Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107454/8/SR/Ri

Linz, 30.03.2001

VwSen-107454/8/SR/Ri Linz, am 30. März 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Berufung des A B L, S Nr., A, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptfrau von R vom 8.1.2001, Zl. VerkR96-784-2000, wegen Übertretung nach dem Kraftfahrgesetz 1997 (im Folgenden: KFG) und dem Führerscheingesetz (im Folgenden: FSG), nach der am 13.3.2001 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung gegen die Spruchpunkte 1, 3, 4 und 5 wird abgewiesen und diesbezüglich das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufung gegen die Spruchpunkte 2, 6, 7, 8 und 9 wird stattgegeben, diesbezüglich das Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

III. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat - Spruchpunkt I. - einen Kostenbeitrag von 20 % der verhängten Strafe, d.s. 300,00 Schilling (entspricht  21,80 Euro) zu leisten.

IV. Der Kostenbeitrag zu Spruchpunkt II. hat zu entfallen.

Rechtsgrundlagen:

Zu I. und II.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000 - AVG iVm § 24, § 19, § 45 Abs.1, § 51c und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2000- VStG.

zu III. und IV.: § 64 und § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit oben bezeichnetem Straferkenntnis der Bezirkshauptfrau von Rohrbach wurde der Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie haben am 24.3.2000 um 16.55 Uhr auf der R Bundesstraße Nr. bei Straßenkilometer im Gemeindegebiet An unter dem behördlichen Kennzeichen R zum Verkehr zugelassenen Lkw, Mercedes 1017/36, mit dem der unter dem behördlichen Kennzeichen R zum Verkehr zugelassene Anhänger gezogen wurde, gelenkt, ohne 1) dass der Lkw das behördliche Kennzeichen führte, 2) für diesen Tag ein Schaublatt im Kontrollgerät verwendet zu haben, da im Kontrollgerät noch immer das Schaublatt vom 21 032000 eingelegt war, 3) den Zulassungsschein für den Lkw mitgeführt zu haben, 4) den Zulassungsschein für den Anhänger mitgeführt zu haben, 5) den vorgeschriebenen Führerschein mitgeführt zu haben. Weiters haben Sie, wie bei der Betretung am 24.03. 2000 um ca. 17:00 Uhr vor dem Haus S Nr. , A, festgestellt wurde, auf dem Schaublatt des Kontrollgerätes vom 21 03 2000 6) bei Beginn der Benutzung des Blattes nicht auch Ihren Vornamen, 7) bei Beginn der Benutzung des Blattes nicht den Ort und am Ende der Benutzung des Blattes nicht den Zeitpunkt und den Ort, 8) vor der ersten auf dem Blatt verzeichneten Fahrt die Kennzeichennummer des Fahrzeuges, das ihm zugewiesen ist, 9) am Ende der letzten auf dem Blatt verzeichneten Fahrt nicht den Stand des Kilometerzählers eingetragen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1) § 36 lit. b in Verbindung mit § 134 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), BGBl. Nr. 267/1967 i.d.g.F.

2) Art. 15 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/1985 in Verbindung mit § 134 Abs. 1 KFG

3) § 102 Abs. 5 lit. b in Verbindung mit § 134 Abs. 1 KFG

4) § 102 Abs. 5 lit. b in Verbindung mit § 134 Abs. 1 KFG

5) § 37 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 1, Ziffer 1, Führerscheingesetz (FSG), BGBl. Nr. 120/197 (Teil I) i.d.g.F.

6) Art. 15 Abs. 5 lit. a der Verordnung (EWG) Nr. 3821/1985 in Verbindung mit § 134 Abs. 1 und Abs. 1 a KFG

7) Art. 15 Abs. 5 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 3821/1985 in Verbindung mit § 134 Abs. 1 und Abs. 1 a KFG

8) Art. 15 Abs. 5 lit. c der Verordnung (EWG) Nr. 3821/1985 in Verbindung mit § 134 Abs. 1 und Abs. 1 a KFG

9) Art. 15 Abs. 5 lit. d der Verordnung (EWG) Nr. 3821/1985 in Verbindung mit § 134 Abs. 1 und Abs. 1 a KFG

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von falls uneinbringlich Gemäß

Ersatzfreiheitsstrafe von

Zu 1. ) 600,00 Schilling 18 Stunden § 134 Abs. 1 KFG

Zu 2.) 600,00 Schilling 18 Stunden § 134 Abs. 1 KFG

Zu 3.) 200,00 Schilling 6 Stunden § 134 Abs. 1 KFG

Zu 4.) 200,00 Schilling 6 Stunden § 134 Abs. 1 KFG

Zu 5.) 500,00 Schilling 15 Stunden § 37 Abs. 1 FSG

Zu 6.) 100,00 Schilling 3 Stunden § 134 Abs. 1 KFG

Zu 7.) 300,00 Schilling 9 Stunden § 134 Abs. 1 KFG

Zu 8.) 200,00 Schilling 6 Stunden § 134 Abs. 1 KFG

Zu 9.) 200,00 Schilling 6 Stunden § 134 Abs. 1 KFG

Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

300,00 Schilling als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 200 Schilling, bzw. 14,53 EU angerechnet); Schilling als Ersatz der Barauslagen für

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

3.200,00 Schilling (232,55 EU)."

2. Im angeführten Straferkenntnis führt die Behörde erster Instanz in der Begründung im Wesentlichen aus, dass der Bw von der Möglichkeit zur Rechtfertigung keinen Gebrauch gemacht habe und die angelasteten Verwaltungsübertretungen durch dienstliche Wahrnehmungen von Organen der Straßenaufsicht erwiesen seien. Die Verkehrskontrolle sei auf öffentlicher Verkehrsfläche erfolgt und betreffend der Spruchpunkte 2 bis 9 wäre eine fahrlässige Handlungsweise zu unterstellen. Betreffend Spruchpunkt 1 sei von vorsätzlicher Handlungsweise auszugehen. Die Strafbemessung sei entsprechend § 19 VStG erfolgt, mildernd wäre kein Umstand zu werten gewesen und die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse seien geschätzt worden.

2.2. Dagegen bringt der Bw vor, dass die Verkehrskontrolle auf dem Privatgrundstück stattgefunden habe und er, erst nachdem er den LKW geparkt hatte und Richtung Wohnhaus gegangen sei, wäre er vor dem Wohnhaus, wo die öffentliche Straße enden würde, zur Verkehrskontrolle aufgefordert worden. Der Bw hätte sämtliche Papiere und das Nummernschild vorweisen können. Der LKW würde nur für die Landwirtschaft und im Werksverkehr verwendet werden, daher sei auch kein Tachoblatt erforderlich. Trotzdem hätte er ein Tachoblatt ausgefolgt, dass sich nicht mehr am Tachometer befunden habe.

Sein Privatgrundstück wäre nicht für jedermann zugänglich und wäre keine öffentliche Verkehrsfläche und bei der Verkehrskontrolle sei der LKW ca. 50 m von der öffentlichen Straße entfernt gestanden. Diesbezüglich würde er einen Lageplan beilegen.

3. Die Bezirkshauptmannschaft R hat als Behörde erster Instanz die Berufung und den bezugshabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat für 13.3.2001 die mündliche Verhandlung anberaumt, dazu die Verfahrensparteien und die Zeugen Rev.Insp. K und Rev.Insp. S geladen.

In der mündlichen Verhandlung wurde auf den Lageplan und die verlesenen Aktenbestandteile Bezug genommen.

3.2. Aufgrund der öffentlichen mündlichen Verhandlung steht folgender relevanter Sachverhalt fest:

Der Bw hat am 24. März 2000 den gegenständlichen Lkw ohne Kennzeichentafeln samt Anhänger gelenkt und bei der Fahrt weder den Führerschein noch die Zulassungsscheine mitgeführt.

