Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107452/6/BI/KM

Linz, 27.03.2001

VwSen-107452/6/BI/KM Linz, am 27. März 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung der Frau I S, vom 24. Jänner 2001 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 5. Jänner 2001, VerkR96-7643-2000 Sö, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird mangels Begründung zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ § 66 Abs.4 und 63 Abs.3 AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1 VStG

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat mit dem oben genannten Straferkenntnis über die Beschuldigte wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 103 Abs.2 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 5.000 S (5 Tage EFS) verhängt, weil sie als Zulassungsbesitzerin des PKW, Kz. , der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems auf ihr schriftliches Verlangen vom 27. Juli 2000 nicht binnen zwei Wochen Auskunft darüber erteilt habe, wer das Kraftfahrzeug, Kz. , am 23. Juni 2000 um 7.54 Uhr gelenkt habe.

Gleichzeitig wurde ihr ein Verfahrenskostenbeitrag von 500 S auferlegt.

2. Dagegen hat die Rechtsmittelwerberin (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

3. Die Bw hat die als Einspruch bezeichnete Berufung mit Fax übermittelt und um Bearbeitung ersucht, jedoch keinerlei Begründung angefügt. Mit Schreiben des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 22. Februar 2001 wurde sie unter Fristsetzung eingeladen, die Begründung nachzuholen unter Hinweis darauf, dass bei nicht fristgerechtem Einlangen einer Begründung das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen sein würde. Das Schreiben wurde laut Rückschein am 27. Februar 2001 zugestellt. Bislang ist keine Reaktion der Bw erfolgt, sodass der Unabhängige Verwaltungssenat ohne weitere Anhörung der Bw zu entscheiden berechtigt ist.

4. In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen:

Gemäß § 63 Abs.3 AVG, der gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Dieser Bestimmung entsprach auch die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Straferkenntnis.

Auf dieser Grundlage war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung:

Begründung trotz Einladung nicht erfolgt à Zurückweisung.

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