Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107460/19/SR/Ri

Linz, 26.02.2001

VwSen-107460/19/SR/Ri Linz, am 26. Februar 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Berufung des I K, Bgasse , H/A, gegen das Straferkenntnisses des Bezirkshauptmannes von L-L, vom 25. Jänner 2001, Zl. VerkR96-3082-2000, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Ziffer 2 VStG eingestellt.

II. Der Berufungswerber hat keinen Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000 - AVG iVm § 24, 45 Abs. 1 Z2, § 51c und § 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2000 - VStG.

zu III.: §§ 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie haben am 19.03.2000 um ca. 03.45 Uhr im Gemeindegebiet von A in der Bstraße bis zum Haus Nr. von L kommend das Kraftfahrzeug PKW Kz. L in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt (Alkoholisierungsgrad: 0,51 mg/l).

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 5 Abs.1 Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Schilling Falls diese uneinbringlich gemäß

ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

9.000,00 8 Tage 99 Abs.1b StVO

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

900,00 Schilling als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 200 S angerechnet);

Der zu zahlende Geldbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 9.900,00 (Der Betrag von 9.900,00 Schilling entspricht 719,46 Euro.)"

2. Gegen dieses dem Bw am 29. Jänner 2001 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 31. Jänner 2001 - und damit rechtzeitig - bei der Behörde erster Instanz eingebrachte Berufung.

2.1. Im angeführten Straferkenntnis führt die Behörde erster Instanz im Wesentlichen aus, dass der Bw ursprünglich das Lenken des gegenständlichen Pkws gegenüber den einschreitenden Beamten eingestanden habe und erst nach Hinweis auf die vorliegenden Alkoholisierungssymptome hätte der Bw abweichende Angaben getätigt. Die folgenden widersprüchlichen Zeugenaussagen würden die Ansicht der Behörde erster Instanz bestätigen, dass es sich zwischen dem Bw und den Zeugen um eine abgesprochene "Geschichte" handeln würde. In ähnlich gelagerten Fällen wäre bei diesen Zeugen die Bereitschaft bestanden, Falschaussagen vor der Behörde zu tätigen. Die Behörde würde daher keinerlei Veranlassung sehen, an den schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen der beiden Gendarmeriebeamten zu zweifeln. Die Aussage des Bw wäre daher als Schutzbehauptung zu werten.

2.2. Dagegen bringt der Bw ua vor, dass die Zeugen nicht gelogen hätten. Er habe das Auto mangels Stehvermögen nicht lenken können. Gefahren sei Y A. Aufgrund der Tätlichkeiten gegen seine Person habe er diesen ersucht, dass er ihn zur Gendarmerie in T zwecks Anzeigeerstattung bringen solle. Da nicht geöffnet worden sei, habe Y A ihn nach Hause gebracht. Nachdem er zu Bett gegangen sei, wäre er vom Vater geholt worden, da Polizisten ihn sprechen wollten. Man habe ihm vorgeworfen, dass er vom IC angezeigt worden sei. Anschließend wäre er nach H zum GP gebracht worden und hätte einen Alkotest machen müssen. Obwohl er erklärt habe, das gegenständliche Fahrzeug nicht gelenkt zu haben, wäre die Aufforderung aufrecht geblieben und er habe sich daher gefügt.

3. Die Bezirkshauptmannschaft L-L als Behörde erster Instanz hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Weil keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, lag nach der geltenden Geschäftsverteilung die Einzelmitgliedzuständigkeit vor. Gemäß § 51e Abs. 2 VStG war von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen.

3.1. Da sich aus dem Vorlageakt Hinweise auf ein gerichtliches Verfahren ergeben haben, wurde der bezughabende Gerichtsakt vom BG L angefordert.

Diesem ist zu entnehmen, dass der Bw am 6. September 2000 vom BG Linz unter der Zahl 18 U 174/00 gemäß § 125 StGB zu einer Geldstrafe vom 80 Tagessätzen a S 105,--, sohin insgesamt S 8.400,-- (im NEF: 40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt worden ist.

Der Gerichtsakt enthält die kriminalpolizeilichen Niederschriften der BPD L, Wachzimmer N H, zu Zahl II-3/328/2000 STA. Übereinstimmend führen Y A, K R, Ü S, Ü Ö und U A aus, dass der Bw den gegenständlichen Pkw "hinten" bestiegen habe.

3.2. Der Behörde erster Instanz wurde der Inhalt des Gerichtsaktes 18 U 174/00 auszugsweise zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Der Behördenvertreter teilte mit, dass gegen die Zeugen in diesem Verfahren keine Anzeige bei Gericht (Verdacht der falschen Zeugenaussage vor einer Verwaltungsbehörde) eingebracht worden wäre und auf die Abgabe einer Stellungnahme verzichtet wird.

3.3. Auf Grund des bezughabenden Verwaltungsaktes und der ergänzenden Ermittlungen steht fest, dass der Bw den bezeichneten Pkw zum Tatzeitpunkt am Tatort nicht gelenkt hat.

3.4. Auch wenn man der Behörde erster Instanz folgt und den vom Bw namhaft gemachten Zeugen nicht die geforderte Glaubwürdigkeit zukommen lassen würde, kommt dem Zeugen U A uneingeschränkte Glaubwürdigkeit zu. Der Bw wurde vom BG L gemäß § 125 StGB verurteilt, weil er die, auch von dem letztgenannten Zeugen wahrgenommene, Sachbeschädigung begangen hat. Zeuge U hat wahrgenommen, dass der "Sachbeschädiger" hinten in den unmittelbar danach abfahrenden Pkw eingestiegen ist. Diese Aussage deckt sich mit den Angaben der angeführten Zeugen. In der Folge wurde der Bw von keiner Person als Lenker des in Frage kommenden Pkws wahrgenommen. Den Angaben des Vaters des Bw kann nicht entnommen werden, dass dieser den Bw beim Lenken gesehen hat. Vielmehr ist daraus zu erschließen, dass er dem Bw den Pkw überlassen hatte. Der Verwaltungssenat zweifelt auch nicht an den Wahrnehmungen und Angaben der einschreitenden Beamten. Da der Bw laut Beilage zur Anzeige (ONr. 4) einen unsicheren Gang, eine veränderte Sprache und ein enthemmtes Benehmen aufgewiesen hat, zuvor 1 Flasche Raki, etliche Bier und Whisky konsumiert hatte, kann davon ausgegangen werden, dass er sich dem Umfang der Fragen und der Tragweite seiner Antworten nicht im erforderlichen Ausmaß bewusst gewesen ist.

Zusammenfassend ist aus den Zeugenaussagen eindeutig zu erkennen, dass der Bw zum angelasteten Zeitpunkt den bezeichneten Pkw am Tatort nicht gelenkt hat.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. § 5 (1) Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch im Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

Wie der Aktenlage zu entnehmen ist, hat der Bw den PKW zum Tatzeitpunkt weder gelenkt, noch in Betrieb genommen.

4.2. Gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG hatte die Behörde von der Fortführung des Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, da der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat.

5. Gemäß § 66 Abs.1 VStG entfällt damit auch die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Stierschneider

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