Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107429/5/BI/KM

Linz, 05.02.2001

VwSen-107429/5/BI/KM Linz, am 5. Februar 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über den als Berufung zu wertenden "Einspruch" des Herrn W S, vom 9. Jänner 2001 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 3. Jänner 2001, VerkR96-10509-2000 Bru, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Der "Einspruch" wird abgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1 VStG

Entscheidungsgründe:

  1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat den Einspruch des Rechtsmittelwerbers gegen die wegen Übertretung gemäß §§ 52a Z10a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 ergangene Strafverfügung vom 25. Oktober 2000 als verspätet zurückgewiesen.
  2. Dagegen wurde nunmehr ein als Berufung zu wertender "Einspruch" fristgerecht eingebracht, in dem im Wesentlichen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und inhaltlich Wiederaufnahme beantragt wird. Das Rechtsmittel wurde seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

3. In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, dass die Strafverfügung dem Rechtsmittelwerber laut dem von ihm unterschriebenen Rückschein am bzw des Datumstempels am 7. November 2000 zugestellt wurde. Das laut Poststempel am 27. Dezember 2000 zur Post gegebene Rechtsmittel war daher zweifellos verspätet. Diesbezüglich wurde auch nichts Gegenteiliges vorgebracht.

Zu bemerken ist aber:

Der unabhängige Verwaltungssenat hat auf Grund des bisherigen Vorbringens des Rechtsmittelwerbers - nämlich auch schon im (verspäteten) Einspruch gegen die Strafverfügung, in dem er vehement bestritten hat, in den letzten 10 Jahren überhaupt mit dem PKW in Österreich gewesen zu sein - um Ausarbeitung der der Anzeige zugrundgelegten Radarfotos ersucht.

Laut Bericht des Landesgendarmeriekommandos für , dem die ausgearbeiteten Radarbilder in Vergrößerung angeschlossen waren, wurde im gegenständlichen Fall das Kennzeichen bei der Anzeigeerstattung unrichtig abgelesen: Die Fotos betrafen das deutsche Kennzeichen und somit nicht das auf den Rechtsmittelwerber zugelassene Kennzeichen .

Daraus ergibt sich, dass jedenfalls nicht der Rechtsmittelwerber Adressat des gegenständlichen Tatvorwurfs sein kann.

Es ist dem unabhängigen Verwaltungssenat aus verfahrensrechtlichen Überlegungen verwehrt, über die vom Rechtsmittelwerber gestellten Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bzw Wiederaufnahme zu entscheiden oder auch eine amtswegige Wiederaufnahme zu verfügen oder § 52a VStG anzuwenden. Kein Zweifel kann aber bestehen, dass die Erstinstanz ehestens jede verfahrensrechtliche Möglichkeit ausschöpfen sollte, um diesen Irrtum aus der Welt zu schaffen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Bissenberger

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