Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-107436/10/SR/Ri

Linz, 06.03.2001

VwSen-107436/10/SR/Ri Linz, am 6. März 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Strafberufung des Z J, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. N, Rplatz , G, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von R i.I. vom 19. Dezember 2000, Zl.VerkR96-2764-2000, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (im Folgenden: StVO), nach der am 5. März 2001 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung gegen die Strafhöhe wird insoweit stattgegeben, als die Geldstrafe mit 4.000,00 Schilling (entspricht  290,69 Euro), im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit 4 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, festgesetzt wird.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu leisten. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 400,00 Schilling (entspricht  29,07 Euro) d.s. 10 % der verhängten Strafe.

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000 - AVG iVm § 24, § 19, § 51c und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2000 - VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit oben bezeichnetem Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von R I wurde der Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie haben am 29.4.2000 um 21.10 Uhr als Lenker des PKW O auf der A Iautobahn bei KM in Fahrtrichtung S die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 56 km/h überschritten.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt. § 20 Abs.2 Straßenverkehrsordnung, BGBl.Nr. 159/1960 idgF (StVO 1960),

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wir über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Schilling falls diese uneinbringlich gemäß §

ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

5.000,00 100 Stunden 99 Abs.3 lit.a

StVO 1960

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

500,00 Schilling als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 200 S angerechnet);

Der zu zahlende Geldbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 5.500,00 (Der Betrag von 5.500,00 Schilling entspricht 399,70 Euro)".

2. Gegen dieses dem Vertreter des Bw am 28. Dezember 2000 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 11. Jänner 2001 bei der Behörde erster Instanz eingebrachte Berufung.

2.1. Im angeführten Straferkenntnis führt die Behörde erster Instanz in der Begründung im Wesentlichen aus, dass die im Spruch angeführte Verwaltungsübertretung auf Grund der Anzeige und der Zeugenbefragung in objektiver Hinsicht erwiesen sei. Die Messung, wenn auch bei Dunkelheit vorgenommen, wäre bestimmungskonform erfolgt und die Beamten hätten das gemessene Fahrzeug angehalten. Die Anhaltung nach bereits 1,5 km nach dem Standort der Messung sei möglich gewesen, da offensichtlich eine entsprechende Geschwindigkeitsverringerung des Berufungswerbers stattgefunden habe. Umstände, welche das Verschulden ausschließen würden seien nicht vorgebracht worden. Auf § 19 Abs.1 VStG sei Bedacht genommen worden. Da es sich um eine eklatante Geschwindigkeitsüberschreitung gehandelt habe, würde die Behörde davon ausgehen, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung zumindest grob fahrlässig begangen worden sei und daher würde die verhängte Geldstrafe, die im mittleren Bereich des Strafrahmens angesiedelt ist, angemessen sein. Mangels Bekanntgabe des monatlichen Einkommens sei eine Schätzung vorgenommen worden. Mildernd wäre die bisherige Straflosigkeit zu werten gewesen. Sonstige Strafmilderungs- oder Erschwerungsgründe seien nicht hervorgekommen.

2.2. Dagegen bringt der Berufungswerber vor, dass es zum Zeitpunkt der Messung bereits dunkel gewesen sei und daher eine Verwechslung mit einem anderen Verkehrsteilnehmer stattgefunden haben müsste. Darüber hinaus sei darauf zu verweisen, dass die Anhaltung nach einer Strecke von 1,5 km nach dem Standort des Gendarmeriefahrzeuges bei einer derartigen Geschwindigkeit nicht möglich sei. Es wird daher die Beiziehung eines technischen Sachverständigen beantragt.

Darüber hinaus hätte beim gegenständlichen Fahrzeug keine korrekte Messung vorgenommen werden können, da keine ausreichende senkrechte Fläche vorhanden gewesen wäre. Auch sei die erforderliche Nullmessung, Horizontal- und Vertikalmessung halbstündlich nicht durchgeführt worden. Es würden daher die folgenden Anträge gestellt:

a) Einstellung des anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens,

b) Einvernahme des Meldungslegers und Befragung über Aufstellung und Verwendung des Laser-Geschwindigkeitsmessgerätes, Beischaffung der Betriebsanleitung, Beischaffung des Eichscheins und Vorlage der Betriebsanleitung an den technischen Sachverständigen zum Beweis dafür, dass eine Fehlmessung im Sinne der obigen Ausführungen vorgelegen sei.

Betreffend der Familien-, Einkommens- und Sorgepflichten wird ausgeführt, dass der Bw über ein monatliches Einkommens von 2.600 DM verfügen würde und für seine Exgattin und eine schwerstbehinderte Tochter sorgepflichtig sei.

3. Die Bezirkshauptmannschaft R I hat als Behörde erster Instanz die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat hat für 5. März 2001 die öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt und die Verfahrensparteien, die Zeugen Rev.Insp. S, Bez.Insp. E und den Amtssachverständigen technischen Amtsrat Ing. R geladen. Sowohl der Bw als auch die Behörde erster Instanz sind der mündlichen Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben.

Der mündlichen Verhandlung wurden folgende Dokumente zugrundegelegt und den Parteien zur Einsichtnahme vorgelegt:

Kopie des Eichscheins vom 28. Mai 1998, Nacheichfrist am 31. Dezember 2001, Messprotokoll mit der fortlaufenden Nummer 110, samt den relevanten Eintragungen des Messtages.

3.2. Aufgrund der Beweisergebnisse hat der Vertreter des Bw die Berufung gegen die Schuld zurückgezogen, die Berufung nur mehr gegen die Strafhöhe aufrecht erhalten und beantragt, die Geldstrafe auf S 4.000 zur reduzieren, da nach der Entscheidung durch die Erstbehörde Gründe hervorgekommen wären, die eine Minderung der Geldstrafe rechtfertigen würden.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Mit der Zurückziehung der Berufung gegen die Schuld ist der Schuldspruch der Behörde erster Instanz in Rechtskraft erwachsen. Eine diesbezügliche Beurteilung war dem unabhängigen Verwaltungssenat daher verwehrt.

4.2. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 - 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

Geschwindigkeitsübertretungen stellen immer wieder die Ursache schwerer Verkehrsunfälle dar, weshalb im Hinblick auch auf eine Geschwindigkeitsüberschreitung in diesem Ausmaß sowohl die Gründe der Spezialprävention als auch der Generalprävention gegen eine Herabsetzung der Strafe sprechen würden.

Was die Strafhöhe anbelangt, ist der unabhängige Verwaltungssenat der Ansicht, dass die Geldstrafe zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses und der bekannten Familien-, Vermögens- und Einkommenssituation durchaus tat- und schuldangemessen war. In der Berufung und der mündlichen Verhandlung sind jedoch Umstände hervorgekommen - Sorgepflichten für eine schwerstbehinderte Tochter, Unterhaltspflichten für die Ex-Gattin - die bei Betrachtung der sonstigen Parameter - absolute verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit, Umstände bei der Tatbegehung, Einsichtigkeit und Geständnis - eine Herabsetzung geboten. Da das Tatverhalten des Beschuldigten keinesfalls hinter dem typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung zurückbleibt, war die Rechtswohltat des § 21 VStG nicht in Erwägung zu ziehen.

5. Bei diesem Ergebnis war dem Bw im Berufungsverfahren kein Kostenbeitrag vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Stierschneider

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum