Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107468/4/Br/Bk

Linz, 07.03.2001

VwSen-107468/4/Br/Bk Linz, am 7. März 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn M, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, vom 21. November 2000, Zl. VerkR96-7197-2000, zu Recht:

Die Berufung wird als unzulässig - weil verspätet -

zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 iVm § 63 Abs.5, § 32 Abs.2 und § 33 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr.51, idF BGBl.Nr.26/2000 - AVG iVm § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.2 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, idF BGBl.Nr. 134/2000 - VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Dem Berufungswerber wurde mit dem oben bezeichneten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck die gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung (betreffend 37 mit einer Strafverfügung v. 28. Juni 2000 zur Last gelegten Übertretungspunkte wegen Übertretungen nach § 42 Abs.8, § 52 lit.a Z10a StVO iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 und Art.6 Abs.1 und Art 8 Abs.1 der VO (EWG) Nr. 3820/85 iVm § 134 Abs.1 KFG) abgewiesen. Es wurden die Geldstrafen von 2 x 700 S, 8 x 1.000 S, 1 x 3.000 S und 26 x 500 S [insgesamt 24.500 S] und Ersatzfreiheitsstrafen von 2 x 36 Stunden, 8 x 48 Stunden, 1 x 96 Stunden und 26 x 24 Stunden bestätigt.

1.1. Dem mit 12. Juli 2000 datierten und fristgerecht gegen das Strafausmaß gerichteten Einspruch wurde nach ergänzenden Erhebungen in Form der Einholung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie der Vormerkungen keine Folge gegeben und mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 21. November 2000 der Einspruch gegen das Strafausmaß unter entsprechender Begründung abgewiesen.

In rechtlich verfehlter Weise wurden von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck im hier angefochtenen Bescheid Verfahrenskosten gemäß § 64 Abs.1 VStG nicht vorgeschrieben. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits im Erkenntnis vom 20. Mai 1994, Zl. 94/02/0027 die Rechtsansicht vertreten, dass eine Erledigung nach § 49 Abs.2 vorletzter Satz VStG ein "Straferkenntnis" darstellt. Schon im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut des § 64 Abs.1 VStG (wonach unter anderem in jedem Straferkenntnis auszusprechen ist, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat) macht es keinen Unterschied, ob mit dem "Straferkenntnis" (der Erledigung nach § 49 Abs.2 vorletzter Satz VStG) eine Herabsetzung der in der Strafverfügung festgesetzten Strafe erfolgte oder nicht, sodass selbst bei einer Herabsetzung die Kosten des erstinstanzlichen Strafverfahrens vorzuschreiben gewesen wären (VwGH 23.9.1994, 94/02/0256).

2. Dieser als Straferkenntnis zu wertende Bescheid wurde dem Berufungswerber am 28. November 2000 bei eigenhändiger Übernahme per RSa zugestellt. Dagegen erhob er mit Schreiben vom 12. Dezember 2000 Berufung. Dieses Schreiben wurde jedoch erst am 8. Jänner 2001 der Post zur Beförderung übergeben (AS 27 mit Poststempel). Es langte bei der Behörde erster Instanz am 9. Jänner 2001 ein (Eingangsstempel).

3. Mit der Aktenvorlage wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates begründet. Dieser ist durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Da sich nach Einräumung eines Parteiengehörs bereits aus der Aktenlage ergibt, dass die Berufung wegen offenkundig verspäteter Einbringung zurückzuweisen ist, konnte eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung unterbleiben (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der Erstbehörde vorgelegten Verwaltungsakt. Ferner wurde dem Berufungswerber mit h. Schreiben vom 20. Februar 2001 die voraussichtlich verspätete Berufungseinbringung im Rahmen eines Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Dieses Schreiben wurde dem Berufungswerber am 22. Februar 2001 durch Hinterlegung beim Postamt S zugestellt. Nach dem Ergebnis der fernmündlichen Erhebung wurde dieses Schreiben vom Berufungswerber bereits am 23. Februar 2001 persönlich von der Post behoben. Eine Äußerung zu diesem Verspätungsvorhalt erfolgte binnen der eröffneten Frist d. h. bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht.

4.1. Laut Aktenlage ist in Verbindung mit dem Verspätungsvorhalt davon auszugehen, dass der angefochtene Bescheid dem Berufungswerber am 28. November 2000 eigenhändig zugestellt wurde. Die Berufung wurde wohl noch binnen offener Frist verfasst (nämlich am 12. Dezember 2000) jedoch aus unerfindlichen Gründen erst am 8. Jänner 2001, also vier Wochen später, der Post zur Beförderung übergeben.

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Gemäß § 63 Abs.5 AVG (diese Vorschrift gilt aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren) ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen einzubringen. Die Berechnung dieser Frist ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Demnach endete im konkreten Fall die Frist mit Ablauf des 12. Dezember 2000. Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist zu laufen begonnen hat. Dies war hier der 28. November 2000. Die Berufung wurde jedoch trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung nachweislich erst am 8. Jänner 2001 der Post zur Beförderung an die Behörde erster Instanz übergeben.

5.2. Im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. unter vielen VwGH vom 23.11.1989, Zl. 88/06/0210 u.a.) war dem Berufungswerber vor dieser Entscheidung der Umstand der verspäteten Einbringung der Berufung im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen.

5.3. Gemäß § 33 Abs.4 AVG ist es der Behörde und auch dem unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, durch Gesetz festgelegte Fristen zu verlängern. Der unabhängige Verwaltungssenat ist daher gemäß § 66 Abs.4 AVG nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, eine verspätete Berufung zurückzuweisen.

Auf den Inhalt des Berufungsvorbringens ist hier daher nicht weiter einzugehen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. B l e i e r

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