangen, weshalb er nach der letztgenannten Bestimmung zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses ihm am 9. Juli 1996 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 12. Juli 1996 und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde im wesentlichen begründend aus, daß der dem Rechtsmittelwerber zur Last gelegte Tatbestand im Zuge einer lebensmittelpolizeilichen Revision eines Amtsorganes der Stadt Wien sowie entsprechender Gutachten der Lebensmitteluntersuchungsanstalt der Stadt Wien festgestellt worden und somit - insbesondere auch, weil dieser vom Beschwerdeführer gar nicht bestritten werde - als erwiesen anzusehen sei. Die vom Rechtsmittelwerber gewählte Textierung "haltbar bis ....." entspreche weder den gesetzlichen Vorschriften ("mindestens haltbar bis .....") noch sei diese entgegen seinem Vorbringen als ohnehin einschränkender als von Gesetzes wegen gefordert anzusehen.

Im Zuge der Strafbemessung seien weder erschwerende noch mildernde Umstände hervorgekommen.

2.2. Dagegen bringt der Berufungswerber neuerlich vor, daß die von ihm verwendete Formulierung wesentlich einschränkender als gesetzlich vorgeschrieben sei. Im übrigen stelle die Kennzeichnungspflicht lediglich eine Schutzbestimmung zugunsten des Konsumenten dar, und zwar in der Weise, daß jener darauf aufmerksam gemacht werden solle, daß bei einem Überschreiten der Haltbarkeitsfrist das Lebensmittel verdorben sein könnte; ein Verzehr sei aber deshalb weder verboten noch faktisch gehindert.

Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH Gmunden zu Zl.

SAnRB96-067-1995; da bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt hinreichend zu klären war und mit dem angefochtenen Straferkenntnis lediglich eine 3.000 S übersteigende Geldstrafe nicht verhängt sowie ein entsprechender Antrag nicht gestellt wurde, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs. 1 und 2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 74 Abs. 5 Z. 2 LMG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 25.000 S zu bestrafen, der Lebensmittel entgegen den Bestimmungen der aufgrund § 19 LMG erlassenen Verordnungen in Verkehr bringt.

Nach § 19 Abs. 1 LMG kann zum Schutz vor Täuschung oder im Interesse einer ausreichenden Information der beteiligten Verkehrskreise mit Verordnung bestimmt werden, daß Lebensmittel nur unter bestimmter Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden dürfen.

Gemäß § 4 Z. 5 LMKV sind verpackte Waren mit dem Zeitpunkt zu kennzeichnen, bis zu dem die Ware ihre spezifischen Eigenschaften behält, und zwar - wenn ein Tag genannt wird - mit den Worten: "mindestens haltbar bis ...". Bei in mikrobiologischer Hinsicht sehr leicht verderblichen Waren, die folglich nach kurzer Zeit eine unmittelbare Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen könnten, ist stattdessen nach § 5 LMKV das Verbrauchsdatum mit den Worten: "zu verbrauchen bis ..." anzugeben.

Gemäß § 10 Abs. 2 und 3 LMKV muß dann, wenn eine Mindesthaltbarkeitsfrist bereits abgelaufen ist, dieser Umstand deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht werden; wenn hingegen eine Verbrauchsfrist abgelaufen ist, darf die Ware überhaupt nicht mehr in Verkehr gebracht werden.

4.2. Es ist unstrittig, daß es sich im vorliegenden Fall um eine in mikrobiologischer Hinsicht sehr leicht verderbliche Ware handelt (Schafskäse), jedoch nicht um eine solche, die bei Überlagerung gleichzeitig auch nach kurzer Zeit eine unmittelbare Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen könnte (vgl. W. Barfuß et. al., Österreichisches Lebensmittelrecht, 2. Auflage, Wien 1992, S. 99 zur LMKV).

Sie war daher - gleichfalls unbestritten - nicht mit einem Verbrauchsdatum gemäß § 5 LMKV, sondern lediglich mit einem Mindesthaltbarkeitsdatum i.S.d. § 4 Z. 5 LMKV zu kennzeichnen.

Bei verständiger Würdigung ist der Berufungswerber diesem Erfordernis im Ergebnis auch nachgekommen, wenn er auf der Verpackung einerseits den Vermerk: "Haltbar bis: siehe Etikette" und andererseits auf jener den Hinweis:

"Haltbarkeit: 18.5.95" angebracht hatte, denn für den Konsumenten war daraus hinreichend klar erkennbar, daß es sich hiebei um ein Mindesthaltbarkeitsdatum iSd § 4 Z. 5 i.V.m. § 10 Abs. 2 LMKV (und nicht um ein Verbrauchsdatum nach § 5 i.V.m. § 10 Abs. 3 LMKV) handelte.

Aus dem Blickwinkel einer verwaltungsrechtlichen Strafbarkeit aus § 4 Z. 5 LMKV ableiten zu wollen, daß dieser Bestimmung immer nur dann entsprochen ist, wenn sich zu dem Hinweis "haltbar bis" auch noch explizit das Attribut "mindestens" findet, wäre hingegen übertriebener Formalismus.

Wie sich nämlich aus § 10 Abs. 2 und 3 LMKV ergibt, ist gesamthaft besehen vielmehr lediglich gefordert, daß für den Konsumenten letztlich zweifelsfrei hervorgehen muß, ob auf der Verpackung ein Mindesthaltbarkeits- oder ein Verbrauchsdatum angegeben ist. Daß es sich im gegenständlichen Fall aber jedenfalls nicht um ein Verbrauchsdatum handelte, hat der Beschwerdeführer durch die dezidierte Verwendung der Begriffe "haltbar bis" bzw. "Haltbarkeit" offenkundig ausgeschlossen, womit gleichzeitig auch den Anforderungen des § 4 Z. 5 LMKV Genüge getan wurde.

Ein tatbestandsmäßiges Verhalten im Sinne des spruchmäßigen Vorwurfes des bekämpften Straferkenntnisses lag sohin nicht vor.

4.3. Der vorliegenden Berufung war daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einzustellen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. G r o f

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum