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des Landes Oberösterreich
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VwSen-107425/12/Br/Bk

Linz, 13.03.2001

VwSen-107425/12/Br/Bk Linz, am 13. März 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn J gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 12. Dezember 2000, VerkR96-3025-2000, nach der am 13. März 2001 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, zu Recht:

I. Der Berufung wird im Punkt 2. und 3. keine Folge gegeben und das Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass lediglich im Punkt 2. die Geldstrafe auf 300 S (entspricht  21,80 Euro) und die Ersatzfreiheitsstrafe auf neun Stunden ermäßigt wird.

Im Punkt 4. und 5. wird der Berufung Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

II. Die erstinstanzlichen Kosten ermäßigen sich demzufolge im Punkt 2. auf 30 S (entspricht 2,18 Euro); im Punkt 3. werden dem Berufungswerber zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten als Kosten für das Berufungsverfahren 60 S (entspricht 4,36 Euro) auferlegt. Im Übrigen entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51e Abs.1 VStG

zu II: § 64 Abs.1 und 2, § 65 und § 66 Abs.1 VStG

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit dem o.a. Straferkenntnis in dessen Punkten 2. bis 5. über den Berufungswerber wegen der Übertretungen nach § 37 Abs.1 FSG iVm § 14 Abs.1 Z1 FSG, § 102 Abs.5 lit.b iVm § 134 Abs.1 KFG, § 4 Abs.1 lit.c iVm § 99 Abs.2 lit.a StVO und § 4 Abs.5 iVm § 99 Abs.3 lit.b StVO 1960 Geldstrafen in Höhe von 2. 500 S, 3. 300 S, 4. 700 S und 5. 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafen von 2. 17 Stunden, 3. 9 Stunden, 4. 19 Stunden und 5. 30 Stunden) verhängt, wobei in diesen Punkten wider ihn folgende Tatvorwürfe erhoben wurden:

"Sie haben am 17.04.2000 gegen 00.30 Uhr im Ortsgebiet Geboltskirchen auf öffentlichen Straßen, insbesondere der Geboltskrichener Landesstraße 1074 und der Zufahrtsstraße zum Gasthaus F, vom dortigen Parkplatz weg auf die Geboltskirchener Landesstraße 1074 in Höhe der Einmündung der gegenständlichen Zufahrtsstraße rückwärts fahrend den Kombi mit dem Kennzeichen in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und haben Sie

  1. auf dieser Fahrt den Führerschein sowie
  2. den Zulassungsschein für das von Ihnen gelenkte Kraftfahrzeug nicht mitgeführt und einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Verlangen nicht zur Überprüfung ausgehändigt.
  3. Sie haben bei oben angeführter Fahrt einen vorschriftsmäßig abgestellten Pkw mit dem Kennzeichen beschädigt, indem Sie diesen seitlich streiften und haben Sie es nach diesem Verkehrsunfall, mit dem Ihr Verhalten in ursächlichem Zusammenhang stand, es unterlassen

  4. an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, weil Sie den Unfallort verlassen wollten und es
  5. unterlassen die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift der Unfallbeteiligten bzw. der Personen, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, unterblieben ist."

1.1. Die Behörde erster Instanz erblickte die Fahrerflucht vom 17.4.2000 um ca. 00.00 Uhr in der Anzeige des J vom 6. Mai 2000 als erwiesen. Dabei wurde davon ausgegangen, dass dem Geschädigten die Identität des Schädigers - mit welchem sich der Berufungswerber nach dem Vorfall im Gasthaus noch über die Schadensregulierung vergleichen wollte - nicht bekannt gewesen sei. Die übrigen Übertretungspunkte wurden auf die dienstliche Wahrnehmung im Zusammenhang mit dem Einschreiten wegen des alkoholisierten Lenkens um ca. 00.40 Uhr gestützt.

2. Der Berufungswerber erhob durch seinen ag. Rechtsvertreter auch hinsichtlich dieser Punkte des Straferkenntnisses binnen offener Frist Berufung. In der Substanz wird im Hinblick auf die Fahrerflucht im Ergebnis eingewendet, dass er sich unmittelbar im Anschluss an die Beschädigung des Pkw´s im Zuge des Ausparkens mit dem "Gegner" ins Einvernehmen gesetzt habe. Die Dokumente seien sehr wohl mitgeführt worden, jedoch im Überrock verwahrt und bloß nicht gefunden worden, sodass sie auch nicht vorgewiesen werden konnten.

3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da in diesen Punkten keine 10.000 S übersteigenden Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Hinsichtlich der Übertretungshandlung des Punktes 1. ergeht eine in die Zuständigkeit einer Kammer fallende gesonderte Entscheidung (VwSen-107424).