Beim diesem LKW handelt es sich um ein Kraftfahrzeug, das über 3,5 t Eigengewicht aufweist und zur nichtgewerblichen Güterbeförderung im privaten Bereich verwendet wird. Im Führerhaus des Lkw befindet sich ein Fahrtenschreiber und kein Kotrollgerät im Sinne der VO (EWG) 3821/85.

3.3. Aufgrund der Angaben der beiden Zeugen und des Bw steht unbestritten fest, dass der gegenständliche LKW, ohne die behördlichen Kennzeichentafeln zu führen, auf öffentlicher Straße verwendet worden ist. Durch das Geständnis des Bw ist erwiesen, dass er bei der vorgehaltenen Fahrt weder den Führerschein noch die Zulassungsscheine für das verwendete Kraftfahrzeug und Anhänger mitgeführt hat.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Begründung zu Spruchteil I.:

§ 36 KFG (auszugsweise):

Kraftfahrzeuge dürfen auf Straßen mit öffentlichen Verkehr nur verwendet werden, wenn sie gemäß lit. b das behördliche Kennzeichen (§ 48) führen.

§ 102 Abs.5 KFG (auszugsweise):

Der Lenker hat auf Fahrten mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen

.......

b) den Zulassungsschein für das vom ihm gelenkte Kraftfahrzeug und einen mit diesem gezogenen Anhänger,

§ 14 Abs.1 FSG (auszugsweise):

Jeder Lenker eines Kraftfahrzeuges hat unbeschadet der Bestimmungen des § 102 Abs.5 KFG auf Fahrten mitzuführen

1. den für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug vorgeschriebenen Führerschein .....

§ 134 Abs.1 KFG:

Wer diesem Bundesgesetz, den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, Abl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S 1 sowie der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S 8, geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3572/90, ABl. Nr. L 353 vom 17. Dezember 1990, S 12, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

§ 37 Abs.1 FSG:

Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 500 S bis zu 30.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Dies gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Wege von einer österreichischen Gesetzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

4.1.1. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht aus (VwGH 24.5.1989, 89/02/0017, 24.2.1993, 92/03/0011, siehe auch Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Seite 759).

Der Bw hat die unter Spruchteil I. angelasteten Verwaltungsübertretungen nicht bestritten. Abgesehen von der vorsätzlich unterlassenen Führung der beiden behördlichen Kennzeichentafeln hat der Bw zumindest fahrlässig gehandelt.

4.1.2. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 - 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

Was die Strafhöhe anbelangt, ist der unabhängige Verwaltungssenat der Ansicht, dass die verhängten Geldstrafen durchaus tat- und schuldangemessen sind. Die verhängte Strafe ist im untersten Zehntel des Strafrahmens angesiedelt. Auf einen minderen Grad des Verschuldens konnte auch deshalb nicht erkannt werden, da der Bw bei der unterlassenen Führung der Kennzeichentafeln vorsätzlich gehandelt hat. Die Zurücklassung der erforderlichen Dokumente in einem anderen Fahrzeug vor dem Wohnhaus ist auf mangelnde Sorgfalt zurückzuführen.

Da das Tatverhalten des Beschuldigten keinesfalls hinter den typisierten Schuld- und Unrechtsgehalten der ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen zurückbleibt, war auch die Rechtswohltat des § 21 VStG nicht in Erwägung zu ziehen.

4.2. Begründung zu Spruchteil II.:

Gemäß § 24 Abs.2 KFG müssen Lastkraftwagen mit einem Eigengewicht von mehr als 3500 kg mit geeigneten Fahrtschreibern ausgerüstet sein.

4.2.1.Gemäß § 44a VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

1. die als erwiesen angenommene Tat;

2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist; ........

Nach Lehre und Rechtsprechung kommt dem Spruch des Straferkenntnisses besondere Bedeutung zu. Der Beschuldigte hat ein Recht darauf, schon dem Spruch unzweifelhaft entnehmen zu können, welcher konkrete Tatbestand als erwiesen angenommen, worunter die Tat subsumiert, welche Strafe unter Anwendung welcher Bestimmung über ihn verhängt wurde usw.

