Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107440/9/Sch/Rd

Linz, 26.03.2001

VwSen-107440/9/Sch/Rd Linz, am 26. März 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des H vom 11. Dezember 2000, vertreten durch die Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 9. November 2000, VerkR96-3383-2000, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 21. März 2001 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 1.000 S (entspricht 72,67 €), als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 9. November 2000, VerkR96-3383-2000, über Herrn H, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 5.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 168 Stunden verhängt, weil er am 18. Dezember 1999 um 15.10 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen auf der Bundesstraße 1 in Richtung Straßwalchen gelenkt und in Frankenmarkt bei Kilometer 264,372 die in Ortsgebieten erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 45 km/h überschritten habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 500 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Der Berufungswerber bestreitet nicht grundsätzlich die Begehung einer Geschwindigkeitsüberschreitung, vermeint aber, dass diese keinesfalls in dem von der Erstbehörde als erwiesen angenommenen Ausmaß vorgelegen sei. Als Beweismittel für dieses Vorbringen hat der Berufungswerber zwei Zeugen namhaft gemacht, die sich zum Vorfallszeitpunkt in dem von ihm gelenkten Pkw als Beifahrer befunden hatten. Diese wurden anlässlich der Berufungsverhandlung zeugenschaftlich einvernommen, konnten aber lediglich ihren subjektiven Eindruck wiedergeben, der Berufungswerber habe, wenn überhaupt, keine auffällig überhöhte Fahrgeschwindigkeit eingehalten.

Demgegenüber steht das Ergebnis der vom Meldungsleger mit einem Lasergerät durchgeführten Geschwindigkeitsmessung. Bei der mit einem Lokalaugenschein verbundenen Berufungsverhandlung wurde festgestellt, dass vom Standort des Meldungslegers zum in relativ kurzer Entfernung (ca. 48m) gelegenen Messpunkt eine einwandfreie Sicht besteht. Zudem ist auch der anschließende Straßenverlauf übersichtlich und kann daher ein gemessenes Fahrzeug nicht unmittelbar nach dem Messpunkt den Sichtbereich des Messorganes verlassen. Es sind nicht die geringsten Hinweise dahingehend zu Tage getreten, dass dem Meldungsleger beim Ablesen des Fahrzeugkennzeichens oder hinsichtlich der Identifizierung des gemessenen Fahrzeuges bzw der Zuordnung zum Messergebnis ein Fehler unterlaufen wäre. Auch ist es in zeitlicher Hinsicht nicht unschlüssig, wenn ein Messorgan innerhalb kurzer Zeit die Messung durchzuführen und Fahrzeugkennzeichen samt Marke und Type bzw das Messergebnis zu notieren hat. Beim Meldungsleger handelt es sich um einen mit diesbezüglichen Vorgängen häufig betrauten Gendarmeriebeamten; zudem nimmt der Messvorgang ohnedies einen verschwindend geringen Zeitraum in Anspruch, wenn man noch dazu davon ausgeht, dass, wie der Meldungsleger glaubwürdig angegeben hat, er das Gerät schon vor der Messung am bzw im Fahrzeug aufgelegt und einen bestimmten Punkt anvisiert hat, der vom zu messenden Fahrzeug passiert werden muss.

Zusammenfassend ergibt sich sohin für die Berufungsbehörde, dass nach der gegebenen Beweislage Zweifel an der Ordnungsgemäßheit der durchgeführten Lasermessung nicht angebracht sind.

Zur Strafzumessung ist zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Überschreitungen der erlaubten Höchstgeschwindigkeiten, insbesondere dann, wenn sie, wie im vorliegenden Fall, ein beträchtliches Ausmaß erreichen, stellen häufig nicht nur eine abstrakte, sondern schon eine konkrete Gefahr für die Verkehrssicherheit dar. Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, dass es hiedurch immer wieder zu schweren Verkehrsunfällen kommt bzw dass zumindest die Folgen eines Unfalles beträchtlicher sind als bei Einhaltung der erlaubten Geschwindigkeiten. Zudem muss lebensnah davon ausgegangen werden, dass solche massiven Übertretungen einem Fahrzeuglenker nicht mehr versehentlich unterlaufen, sondern - zumindest bedingt - vorsätzlich in Kauf genommen werden.

Des weiteren ist davon auszugehen, dass im Ortsgebiet erfolgte Geschwindigkeitsüberschreitungen aus naheliegenden Gründen in der Regel ein höheres Gefahrenpotenzial aufweisen als auf Freilandstraßen bzw Autobahnen begangene.

Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe für die anstelle der im Ortsgebiet erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 45 km/h überschrittene entspricht diesen Erwägungen. Der beim Berufungswerber vorliegende Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit wurde hinreichend berücksichtigt. Den von der Erstbehörde angenommenen Einkommensverhältnissen wurde nicht entgegengetreten, sodass sie, wenn auch wohl als Untergrenze, der Entscheidung zu Grunde gelegt werden konnten. Dem Rechtsmittelwerber wird sohin die Bezahlung der Verwaltungsstrafe möglich sein, ohne seine Sorgepflichten zu beeinträchtigen bzw seine Lebensführung unangemessen einschränken zu müssen.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

S c h ö n