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme und Verlesung des erstinstanzlichen Verfahrensaktes sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung. Dabei wurden als Zeugen die einschreitenden Gendarmeriebeamten, RI P und AI V und der Berufungswerber als Beschuldigter einvernommen. Verlesen wurde ferner die Aussage des Zeugen K vor der Behörde erster Instanz. An der Berufungsverhandlung nahm auch ein Vertreter der Behörde erster Instanz teil.

4. Im Rahmen des Berufungsverfahrens konnte nachvollzogen werden, dass der Berufungswerber beim Ausparken seines Fahrzeuges bereits um Mitternacht einen beim Gasthaus M abgestellten Pkw leicht beschädigte. Im Anschluss daran begab sich der Berufungswerber offenbar wieder in das Gasthaus zurück, um sich dort mit dem geschädigten Fahrzeuglenker in Verbindung zu setzen. Der Berufungswerber ist laut seinen Angaben in diesem Gasthaus bekannt und es ist somit glaubhaft, dass er den Lenker des beschädigten Fahrzeuges kannte und er auch davon ausgehen konnte, dass dieser ihn ebenfalls kennen würde. Dies insbesondere mit Blick darauf, dass sie sich den Schaden offenbar auch anschauten. Es wurde vom Berufungswerber im Rahmen der Berufungsverhandlung auch dargelegt, dass er auch den Besitzer des offenkundig bereits über zwanzig Jahre alten Fahrzeuges kennt. Laut den im Akt erliegenden Fotos handelt es sich um ein äußerlich einen desolaten Eindruck machendes Fahrzeug. Der Berufungswerber legte ein Schreiben der Versicherung vor, welches belegt, dass von der Haftpflichtversicherung des Berufungswerbers für die Schadensregulierung ein Betrag von knapp 15.000 S bezahlt wurde, welcher offenbar nun im Regressweg von ihm rückgefordert wird.

Erst nach abermaliger Entfernung des Berufungswerbers vom Gasthaus gegen 00.30 Uhr war zwischenzeitig von einem anonymen Anrufer - vermutlich einem Wirtshausgast - die Gendarmerie mit dem Hinweis verständigt worden, dass sich der vermutlich alkoholisierte Berufungswerber nun von diesem Gasthaus mit dem Fahrzeug entfernen würde. Unzutreffend ist in Zusammenhang mit dem zur Last gelegten Verkehrsunfall, dass dieser "anlässlich der Fahrt um 00.30 Uhr" erfolgt wäre.

Die Meldungsleger begaben sich daraufhin zu diesem Gasthaus und trafen dort den Berufungswerber als Lenker seines Pkw´s an, als er erst wenige Meter vom Parkplatz entfernt, schräg auf der Geboltskirchner-Landesstraße 1074 mit laufendem Motor stand. Im Zuge einer unverzüglich eingeleiteten Fahrzeug- und Lenkerkontrolle konnte der Berufungswerber seine Fahrzeugpapiere nicht vorweisen. Im Zuge dieser Amtshandlung wurde auch eine Aufforderung zur Atemluftuntersuchung ausgesprochen, die jedoch folglich mit dem Hinweis, nicht gefahren zu sein, verweigert wurde.

Im Rahmen dieser Amtshandlung, die mit der Abnahme des Führerscheines und der Untersagung der Weiterfahrt endete, kam der vorherige Parkschaden nicht zur Sprache. Jedoch im Zuge der mit dem Berufungswerber tags darauf, am 18. April 2000 idZ von 19.20 Uhr bis 20.20 Uhr aufgenommenen Niederschrift wies der Berufungswerber bereits auf den Parkschaden und die nachfolgend gescheiterte Einigung über die Schadenersatzleistung mit K hin. Es ist somit nicht ganz nachvollziehbar, wieso es dann trotzdem noch zur Anzeigelegung wegen Fahrerflucht am 6. Mai 2000 kam.

Bei objektiver Beurteilung der Umstände konnte der Berufungswerber zumindest aus seiner subjektiven Wissenslage davon ausgehen, dass durch die Beamtshandlung auch die Sache des Schadensfalls nicht mehr einer zusätzlichen Anzeige bei der Gendarmerie bedarf. Im Übrigen erweist sich der Tatvorwurf in zeitlicher Hinsicht als unzutreffend, indem dieser Parkschaden bereits anlässlich einer früheren Inbetriebnahme des Fahrzeuges erfolgte, während es zur Beamtshandlung durch die Gendarmerie offenbar erst ca. eine halbe Stunde später - also nach dem Parkschaden - kam.

In diesem Punkt konnte daher der Verantwortung des Berufungswerbers in schlüssiger Weise gefolgt werden.

Es kann aber im Gegensatz zu seiner Ansicht dahingestellt sein, ob er die Fahrzeugpapiere nicht mitführte oder bloß nur nicht finden konnte.

Nach abgeschlossener Amtshandlung begab sich der Berufungswerber zu Fuß zu seinem ca. sieben Kilometer entfernten Anwesen.

Im Rahmen der Berufungsverhandlung vermochte kein Zweifel hinsichtlich einer fehlenden Dispositionsfähigkeit seitens des Berufungswerbers aufkommen. Dafür spricht einerseits schon der Umstand, dass der Berufungswerber offenbar knapp vor dem Einschreiten durch die Gendarmerie noch in der Lage war, mit seinem "Unfallgegner" hinsichtlich des Parkschadens Verhandlungen über die Schadensregulierung zu führen und in der Folge das Fahrzeug noch in Betrieb zu nehmen. Ebenfalls erschien der Berufungswerber den einschreitenden Beamten nicht derart alkoholisiert, dass er die Aufforderung zur Atemluftuntersuchung nicht als solche zu verstehen vermocht hätte. Beide Beamten gaben im Ergebnis übereinstimmend an, dass der Berufungswerber auf Fragen schlüssig reagiert habe.

Die Angaben der Zeugen waren im Hinblick auf die Einschätzung der geistigen Orientierung des Berufungswerbers glaubhaft und den Denkgesetzen entsprechend gut nachvollziehbar. Sie finden auch völlige Deckung in dem im Einverständnis mit dem Rechtsvertreter des Berufungswerbers zur Verlesung gebrachten amtsärztlichen Gutachten (AS 38). Ebenfalls steht das Ergebnis dieser Beurteilung auch im Einklang mit den Angaben des Berufungswerbers, der ebenfalls einen Hinweis auf eine fehlende Zurechnungsfähigkeit in seiner Person nicht aufzeigte.

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Zu Punkt 2. und 3.

Der § 14 FSG lautet: Jeder Lenker eines Kraftfahrzeuges hat unbeschadet der Bestimmungen des § 102 Abs. 5 KFG 1967 auf Fahrten mitzuführen

- den für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug vorgeschriebenen Führerschein oder Heeresführerschein oder

- beim Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen den Mopedausweis oder Heeresmopedausweis oder, falls ein solcher nicht erforderlich ist, einen amtlichen Lichtbildausweis oder einen Führerschein und auf Verlangen die entsprechenden Dokumente den gemäß § 35 Abs.2 zuständigen Organen zur Überprüfung auszuhändigen.

Die in der Substanz inhaltsgleiche Bestimmung des § 102 Abs.5 KFG bezieht sich auf den Zulassungsschein des gelenkten Fahrzeuges.

Ein fehlendes Verschulden vermochte im Vorbringen des Berufungswerbers im Hinblick auf das Unterbleiben des Vorweisens der Fahrzeugpapiere nicht entkräftet werden. Es war diesbezüglich zumindest von fahrlässiger Begehungsweise hinsichtlich der unterbliebenen Aushändigung des Führerscheines auszugehen. Um dieser Bestimmung keine einer Vollziehbarkeit entgegenstehende Auslegung angedeihen zu lassen, ist auf die Aushändigung des Führerscheines abzustellen. Hiefür ist wohl das Mitführen des Führerscheins unabdingbare Voraussetzung. Der Tatbestand ist schon dann als erfüllt anzusehen, wenn der Führerschein lediglich nicht ausgefolgt wird - etwa weil man ihn während der Amtshandlung nicht findet. Würde man die Tatbestandsmäßigkeit in einer kumulativen Voraussetzung erblicken wollen, könnte, um einer Bestrafung zu entgehen, letztlich im Nachhinein immer unwiderlegbar das Mitführen behauptet werden (vgl. VwGH 11.5.1990, 89/18/0175).

5.1.1. Nach § 4 Abs.1 StVO 1960 haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stehen,

a) wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten,

b) wenn als Folge des Verkehrsunfalles Schäden für Personen oder

Sachen zu befürchten sind, die zur Vermeidung solcher Schäden notwendigen Maßnahmen zu treffen,

c) an der Feststellung des Sachverhaltens mitzuwirken.

