Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107430/2/Sch/Rd

Linz, 22.01.2001

VwSen-107430/2/Sch/Rd Linz, am 22. Jänner 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des H vom 22. Dezember 2000, vertreten durch Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 29. November 2000, S-33.681/00-4, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 300 S (entspricht 21,80 €), als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 29. November 2000, S-33.681/00-4, über Herrn H, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 eine Geldstrafe von 1.500 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen (D) auf Verlangen der Behörde, Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, Kärntnerstraße 16, 4020 Linz, ab Zustellung der schriftlichen Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers - zugestellt am 5. September 2000 - mit Schreiben vom 8. September 2000 keine dem Gesetz entsprechende Auskunft darüber erteilt habe, wer dieses Kraftfahrzeug am 2. Juli 2000 um 12.53 Uhr gelenkt habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 150 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.3 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Zur Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels ist auszuführen, dass der von der Erstbehörde verwendete Rückschein keinerlei postalische Vermerke über die Zustellung enthält. Weitergehende Ermittlungen im Hinblick auf den Zustellvorgang erscheinen der Berufungsbehörde nicht aussichtsreich, sodass hievon Abstand genommen wurde und die Berufung als rechtzeitig anzusehen war.

Der österreichische Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 31. Jänner 1996, 93/03/0156, zur Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 Nachstehendes ausgesprochen:

"Erfüllungsort dieser öffentlich-rechtlichen Verpflichtung ist der Ort, an dem die geschuldete Handlung vorzunehmen ist, somit der Sitz der anfragenden Behörde, der auch der Tatort der Unterlassung der Erteilung einer richtigen und rechtzeitigen Auskunft ist".

Die Zuständigkeit der Erstbehörde zur Abführung des Verwaltungsstrafverfahrens - nach erfolgter Anfrage gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 - war aufgrund dieser eindeutigen Rechtsprechung zweifelsfrei gegeben.

Des weiteren hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27. Juni 1997, 97/02/0220, zum Ausdruck gebracht, dass hiebei zwischen österreichischen und ausländischen Auskunftspflichtigen nicht zu unterscheiden ist.

Der Berufungswerber begründet sein Rechtsmittel nicht weiter. Dieser Mangel wäre einer Verbesserung im Sinne des § 13 Abs.3 AVG iVm § 24 VStG zugänglich, von solchen Verfügungen hat die Berufungsbehörde aber abgesehen, zumal davon ausgegangen werden kann, dass der Berufungswerber weiterhin seine im Einspruch vom 10. November 2000 gegen die ursprünglich ergangene Strafverfügung ausgeführten Einwendungen aufrechterhalten wird. Wenn er demnach vermeint, ihm komme ein "Auskunftsverweigerungsrecht" zu, so ist dies nicht zutreffend. In der übertretenen Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 ist ausdrücklich ausgeführt, dass gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, Rechte auf Auskunftsverweigerung zurücktreten. Somit wäre der Berufungswerber aufgrund dieser eindeutigen Rechtslage verpflichtet gewesen, die von der Behörde gewünschte Auskunft zu erteilen. Diese kann auch nicht damit verweigert werden, erst noch nähere Gründe für die Anfrage, allenfalls im Hinblick auf ein mit dem Fahrzeug begangenes Verkehrsdelikt, in Erfahrung bringen zu wollen.

Die Behörden mehrerer deutscher Bundesländer leisten trotz eines bestehenden Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Österreich keine Amts- bzw Rechtshilfe im Zusammenhang mit Verwaltungsstrafen nach § 103 Abs.2 KFG 1967 (vgl. Rundschreiben des Bundeskanzleramtes vom 13. Februar 1998, GZ: 670.037/1-V/2/98). Aus diesem Umstand allfällige verwaltungsökonomisch begründete Schlüsse seitens der zuständigen österreichischen Strafbehörden zu ziehen, muss diesen überlassen bleiben. Der unabhängige Verwaltungssenat hat jedenfalls bei Vorlage von Berufungen die entsprechenden Entscheidungen zu treffen, wenngleich des Öfteren wohl nur "für den Akt".

Der Zweck des § 103 Abs.2 KFG 1967 liegt nicht nur darin, einen etwaigen einer Verwaltungsübertretung schuldigen Lenker festzustellen. Es sollen darüber hinaus nämlich auch im Zusammenhang mit der Ausforschung von Zeugen und Straftätern geordnete und zielführende Amtshandlungen ermöglicht werden.

Das beträchtliche öffentliche Interesse an dieser Bestimmung hat der Bundesverfassungsgesetzgeber dadurch zum Ausdruck gebracht, dass er einen Teil hievon in Verfassungsrang erhoben hat.

Übertretungen des § 103 Abs.2 KFG 1967 können daher nicht als "Bagatelldelikte" mit geringfügigen Geldstrafen abgetan werden.

Die verhängte Geldstrafe in der Höhe von 1.500 S hält diesen Erwägungen ohne weiteres stand. Auch wenn die Erstbehörde aktenwidrigerweise beim Berufungswerber den Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht expressis verbis erwähnt hat, vermag dies nichts an der Rechtmäßigkeit der verhängten Strafe zu ändern, wobei, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die obigen Ausführungen verwiesen wird. Den angenommenen persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers wurde nicht entgegengetreten, sodass sie auch der Berufungsentscheidung zu Grunde gelegt werden konnten.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

S c h ö n

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