Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107438/2/Fra/Ka

Linz, 28.03.2001

VwSen-107438/2/Fra/Ka Linz, am 28. März 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 29.11.2000, VerkR96-10950-2000, betreffend Übertretung des § 18 Abs.1 StVO 1060 und des § 99 Abs.4 lit.d KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird infolge Eintritts der Verfolgungsverjährung stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu zahlen.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z3 VStG; § 66 Abs.1 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) 1.) wegen Übertretung des § 18 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 2.000 S (EFS 72 Stunden) und 2.) wegen Übertretung des § 99 Abs.4 lit.d KFG 1967 eine Geldstrafe von 800 S (EFS 36 Stunden) verhängt, weil er am 9.8.2000 um ca. 22.55 Uhr den LKW, auf der A1 in Richtung Salzburg gelenkt und auf Höhe der im Gemeindegebiet Mondsee befindlichen Baustelle im Bereich des dort aufgestellten Vorschriftszeichens "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit 60 km/h)"

1) zu dem mit 60 km/h vor ihm fahrenden PKW einen wesentlich zu geringen Sicherheitsabstand eingehalten (fallweise lediglich 1 m) hat, sodass es ihm nicht möglich gewesen wäre, sein Fahrzeug rechtzeitig zum Stillstand zu bringen, falls das vor ihm fahrende Fahrzeug plötzlich abgebremst worden wäre und

2) während der Nachfahrt das Fernlicht eingeschaltet hatte.

2. Über die dagegen rechtzeitig erhobene Berufung hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 51c erster Satz VStG) erwogen:

Dem Tatort kommt bei der Angabe der als erwiesen angenommenen Tat im Sinne des § 44a Z1 VStG eine besondere Bedeutung zu. Im Spruch eines Strafbescheides muss die Tat dem Beschuldigten insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, dass kein Zweifel bestehen kann, wofür er bestraft worden ist, und dass er im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Vorwurf zu widerlegen. Der Spruch muss auch geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

Dem Erfordernis der eindeutigen Angabe des Tatortes wird mit dem bloßen Hinweis auf einen bestimmten Straßenzug dann nicht entsprochen, wenn die in Rede stehenden Übertretungen nicht als fortgesetztes Delikt zu qualifizieren sind und daher die Möglichkeit besteht, dass in kurzer zeitlicher oder örtlicher Aufeinanderfolge immer wieder von neuem ein entsprechender Willensentschluss des Täters zu - in unmittelbarer Reihenfolge begangenen - mehreren gleichartigen Übertretungen führt. Im gegenständlichen Fall wird im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses der Tatort mit "auf der A 1 in Richtung Salzburg .........auf Höhe der im Gemeindegebiet Mondsee befindlichen Baustelle im Bereich des dort aufgestellten Vorschriftszeichens "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" umschrieben. Nun kann bekanntlich eine Geschwindigkeitsbeschränkung wegen einer Baustelle eine Länge von mehreren hundert, wenn nicht gar tausend Metern aufweisen. Wird innerhalb einer längeren Strecke mehrere Male der Sicherheitsabstand verändert - was jeweilige Willensentschlüsse des Lenkers voraussetzt - kann dies in kurzer zeitlicher oder örtlicher Aufeinanderfolge zu mehreren gleichartigen Übertretungen führen. In diesem Zusammenhang wäre auch das Kumulationsprinzip nach § 22 VStG zu beachten, wonach, wenn jemand durch verschiedene selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat, die Strafen nebeneinander zu verhängen sind. Dass der Bw im Geschwindigkeitsbeschränkungsbereich den Sicherheitsabstand variiert hat, lässt sich aus dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses eindeutig entnehmen (argumentum: "fallweise lediglich 1 m"). Aufgrund der aufgezeigten Aspekte entspricht die Tatortkonkretisierung nicht den Anforderungen des § 44a Z1 VStG, wobei noch hinzuzufügen ist, dass weder der Geschwindigkeitsbeschränkungsbereich durch Anführung von Autobahnkilometern noch die fallweise Einhaltung des Sicherheitsabstandes von lediglich 1 m durch Anführung von Straßenkilometern konkretisiert wurde. Da bekanntlich ein Geschwindigkeitsbeschränkungsbereich zu verordnen und örtlich genau festzulegen ist, müsste eine entsprechende Tatortkonkretisierung durch Recherchen grundsätzlich möglich gewesen sein. Darüber hinaus hätte es der Anführung des Sicherheitsabstandes in Relation zur gefahrenen Geschwindigkeit bedurft. Die Feststellung, dass der Sicherheitsabstand wesentlich zu gering war, ist in diesem Zusammenhang zu unbestimmt.

Die oa Ausführungen betreffend die Konkretisierung des örtlichen Geltungsbereiches der Geschwindigkeitsbeschränkungen sind auch auf das Faktum 2 (§ 99 Abs.4 lit.d KFG 1967) anzuwenden.

Da während der Verfolgungsverjährungsfrist keine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt wurde, ist Verfolgungsverjährung eingetreten. Der Oö. Verwaltungssenat hatte daher keine Möglichkeit mehr, durch Ergänzung des Beweisverfahrens allenfalls den oa Mangel zu sanieren.

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

3. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

 

 

Dr. F r a g n e r

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