Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-107439/5/Sch/Rd

Linz, 22.03.2001

VwSen-107439/5/Sch/Rd Linz, am 22. März 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des H vom 28. Dezember 2000 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 11. Dezember 2000, VerkR96-4167-1999, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 80 S (entspricht 5,81 €), als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 11. Dezember 2000, VerkR96-4167-1999, über Herrn H, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 52a Z10a StVO 1960 eine Geldstrafe von 400 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil er am 9. Oktober 1998 um 5.58 Uhr den Lkw mit dem Anhänger mit dem Kennzeichen auf der Bundesstraße 1 in Wels in Fahrtrichtung Osten gelenkt und bei Kilometer 214,300 (Firma F) die durch deutlich sichtbar aufgestellte Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung" erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 13 km/h überschritten habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 40 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.3 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Die in Rede stehende Geschwindigkeitsüberschreitung ist mittels eines stationären Radargerätes festgestellt worden. Entgegen der Ansicht des Berufungswerbers sind Zweifel an der Ordnungsgemäßheit der Geschwindigkeitsmessung nicht angebracht. Zum einen kann das vom Berufungswerber im erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahren vorgelegte Tachographenschaublatt nicht als zur Stützung seines Vorbringens tauglich angesehen werden. Am Vorfallstag wurden im zeitlichen Nahbereich zur Geschwindigkeitsmessung laut Schaublatt Geschwindigkeiten bis 90 km/h gefahren, sodass die festgestellte Geschwindigkeit von 63 km/h durchaus mit den Aufzeichnungen auf dem Schaublatt in Einklang zu bringen ist. Zum anderen wurden, wie von der Berufungsbehörde erhoben, auch die einschlägigen Bestimmungen hinsichtlich der Eichung des Gerätes eingehalten, was sich aus dem beigeschafften Eichschein zweifelsfrei dokumentiert.

Zusammenfassend steht somit fest, dass die durchgeführte Geschwindigkeitsmessung ein taugliches Beweismittel für die dem Berufungswerber zur Last gelegte Übertretung darstellt und somit der Nachweis derselben hinreichend erbracht ist.

Zur Strafzumessung ist zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 400 S kann angesichts der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung als angemessen angesehen werden.

Wenngleich dem Berufungswerber nach der Aktenlage entgegen den Ausführungen der Erstbehörde der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute kommt, ändert auch dies nichts an der Angemessenheit der im untersten Bereich des Strafrahmens (bis zu 10.000 S) festgesetzten Geldstrafe.

Die aktenkundigen persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers lassen erwarten, dass er zur Bezahlung derselben in der Lage sein wird.

Im Hinblick auf die Einrede der Verfolgungsverjährung wird schließlich noch auf die Bestimmung des § 32 Abs.2 VStG verwiesen, der zufolge es bei einer Verfolgungshandlung nicht darauf ankommt, dass der Beschuldigte davon auch Kenntnis erlangt. Die Strafverfügung vom 16. Februar 1999 als taugliche Verfolgungshandlung wurde laut Poststempel noch vor Ablauf der sechsmonatigen Verjährungsfrist abgesendet und hat daher den Fristenlauf gehemmt, wobei es unbedeutend ist, dass die Strafverfügung dem Beschuldigten vorerst nicht zugestellt werden konnte.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

S c h ö n

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum