Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107434/10/Br/Bk

Linz, 28.02.2001

VwSen-107434/10/Br/Bk Linz, am 28. Februar 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung der Frau K gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land, vom 14.12.2000, Zl.: VerkR96-3255-2000 Ga, nach der am 27. Februar 2001 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

I. Der Berufung wird im Schuldspruch keine Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, dass dem Spruch folgender Halbsatz anzufügen und der Punkt durch einen Beistrich zu ersetzen ist: "obwohl kein iSd § 42 Abs.2a ff StVO 1960 dargelegter Ausnahmetatbestand vorlag." Die Strafnorm hat anstatt § 99 Abs.2 lit. b StVO "§ 99 Abs.2b StVO" zu lauten.

Die Geldstrafe wird auf 1.000 S (entspricht  72,67 Euro) und die Ersatzfreiheitsstrafe auf einen Tag ermäßigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 26/2000 - AVG iVm § 19 § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1, Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 134/2000 - VStG.

II. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten ermäßigen sich auf 100 S (entspricht 7,27 €). Für das Berufungsverfahren entfällt ein Verfahrenskostenbeitrag.

Rechtsgrundlage:

§ 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit dem o.a. Straferkenntnis über die Berufungswerberin, wegen der Übertretung nach § 42 Abs.2 StVO 1960 iVm § 99 Abs.2 lit.b StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 2.000 S und im Nichteinbringungsfall zwei Tage Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil sie am Samstag den 18.3.2000 um ca. 15.30 Uhr das Sattelzugfahrzeug mit dem Probefahrtkennzeichen , ungarisches Kennzeichen auf der A1 (Westautobahn) beim Parkplatz, Strkm 191,0 in Richtung Salzburg gelenkt habe, obwohl an Samstagen von 15.00 Uhr bis 24.00 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 00.00 Uhr bis 22.00 Uhr das Befahren von Straßen mit Sattelkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verboten ist.

1.1. Begründend stützte die Behörde erster Instanz ihren Schuldspruch auf die Anzeige der Zollwacheabteilung Linz vom 21.3.2000 und das darauf basierende Ermittlungsverfahren, insbesondere die zeugenschaftliche Vernehmung des Meldungslegers. Demnach sei die Anhaltung um 15.30 Uhr erfolgt. Der im Hinblick auf die Tatzeit den Vorfall bestreitenden Verantwortung der Berufungswerberin wurde mit dem Hinweis auf deren Möglichkeit zur freien Verantwortung, im Gegensatz zur Wahrheitspflicht des Meldungslegers auf Grund seines Diensteides und als Zeuge, nicht gefolgt.

2. In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung bestreitet die Berufungswerberin den Vorfallszeitpunkt und verweist im Ergebnis lediglich auf ihre gute Erziehung, auf Grund derer für sie die Wahrheit, Ehrlichkeit und Furchtlosigkeit vor Menschen - egal wie viele Titel diese haben mögen - eine Selbstverständlichkeit sei. Es zähle nur der Mensch, so die Berufungswerberin und daher habe sie ein Recht, dass auch ihre Aussage (gemeint Verantwortung) anerkannt werde. Ihrer handschriftlich ausgeführten Berufung legte sie mehrere Kopien von Pfarrbriefen der Pfarre R, sowie Textauszüge aus Evangelien bzw. religiöser Literatur bei.

3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser ist, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war zwecks unmittelbarer Erörterung des zeitlichen Ablaufes der Amtshandlung erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der Behörde erster Instanz vorgelegten Verwaltungsstrafakt und dessen auszugsweise Verlesung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung. Erhoben wurde vom Oö. Verwaltungssenat der Zeitpunkt des Anrufes des Meldungslegers bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hinsichtlich einer behördlichen Verfügung über die Sattelkraftfahrzeuge. Ferner wurde Beweis erhoben durch Vernehmung des BezInsp. W, W und W als Zeugen und der Vernehmung der Berufungswerberin als Beschuldigte. Ein Vertreter der Behörde erster Instanz nahm entschuldigt an der Berufungsverhandlung nicht teil.

5. Die Berufungswerberin lenkte im Verband mit drei weiteren Personen (M, H und W) einen Lkw-Zug im Rahmen einer Überstellungsfahrt für die Firma R in S von Ungarn nach Österreich. Im Verlaufe des frühen Nachmittags des Samstags den 18. März 2000 wurde zwecks Einnahme des Mittagessens in A noch angehalten, wobei sie in der Folge bis zu Beginn des Wochenendfahrverbotes auf der A1 die Fahrt noch bis in den Raum von S bzw. V fortsetzen wollten. Gegen 15.25 Uhr fielen der auf dem Parkplatz nächst A positionierten mobilen Überwachungsgruppe der Zollwacheabteilung Linz (dem Meldungsleger und BezInsp. H) die im Konvoi fahrenden vier Lkw-Züge mit ungarischer Aufschrift auf der Plane auf. Dabei vermeinte der Begleiter des Meldungslegers sinngemäß, "was haben die wohl geladen, dass sie noch um diese Zeit unterwegs sind!" Es wurde folglich die Nachfahrt aufgenommen. Die Anhaltung dieses Konvois erfolgte auf dem Park- bzw. Pannenplatz bei Strkm 191 um etwa 15.30 Uhr. Das von der Berufungswerberin gelenkte Fahrzeug war das Dritte im Konvoi. Sie bekam von der mit dem Lenker des vordersten Lkw-Zuges (Herrn D) geführten Amtshandlung nichts mit, indem sie in ihrem Fahrzeug sitzen blieb. Unmittelbar nach der Anhaltung erklärte der Lenker gegenüber dem Meldungsleger sinngemäß, dass ihm klar sei, "schon zu spät dran zu sein".

Im Zuge der Amtshandlung ergab sich ein Problem hinsichtlich einer Überstellungsbewilligung dieser Fahrzeuge. Dieses führte schließlich um 16.25 Uhr zu einer fernmündlichen Kontaktnahme mit der Journaljuristin der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land. Diese ordnete schließlich die Überstellung dieser Fahrzeuge nach L zum Zollparkplatz an, um die Sach- und Rechtslage zu klären. Diese fernmündliche Kontaktnahme erfolgte noch vom Ort der Anhaltung aus. Der Zeitpunkt dieser ersten Kontaktnahme wurde im sogenannten Rufbereitschaftsprotokoll mit 16.25 Uhr fixiert.

Dieses Beweisergebnis führt zur Überzeugung, dass die Anhaltung auf dem Parkplatz bei Strkm 191,0 erst gegen 15.30 Uhr erfolgte und damit ein Irrtum seitens des Meldungslegers hinsichtlich der Zeitangabe auszuschließen ist.

Selbst wenn die Berufungswerberin im Rahmen ihrer Berufung mit besonderem Nachdruck hervorhob, dass die Anhaltung noch knapp vor 15.00 Uhr erfolgt wäre, kann ihr darin nicht gefolgt werden, wenngleich sie persönlich durchaus von der Richtigkeit ihres Vorbringens überzeugt sein mag.