Der Vorschrift des § 44a Z1 VStG ist (nur) dann entsprochen, wenn

a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und

b) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. (Siehe hiezu Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Seite 969).

Gemäß Art.3 der VO (EWG) Nr.3821/85 muss bei Fahrzeugen, die in Art.4 und Art.14 Abs.1 der VO (EWG) Nr.3820/85 ausgenommen sind, kein Kontrollgerät eingebaut werden.

Gemäß Art.4 Ziffer 12 der VO (EWG) Nr.3820/85 bedürfen daher Fahrzeuge, die zur nichtgewerblichen Güterbeförderung für private Zwecke verwendet werden, keines Kontrollgerätes entsprechend der VO (EWG) Nr.3821/85.

Da das Kraftfahrzeug des Bw mit keinem Kontrollgerät ausgerüstet ist und auch keines solchen bedarf, findet § 24 Abs. 2a KFG keine Anwendung und es ist § 24 Abs.2 KFG zur Beurteilung heranzuziehen. Eine Ausrüstungspflicht mit einem Fahrtschreiber besteht für (im gegenständlichen Verfahren) Lastkraftwagen mit einem Eigengewicht über 3,5 t.

Im Gegensatz zur Ansicht der Behörde erster Instanz ist § 102 Abs.1 KFG und nicht die VO (EWG) 3821/85 die verletzte Norm.

Dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses kann jedoch das erforderliche Tatbestandelement "mit einem Eigengewicht von mehr als 3500 kg" nicht entnommen werden. Mangels entsprechender Tatanlastung kann der unabhängige Verwaltungssenat eine Spruchverbesserung nicht vornehmen.

4.2.2. Gemäß § 31 Abs.1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs.2) vorgenommen worden ist. Die Verjährungsfrist beträgt gemäß § 31 Abs.2 leg.cit. - abgesehen von im Zusammenhang nicht in Betracht kommenden Ausnahmefällen - sechs Monate. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt. Nach § 32 Abs.2 VStG ist Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigte gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung udgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

Bei der Umschreibung der für eine Verfolgungshandlung wesentlichen Kriterien in der zuletzt zitierten Gesetzesstelle wird auf eine bestimmte Person als Beschuldigten abgestellt, dem eine konkrete strafbare Handlung oder Unterlassung angelastet wird, sodass sich die Verfolgungshandlung auf eine bestimmte physische Person als Beschuldigten, ferner auf eine bestimmte Tatzeit, den ausreichend zu konkretisierenden Tatort und sämtliche Tatbestandselemente der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 44a Z2 VStG beziehen muss (siehe dazu die Erkenntnisse verstärkter Senate vom 16. Jänner 1987, Zl. 86/18/0073, und vom selben Tag, Zl. 86/18/0077).

Die Verfolgungshandlung gegen einen Beschuldigten muss daher das ihm zur Last gelegte Handeln - im Falle des Unterlassens durch Beschreibung jener Handlung, die er hätte setzen müssen und nach Auffassung der Behörde rechtswidrigerweise nicht gesetzt hat - unter Berücksichtigung sämtlicher gemäß § 44a Z1 VStG im Spruch des Straferkenntnisses aufzunehmenden Tatbestandselemente der verletzten Verwaltungsvorschrift gemäß § 44a Z2 VStG näher konkretisieren und individualisieren (VwGH vom 7.9.1990, Zl. 85/18/0186).

Innerhalb der sechsmonatigen Frist des § 31 Abs.2 VStG wurden von der Behörde erster Instanz gegen den Bw Verfolgungshandlungen gesetzt, die jedoch nicht sämtliche Tatbestandselemente umfasst haben. Dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt ist nicht nur innerhalb der Frist des § 31 Abs.2 VStG sondern auch bis zur Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses keine gesetzeskonforme Verfolgungshandlung zu entnehmen.

4.2.3. Gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG hat die Behörde die Einstellung des Strafverfahrens zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.

5. Der Kostenausspruch war spruchgemäß zu fällen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Stierschneider

Beschlagwortung: Fahrtenschreiber, Kontrollgerät

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