Wenn hier auch die Mitwirkungspflicht verletzt erachtet wurde, wurde dabei offenkundig übersehen, dass der Sachverhalt als solcher unter den Beteiligten ohnedies erschöpfend geklärt wurde. Lediglich eine Einigung über die Schadensregulierung unterblieb. Voraussetzung für die Mitwirkungspflicht ist lediglich, dass die persönliche Anwesenheit des Unfallbeteiligten an der Unfallstelle noch zur ordentlichen Erhebung des Sachverhaltes notwendig war (vgl etwa VwGH 20.2.1991, 90/02/0152). Diese Verpflichtung reicht dabei nur so weit, als dies zur Feststellung von Sachverhaltselementen, insbesondere zur Sicherung von Spuren oder sonstiger konkreter Beweismittel für die Aufklärung des Unfallgeschehens erforderlich ist (vgl. auch VwGH 27.10.1977, 2002/76, VwGH 13.3.1981, 02/2245/80 sowie VwGH 20.2.19910220,90/02/0152 und VwGH v. 23.1.1991, 90/02/0165; mit Hinweis E 15.5.1990, 89/02/0048, E 15.5.1990, 89/02/0164). Der Sachverhalt war unbeschadet der aufrecht bleibenden Meldepflicht iSd § 4 Abs.5 StVO bereits gänzlich geklärt.

Abgesehen davon, dass hier eine offizielle Meldung dieses Unfalles mit Sachschaden auf Grund der spezifischen Situation unterblieben ist, kann dies beim Berufungswerber zumindest auf einen entschuldbaren Irrtum zurückgeführt werden, indem er glaubhaft davon ausgehen konnte, dass sein im gleichen Gasthaus anwesender "Verhandlungspartner" keinen Zweifel über seine Identität haben brauchte. Dies insbesondere mit Blick darauf, dass die nachfolgende Amtshandlung mit der Gendarmerie vom Berufungswerber im Zusammenhang mit diesem Vorfall gebracht werden konnte. Diesbezüglich hat der Berufungswerber nach § 5 Abs.1 VStG letztlich auch glaubhaft zu machen vermocht, dass ihm am Unterbleiben der Meldung nach § 4 Abs.5 StVO zumindest ein Verschulden nicht anzulasten ist (vgl. Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Auflage, S 711 ff, insb. Rz 18 u. 20). Erst durch die Klärung der bis zur Berufungsverhandlung unklaren Aktenlage betreffend die "Fahrerfluchtanzeige" und das zeitliche Auseinanderlaufen der Anzeigen - was sich, wie oben erwähnt, auch in einem zeitlich unzutreffenden Tatvorwurf betreffend die "Fahrerflucht" niederschlug - kann von einem Verschulden des Berufungswerbers wohl nicht mehr die Rede sein.

5.2. Zur Frage der Dispositions- und Diskretionsfähigkeit:

5.2.1. Nicht strafbar wäre ein an sich strafbares Verhalten dann, wenn ein Betroffener wegen einer Bewusstseinsstörung oder einer sonstigen krankhaften Störung der Geistestätigkeit zum Zeitpunkt der Tat - hier der Verweigerung der Atemluftuntersuchung - unfähig gewesen wäre, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder sich dieser Einsicht gemäß zu verhalten (§ 3 VStG). Diese Frage konnte auf Grund des geschöpften Beweisergebnisses mit Klarheit und mangels jeglicher Indizien ausgeschlossen werden, sodass es zu deren Klärung im Berufungsverfahren nicht einmal der Beiziehung eines Sachverständigen bedurfte (Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, S 752, mit Hinweis auf VwGH 1.4.1987, 86/03/0243).

6. Zur Strafzumessung:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

6.1. Die Behörde erster Instanz ging bei der Strafzumessung im Sinne des § 19 Abs.2 VStG letzter Satz, von einem Monatseinkommen in der Höhe von 12.000 S, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten aus. Im Rahmen der Berufungsverhandlung ergab sich, dass der häufig von Kreuzschmerzen geplagte Berufungswerber von der Substanz seines mit einem Einheitswert von 180.000 S bewerteten landwirtschaftlichen Anwesens lebt und über kein sonstiges Einkommen verfügt. Mildernd wertete die Behörde erster Instanz die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit.

Der Berufungswerber hat aber hinsichtlich der nicht vorgewiesenen Dokumente nicht glaubhaft zu machen vermocht, dass ihn an der Erfüllung dieses Tatbestandes kein Verschulden trifft, weshalb in diesen Punkten von einem Verschulden zumindest in Form der Fahrlässigkeit iSd § 5 Abs.1 VStG auszugehen war.

Um jedoch letztlich dem Berufungswerber doch vor Augen zu führen, dass er eine Bagatellisierung der grundsätzlichen Bedeutung jener im § 14 Abs.1 Z1 FSG niedergelegten und daher auch ihn als Kraftfahrzeuglenker treffenden Pflicht, bei jeder Fahrt für das von ihm gelenkte Kfz den vorgeschriebenen Führerschein mitzuführen (und auf konkretes Verlangen auszuhändigen) zu unterlassen habe, schien die Verhängung einer Geldstrafe im Ausmaß von je 300 S tat- und schuldangemessen.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. B l e i e r

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