Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107422/2/Le/La

Linz, 25.01.2001

VwSen-107422/2/Le/La Linz, am 25. Jänner 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des D F, S 16, N, derzeit J L, P 9, 4020 Linz, gegen Spruchabschnitt 2. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 28.11.2000, Zl. VerkR96-2576-2000, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straf-erkenntnis im Spruchabschnitt 2. vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten dieses Berufungsverfahrens in Höhe von 320 S (entspricht  23,26 Euro) zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 28.11.2000 wurde im Spruchabschnitt 2. über den nunmehrigen Berufungswerber wegen Übertretung des § 52 lit.a Z.10a Straßenverkehrsordnung 1960 (im Folgenden kurz: StVO) eine Geldstrafe in Höhe von 1.600 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 60 Stunden) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen, er habe am 5.7.2000 um 23.15 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen SE- in N auf der L M bis auf Höhe von Strkm 4,636 gelenkt und dabei die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h überschritten, indem er 65 km/h gefahren sei.

(Im ersten Spruchabschnitt wurde der Berufungswerber wegen Übertretung des § 5 Abs.2 StVO bestraft. Da die dafür verhängte Geldstrafe 10.000 S übersteigt, ist für die Entscheidung darüber die nach der Geschäftsverteilung des Unabhängigen Verwaltungssenates vorgesehene Kammer zuständig. Die Entscheidung über diesen Teil der Berufung ergeht daher gesondert.)

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 27.12.2000, mit der beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Zur Begründung führte der Berufungswerber aus, es sei richtig, dass er am 5.7.2000 den PKW SE- im Ortsgebiet von D um ca. 23.20 Uhr gelenkt habe, doch habe er die erlaubte Geschwindigkeit von 50 km/h nicht überschritten. Er sei sodann von den Gendarmen angehalten und zur Lenker- und Fahrzeugkontrolle aufgefordert worden. Der ältere Beamte hätte gesagt, er sei zu schnell gewesen, worauf er erwidert hätte, er könne sich das nicht vorstellen.

(Die weiteren Berufungsausführungen richten sich gegen die Alkotestverweigerung und den Entzug der Lenkberechtigung).

3. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat die Berufung und den zu Grunde liegenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

Da aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ein für die spruchgemäße Entscheidung ausreichend ermittelter Sachverhalt hervorgeht, konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates.

Dieser hatte, da eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG)

4.2. In § 52 lit.a Z10a StVO ist das Verbot- oder Beschränkungszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" normiert, wonach dieses Zeichen anzeigt, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

Wie aus der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 26.4.2000, VerkR10-1422-2-2000 hervorgeht, wurde im Gebiet der Marktgemeinde N eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h auf der L M in beiden Fahrtrichtungen von Strkm 4,460 bis Strkm 4,771 verordnet.

Der Tatort fällt somit in diesen Bereich der 30 km/h-Zone..

Nach der Darstellung des Gendarmeriepostens P in der Anzeige vom 6.7.2000 lenkte der nunmehrige Berufungswerber am 5.7.2000 um 23.15 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen SE im Ortsgebiet von D, Gemeinde N, Bezirk P, auf der M Landesstraße Nr. von Mauthausen in Richtung P und fuhr dabei in dieser verordneten 30 km/h-Zone eine Geschwindigkeit von 65 km/h.

Die Geschwindigkeitsübertretung wurde mit einem geeichten Laser-Messgerät festgestellt. Dabei wurde eine Fahrgeschwindigkeit des Berufungswerbers von 68 km/h gemessen. Entsprechend den Verwendungsbestimmungen der Laser-Messgeräte wurden vom gemessenen Wert 3 km/h abgezogen, woraus sich die letztlich vorgeworfenen 65 km/h ergeben.

Hinweise, dass die Messung ungültig gewesen wäre, liegen nicht vor.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt ein Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit dar (siehe etwa VwGH vom 2.3.1994, 93/03/0238). Ebenso wie bei der Radarmessung ist auch einem mit der Geschwindigkeitsmessung mittels eines Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessers betrauten Beamten auf Grund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten.

4.3. Der Berufungswerber hat den Tatvorwurf lediglich bestritten, ohne eine Begründung für seine Behauptung, die "erlaubte Geschwindigkeit von 50 km/h nicht überschritten" zu haben, zu geben.

Es ist darauf hinzuweisen, dass eben nicht 50 km/h erlaubt waren, sondern lediglich 30 km/h, woraus sich ein teilweises Eingeständnis einer Geschwindigkeits-übertretung ableiten lässt.

Es ist daher davon auszugehen, dass der Berufungswerber, der in seiner Verantwortung nicht der Wahrheitsverpflichtung unterliegt, tatsächlich die ihm angelastete Geschwindigkeitsübertretung begangen hat, was letztlich durch die mit einem geeichten Laser-Messgerät festgestellte Messung sowie die Anzeige der Gendarmerie bestätigt wird. Der Berufungswerber hat entgegen seiner Mitwirkungspflicht im Strafverfahren der Anschuldigung, die festgesetzte Höchstgeschwindigkeit überschritten zu haben, lediglich eine unbegründete Bestreitung entgegengesetzt. Er hat jedoch keine konkreten Gegenbehauptungen aufgestellt und es auch unterlassen, Beweise für seine Darstellung anzubieten.

Damit aber gilt der Tatvorwurf als erwiesen. Der objektive Tatbestand ist somit erfüllt.

4.4. Hinsichtlich des Verschuldens bestimmt § 5 Abs.1 VStG, dass dann, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandlung gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Diese gesetzliche Schuldvermutung trifft sohin bei den sogenannten "Ungehorsamsdelikten" zu. Bei den Ungehorsamsdelikten - die die meisten Verwaltungsdelikte darstellen - besteht das Tatbild in einem bloßen Verhalten ohne Merkmal eines Erfolges. Bereits die Nichtbefolgung eines gesetzlichen Gebotes oder Verbotes genügt zur Strafbarkeit; ein (schädlicher) Erfolg muss dabei nicht eingetreten sein.

Im vorliegenden Fall ist es dem Berufungswerber nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der angelasteten Vorschrift (die ein solches Ungehorsamsdelikt darstellt) kein Verschulden trifft, weshalb Verschulden in der Form der Fahrlässigkeit anzunehmen ist.

4.5. Die Überprüfung der Strafbemessung ergab, dass diese entsprechend den Grundsätzen des § 19 VStG vorgenommen wurde.

Die Voraussetzungen des § 21 VStG (Absehen von der Strafe bzw. Ausspruch einer Ermahnung) sind nicht erfüllt, weil weder das Verschulden des Berufungswerbers geringfügig ist noch die Folgen der Übertretung unbedeutend sind.

Angesichts des Ausmaßes der Geschwindigkeitsübertretung um immerhin mehr als 100% und der zahlreichen Vorstrafen des Berufungswerbers im Zusammenhang mit Übertretungen gegen das Kraftfahrgesetz, die StVO und das Führerscheingesetz ist eine Bestrafung in der vorgenommenen Höhe jedenfalls erforderlich, um den Berufungswerber von weiteren Übertretungen dieser Vorschriften abzuhalten.

Zu II.:

Gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ist in jeder Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat, der mit weiteren 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist. Da eine Geldstrafe in Höhe von 1.600 S verhängt wurde, beträgt der Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren 320 S.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. Leitgeb

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