Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107420/2/Le/La

Linz, 15.01.2001

VwSen-107420/2/Le/La Linz, am 15. Jänner 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des D F, S 16, N, derzeit J L, P 9, Linz, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 23.10.2000, Zl. VerkR96-1276-2000, mit dem der Einspruch gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 28.4.2000 als verspätet zurückgewiesen worden war, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§§ 63 Abs.5 und 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF.

Entscheidungsgründe:

1. Mit der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 28.4.2000 wurde der nunmehrige Berufungswerber wegen Übertretung des § 20 Abs.2 Straßenverkehrsordnung 1960 (im Folgenden kurz: StVO 1960) mit einer Geldstrafe in Höhe von 700 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 24 Stunden) bestraft.

In der Rechtsmittelbelehrung zu dieser Strafverfügung wurde auf das Recht hingewiesen, gegen diese Strafverfügung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung (Hinterlegung) schriftlich, telegrafisch oder mündlich bei der Bezirkshauptmannschaft, die diese Strafverfügung erlassen hat, Einspruch zu erheben.

Diese Strafverfügung wurde dem nunmehrigen Berufungswerber laut Rückschein am 10.5.2000 persönlich zugestellt. Auf dem im Akt einliegenden Rückschein findet sich die eigenhändige Unterschrift des Berufungswerbers; weiters ist die Rubrik "Empfänger" angekreuzt.

2. Mit Schriftsatz vom 26.5.2000, der Behörde per Fax am 29.5.2000 übermittelt, erhob der nunmehrige Berufungswerber Einspruch gegen diese Strafverfügung.

3.1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat den nunmehrigen Berufungswerber auf die offensichtlich verspätete Einbringung des Einspruches hingewiesen.

Mit Schriftsatz vom 7.10.2000 gab der Berufungswerber eine Stellungnahme ab und gab darin bekannt, dass er in der Zeit von 4.5.2000 bis zum 18.5.2000 auf einer auswärtigen Baustelle gewesen sei, weshalb er am 10.5.2000 kein Schreiben übernommen haben könne. Er habe das Schreiben erst am 19.10.2000 zugestellt bekommen.

3.2. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 23.10.2000 diesen Einspruch als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

In der Begründung wies sie darauf hin, dass die Strafverfügung laut Rückschein am 10.5.2000 zu eigenen Handen zugestellt worden war. Der Einspruchswerber hätte den Einspruch spätestens am 24.5.2000 zur Post gegeben bzw. bei der Bezirkshauptmannschaft Perg abgeben müssen. Laut Eingangsvermerk wurde der Einspruch jedoch erst am 29.5.2000 bei der Bezirkshauptmannschaft Perg abgegeben, sodass die Strafverfügung wegen Ablaufes der Einspruchsfrist in Rechtskraft erwachsen sei.

Dieser Bescheid wurde dem nunmehrigen Berufungswerber am 12.12.2000 zugestellt.

4. Dagegen richtet sich die - rechtzeitig eingebrachte - Berufung vom 12.12.2000, mit der der Berufungswerber den Antrag auf "Wiederherstellung des vorherigen Standes und Einspruch gegen das Schreiben vom 23.10.2000" erhob.

Zur Begründung führte er aus, dass er auf sein Schreiben vom 7.10.2000 verweise, wo alles genau aufgelistet sei.

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

5.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

In der gegenständlichen Angelegenheit wurde festgestellt, dass die Strafverfügung vom 28.4.2000 dem nunmehrigen Berufungswerber am 10.5.2000 eigenhändig zugestellt worden ist.

Dies ergibt sich daraus, dass auf dem im Akt erliegenden Rückschein die Rubrik "Empfänger" angekreuzt ist und die Unterschrift mit jenen Unterschriften, die auf den Schriftsätzen des Berufungswerbers vom 7.10.2000 und vom 12.12.2000 enthalten sind, völlig übereinstimmt. Die im Schreiben des Berufungswerbers vom 7.10.2000 aufgestellte Behauptung, er wäre am 10.5.2000 gar nicht anwesend gewesen, ist damit offensichtlich unrichtig.

Damit ist in der weiteren Folge davon auszugehen, dass dem Berufungswerber die Strafverfügung vom 28.4.2000 am 10.5.2000 zugestellt wurde.

5.2. In der Rechtsmittelbelehrung zur Strafverfügung war korrekterweise darauf hingewiesen worden, dass der Beschuldigte das Recht hat, gegen diese Strafverfügung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung (Hinterlegung) Einspruch zu erheben.

Es war in dieser Rechtsmittelbelehrung damit sowohl richtigerweise auf die Dauer der Rechtsmittelfrist als auch auf den Zustellzeitpunkt hingewiesen worden.

Zufolge der Fristenberechnung des § 32 Abs.2 AVG hätte der nunmehrige Berufungswerber sohin bis 24.5.2000 seinen Einspruch zur Post geben müssen. Dadurch aber, dass er diesen Einspruch erst am 29.5.2000 per Fax an die Erstbehörde gerichtet hat, hat er den Einspruch verspätet erhoben.

5.3. Das Verstreichenlassen der Einspruchsfrist hat zur Folge, dass die angefochtene Strafverfügung in Rechtskraft erwachsen ist. Die Rechtskraft einer Strafverfügung bedeutet, dass sie sowohl für die Behörde als auch für den Berufungswerber selbst unanfechtbar bzw. unabänderbar geworden ist.

Die Strafverfügung vom 28.4.2000 ist somit rechtskräftig und vollstreckbar.

Bei dieser Sach- und Rechtslage konnte daher auf die geltend gemachten Einspruchsgründe, insbesonders das Bestreiten der zur Last gelegten Verwaltungsübertretung, nicht mehr eingegangen werden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. L e i t g e b

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