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des Landes Oberösterreich
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VwSen-107470/2/Br/Bk

Linz, 21.02.2001

VwSen - 107470/2/Br/Bk Linz, am 21. Februar 2001

DVR. 0690392

ERKENNTNIS

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn G gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 11. Dezember 2000, Zl. VerkR96-4804-1999, zu Recht:

  1. Der Berufung wird keine Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 26/2000 - AVG iVm § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.3 Z1, Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 134/2000 - VStG.

II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren 60 S (entspricht 4,36 €) [20 % der verhängten Geldstrafe] auferlegt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck verhängte über den Berufungswerber wegen Übertretung nach § 42 Abs.1 KFG iVm § 134 Abs.1 KFG eine Geldstrafe von 300 S und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwölf Stunden. Es wurde ihm zur Last gelegt, es sei am 8.2.1999 gegen 15.00 Uhr beim Gendarmerieposten T festgestellt worden, dass er als Zulassungsbesitzer der Kombi Fiat Punto, rot lackiert und Puch 230G, weiß, mit dem Wechselkennzeichen seinen ständigen Wohnsitz am 1.2.1999 nach P verlegt und es verabsäumt habe, diese wesentliche, den Zulassungsschein betreffende Änderung, nämlich die Verlegung seines Hauptwohnsitzes, der Behörde die den Zulassungsschein ausgestellt hat binnen einer Woche anzuzeigen.

1.1. Gestützt wurde diese Entscheidung auf eine Meldeauskunft des Meldeamtes der Gemeinde P, wo der Berufungswerber seinen Hauptwohnsitz ab 1.2.1999 in R begründete. Diesen Umstand habe er der Zulassungsbehörde betreffend seines in seinem Zulassungsbesitz befindlichen Fahrzeuges, - der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck - nicht angezeigt.

2. Diesem Straferkenntnis tritt der Berufungswerber mit seiner fristgerecht erhobenen Berufung und wörtlich folgenden Inhaltes entgegen:

"Auf Grund der Autokennzeichen ist noch folgendes hinzuzufügen, daman an die Meldefrist bzw. bei Ortswechsel die Meldefrist einhalten muß.

Ich habe ordnungsgericht (gemeint wohl ordnungsgerecht) zum Neujahrsbeginn 1999 bei der Gemeidne P mich ummelden wollen aber, der Herr Bürgemreister machte das nicht wiel (gemeint weil) ich noch nicht im Grundbuch eingetragen war. Miene Eltern und meine Schwester konnten sich erst ummelden, wie ich im Grundbuch eingetragen war vom Haus. Und da diese Autokennzeichen ebenfalls eine gültige Adresse benötigen konnten wir deis erst vornehmen als wir die Meldezettel der Gemeinde P erhalten haben lt. Antragstellung zu Neujahrsbeginn1999 . Daher sehe ich nicht ein daß auf einmal die nicht rechtzeitige Ummeldung meinerseits ein verschulden sein soll, obwohl die Gemeinde P dies nicht durchführte erst als ich im Grundbuchverzeichnis drinnen war. Sie können dies gerne nachprüfen,

Ich weise daher mit dieser Berufung die Strafansettzung zurück , soll doch Herr Bürgermeister sagen was &&&& was er will, aber mit so einer Art lasse ich mich wirklich nicht strafen, da ich mich ordnungsgemäß daran gehalten habe, aber lt. Gemeidne P keine Meldezettel im Jänner 99 erhalten habe.

Aber wieso kann dann bei der Familie S der Schwiegersohn seit 2 Jahren ohne Anmeldung hier leben. Er ist immer zu hause und das Auto ist ebenso nicht umgelmeldet.

Zumindest seit wir hier in R wohnen, ist das defakto so. Ich weise daher die Straferkenntnis zurück.

-und der Berufung folge zuz geben.

Hochachtungsvoll G.R." (mit e.h. Unterschrift R)

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat den Verwaltungsakt zur Entscheidung vorgelegt. Somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung konnte hier unterbleiben (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der Erstbehörde vorgelegten Verwaltungsakt. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt in schlüssiger Form.

4.1. Unbestritten ist der Berufungswerber Zulassungsbesitzer des o.a. Kraftfahrzeuges, für welches das Wechselkennzeichen ausgegeben wurde. Als Zulassungsadresse galt zum Zeitpunkt der Anzeige am 8.2.1999 noch die "P, R", obwohl der Berufungswerber laut der verfahrensgegenständlichen Anzeige vom 30.1.1998 bis 31.1.1999 mit einem weiteren Wohnsitz noch in T gemeldet war und ab 1. 2.1999 schließlich in R gemeldet ist. Von hier aus verfügt der Berufungswerber offenbar über diesen PKW.

Diesem Beweisergebnis trat der Berufungswerber inhaltlich weder in seinem Einspruch gegen die dem Straferkenntnis vorausgegangene Strafverfügung, noch mit seiner oben wiedergegebenen Berufung entgegen. Ohne hier auf die sich zum Teil in Unsachlichkeiten verlaufenden Ausführungen einzugehen, bestehen keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der Anzeigefakten.

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Gemäß § 42 Abs. 1 KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer der Behörde, die den Zulassungsschein ausgestellt hat, binnen einer Woche jede Änderung von Umständen anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Zulassungsschein berührt werden, wie insbesondere die Verlegung seines ordentlichen Wohnsitzes, seiner Hauptniederlassung oder seines Sitzes und des Ortes, von dem aus er über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt, innerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches derselben Behörde oder Änderungen des Typenscheines oder des Bescheides über die Einzelgenehmigung (vgl. VwGH 18.9.1996, 94/03/0128 und VwGH 10.12.1970, 393/70).

Mit seinem Berufungsvorbringen setzt der Berufungswerber offenbar die Meldepflicht nach dem Meldegesetz mit der hier verfahrensgegenständlichen Pflicht als Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges gleich. Schon damit geht sein Berufungsvorbringen ins Leere.

5.2. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 - 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

Wenn die Erstbehörde hier eine Geldstrafe unter bloßer Ausschöpfung des gesetzlichen Strafrahmens im Ausmaß eines Prozentes verhängt hat, so kann ein Ermessensfehler - selbst bei ungünstigen wirtschaftlichen und geringen Einkommensverhältnissen des Berufungswerbers - nicht erblickt werden. Der Berufungswerber ist darüber hinaus auch nicht mehr verwaltungsstrafrechtlich unbescholten, sodass ihm auch kein strafmildernder Umstand zuzuerkennen ist.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis vom 21. September 1994, Zl. 94/03/0091, mit weiteren Judikaturhinweisen) kommt ferner eine Anwendung von § 21 Abs. 1 VStG nur in Frage, wenn die Schuld des Beschuldigten geringfügig ist. Davon kann nur die Rede sein, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor (vgl. VwGH 18.9.1996, 94/03/0128).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. B l e i e r

Beschlagwortung:

Wohnsitzänderung, Zulassungsbesitzer

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