Im Ergebnis übereinstimmend wird von allen Zeugen die Zeitdauer der Amtshandlung auf dem Anhalteort (Parkplatz bei Strkm 191,0) mit etwa einer Stunde bezeichnet. Unstrittig ist auch, dass der Meldungsleger noch von diesem Parkplatz aus mit der Journaljuristin der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land (als vermeintlich zuständiges Behördenorgan) fernmündlichen Kontakt aufnahm. Da der diesbezügliche Eintrag im Journalrufbereitschaftsprotokoll als Telefonat von "16.25 bis 16.30 Uhr" verzeichnet wurde, wird dadurch sehr schlüssig belegt, dass die Anhaltung nicht bereits um 15.00 Uhr, sondern vielmehr erst gegen 15.30 Uhr erfolgt sein konnte. Dies deckt sich auch mit der Anzeige und der Angabe des Meldungslegers, wonach sein Kollege vor der Anhaltung bemerkte, "was haben den die geladen, dass sie um diese Zeit (gemeint nach 15.00 Uhr und daher bereits innerhalb des Wochenendfahrverbotes) noch unterwegs sind. Weder die Berufungswerberin noch die Zeugen K und L vermochten mit ihren eher wagen Angaben der in der Anzeige genannten Vorfallszeit wirksam entgegentreten. Die Berufungswerberin vermochte nicht einmal mehr hinsichtlich der zeitlichen Abläufe dieser Fahrt Angaben zu machen. Sie konnte weder die Abfahrtszeit in Ungarn noch den Ort der Übernahme der Sattelkraftfahrzeuge benennen. Ihre Verantwortung kann daher im Ergebnis nur auf die diesbezügliche Mitteilung der Firma R, die wiederum nur auf mittelbare Wahrnehmungen und Schlussfolgerungen basierten, gestützt sein. Diese bloßen Schlussfolgerungen gelangten nicht zuletzt auch durch den Zeugen K, der als Disponent der Firma R noch knapp bis unmittelbar vor der Anhaltung durch die Zollorgane mit einem Fahrer (Herrn D) um ca. 15.00 Uhr telefonierte. Erfahrungsgemäß werden Routinetelefonate zeitlich nur beiläufig in Erinnerung behalten. Im Rahmen der Berufungsverhandlung vermochte K den zusätzlich durch Handaufzeichnungen belegten Dokumentationen des Meldungslegers, welcher diese unmittelbar im Anschluss an die Amtshandlung anfertigte, nicht mit der gleichen Überzeugung entgegentreten. Auch die Angaben des W, welcher - wie sich erst nach der Berufungsverhandlung herausstellte, selbst Beschuldigter im Zusammenhang mit der verfahrensgegenständlichen Überstellungsfahrt ist - überzeugten hinsichtlich der Auffassung, dass die Anhaltung noch knapp vor 15.00 Uhr erfolgt sei, ebenfalls nicht in jenem Ausmaß, wie die sich auch in anderen Zusammenhängen als schlüssig erweisenden Darstellungen des Meldungslegers. Letzterer wies auch noch darauf hin, dass es bei seiner Amtshandlung nicht um das Wochenendfahrverbot ging und er keine Veranlassung gehabt hätte, die Fahrzeuglenker mit einer unzutreffenden Zeitangabe zu belasten.

6. In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

6.1. Gemäß § 99 Abs. 2b StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu S 10.000,-- im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von bis zwei Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges die in Abs.2a genannte Verwaltungsübertretung innerhalb von zwei Stunden ab Beginn des jeweiligen Fahrverbotes, gegen die Vorschriften des § 42 StVO oder einer auf Grund des § 42 StVO erlassenen Fahrverbotsverordnung verstößt.

Nach § 42 Abs.1 StVO ist an Samstagen von 15.00 Uhr bis 24.00 Uhr und an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 00.00 Uhr bis 22.00 Uhr das Befahren von Straßen mit Lastkraftwagen mit Anhängern verboten, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftwagens oder des Anhängers mehr als 3,5 t beträgt; ausgenommen sind die Beförderung von Milch sowie unaufschiebbare Fahrten mit Lastkraftwagen des Bundesheeres mit Anhänger.

§ 42 Abs.2 StVO verbietet weiter in der genannten Zeit das Befahren von Straßen mit Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeugen und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t.

Nach dem § 45 Abs.2 StVO kann die Behörde Ausnahmen von Geboten oder Verboten, die für die Benützung der Straßen gelten, auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen bewilligen. Eine solche Ausnahme lag hier nicht vor.

6.2. Die Spruchkorrektur war zur konkreten Formulierung des Strafvorwurfes erforderlich.

7. Was die Straffestsetzung anbelangt (§ 19 VStG), so misst der Gesetzgeber der Übertretung des Wochenendfahrverbotes einen besonderen Unrechtsgehalt bei.

Aus diesem Grund ist der Übertretung des Wochenendfahrverbotes grundsätzlich mit einer strengen Bestrafung entgegenzutreten, wobei auch general- bzw. spezialpräventive Überlegungen miteinzubeziehen sind.

Im Hinblick darauf, dass die Berufungswerberin hier in einem Konvoi unterwegs war und ihr damit die Disposition über die Planung und Koordinierung der Fahrt doch recht weitgehend entzogen war - der Koordinator des Konvois war Herr D - und ihr auch der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute kommt sowie auch sonst keinerlei erschwerende Umstände vorliegen, war es jedoch gerechtfertigt, die Geldstrafe auf 1.000 S zu ermäßigen. Dabei war auch zu bedenken, dass die Fahrt bereits auf einem nahegelegenen und geeigneten Parkplatz beendet worden wäre. Diese Ermäßigung der Geldstrafe scheint darüber hinaus auch insbesondere im Hinblick auf das unterdurchschnittliche Einkommen der Berufungswerberin gerechtfertigt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungs-gerichtshof erhoben werden. Sie muss von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. B l e i e r

Beschlagwortung:

Disposition, Konvoi

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